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Gibt es für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege seit Januar 2015: Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Christian Dürr, Christian Grascha und Hermann Grupe (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Christian Dürr, Christian Grascha und Hermann Grupe (FDP) hatten gefragt:

Auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung der FDP-Fraktion zum Umsetzungsstand des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) antwortete die Landesregierung am 13. Mai 2015, dass bislang weder eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 NWohlfFöG abgeschlossen wurde noch die in der LAG der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbände vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung eingeladen wurden. Auch fünf Monate nach Verabschiedung des Gesetzes könne nicht beurteilt werden, wann mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung gerechnet werden könne, so die Landesregierung. Allerdings gelte nach § 6 NWohlfFöG bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) a. F. geschlossene Vereinbarung fort.

Dies ist zwar richtig, aber allein aus dem Fortgelten der Vereinbarung über die Verwendung der Finanzhilfe ergibt sich entgegen der Auffassung der Landesregierung kein gesetzlicher Anspruch auf Weiterzahlung der Finanzhilfe in der alten Höhe von 20 252 000 Euro.

Um auch weiterhin einen Förderanspruch in der alten Höhe zu begründen, fehlt in § 6 NWohlfFöG ein Verweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 NGlüSpG a. F. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 NWohlfFöG festgelegte Anspruch der freien Wohlfahrtspflege auf eine Finanzhilfe in der neuen Höhe von 21 252 000 Euro besteht (noch) nicht, da dieser nach § 3 Abs. 2 NWohlfFöG den Abschluss einer neuen Vereinbarung, die zwingend zu veröffentlichen ist, voraussetzt. Es können somit auch keine Auszahlungen nach den in § 2 Abs. 4 NWohlfFöG geregelten Modalitäten geleistet werden, da dies nur für die Finanzhilfe nach Abs. 1 gilt, auf die mangels neuer Vereinbarung (noch) kein Anspruch besteht.

1. Da sich das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Vertragspartner einer Vereinbarung mit der freien Wohlfahrtspflege nicht in der Lage sieht zu beurteilen, wann mit dem Abschluss der den Anspruch der freien Wohlfahrtspflege auf eine Finanzhilfe in Höhe von 21 252 000 Euro begründenden Vereinbarung gerechnet werden kann: Wie ernst ist es der Landesregierung mit der durch das NWohlfFöG angestrebten Transparenz?

2. Kann das Ministerium inzwischen eine grobe Einschätzung geben, wann mit den Gesprächen begonnen wird?

3. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung, dass derzeit weder ein gesetzlicher Anspruch der freien Wohlfahrtspflege auf eine Finanzhilfe in der alten Höhe von 20 252 000 Euro noch in der neuen Höhe von 21 252 000 Euro besteht und, wenn nicht, warum nicht?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1.:

Die Landesregierung hat beim Erlass des NWohlfFöG großen Wert darauf gelegt, dass bei der Gewährung der Finanzhilfe an die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) zusammengeschlossenen Verbände dem Transparenzgebot Rechnung getragen wird. Dies hat Niederschlag gefunden in der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 NWohlfFöG, wonach die Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NWohlfFöG von dem für Soziales zuständigen Ministerium innerhalb von vier Wochen nach ihrer Unterzeichnung im Niedersächsischen Ministerialblatt und im Internet zu veröffentlichen ist. Sobald eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden ist, wird das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung sicherstellen.

Zu 2.:

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) zusammengeschlossenen Verbände mit Schreiben vom 22. Juni 2015 zu einem Gespräch über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 NWohlfFöG am 21. Juli 2015 eingeladen.

Zu 3.:

Die in der Frage zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, dass derzeit weder ein gesetzlicher Anspruch der freien Wohlfahrtspflege auf eine Finanzhilfe in der alten Höhe von 20 252 000 Euro noch in der neuen Höhe von 21 252 000 Euro besteht, wird von der Landesregierung nicht geteilt.

Die Übergangsvorschrift in § 6 NWohlfFöG ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Betreiben des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und nach den Beratungen in den Fachausschüssen des Niedersächsischen Landtags in den Gesetzentwurf aufgenommen worden, weil sich bereits nach damaliger Erkenntnis der baldige Abschluss einer neuen Vereinbarung nicht zuverlässig vorhersagen ließ und mit der Übergangsvorschrift den Vereinbarungspartnern der nötige Spielraum für Vertragsverhandlungen verschafft werden sollte.

Sinn der Übergangsvorschrift in § 6 NWohlfFöG ist es somit gerade, den Vereinbarungspartnern nach § 3 Abs. 2 NWohlfFöG für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung Rechtssicherheit zu geben und die bisherige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NGlüSpG abgeschlossene Vereinbarung als rechtliche Grundlage für die Zahlung der Finanzhilfe fortgelten zu lassen.

Würde die in der Frage zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung zugrunde gelegt werden, käme der Übergangsvorschrift in § 6 NWohlfFöG keine praktische Bedeutung mehr zu. Dies kann nach Überzeugung der Landesregierung nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.07.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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