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Frauenministerinnen fordern: Geringverdienerinnen sollen Verhütungsmittel erstattet bekommen

Ministerin Cornelia Rundt: „Die geltende Rechtslage ist zynisch - Frauen müssen einen gleichberechtigten Zugang zu Verhütungsmitteln erhalten“


Frauen mit geringem Einkommen sollen die Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel künftig erstattet bekommen. Die Gleichstellungs- und Frauenministerinnen der Länder haben heute mehrheitlich den Bund dazu aufgefordert, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Insbesondere Frauen, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG erhalten, sollen entsprechend unterstützt werden.

Niedersachsens Sozial- und Gleichstellungsministerin hatte sich für eine Übernahme der Verhütungskosten für Frauen mit geringem Einkommen wiederholt eingesetzt. „Alle Frauen müssen einen gleichberechtigten Zugang zu Verhütungsmitteln erhalten, unabhängig von ihrer persönlichen wirtschaftlichen Situation“, so Cornelia Rundt: „Es kann nicht sein, dass einkommensschwache Frauen weiter gezwungen werden, aus finanziellen Gründen auf weniger sichere Verhütungsmethoden umzusteigen und sich dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft auszusetzen.“ Niedersachsens Sozialministerin verweist darauf, dass dann bei Bedürftigkeit ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs durch das Land besteht. „Die geltende Rechtslage ist zynisch“, sagt Cornelia Rundt: „Kein Geld für Verhütung, aber Kostenübernahme für Abtreibung. Wäre die Übernahme der Kosten für die Empfängnisverhütung gesichert, könnten sowohl belastende Auswirkungen für die betroffene Frau als auch die durch einen Schwangerschaftsabbruch entstehenden Kosten vermieden werden.“

Die Ministerinnen und Minister verweisen in ihrem heute beschlossenen Antrag auch auf Erkenntnisse des vom BMFSFJ geförderten Modellprojekts „Zugang zu verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln, Kostenübernahme, Information und Beratung für Frauen mit Anspruch auf Sozialleistungen“, das vom Bundesverband pro familia e.V. an mehreren Modellstandorten, auch in Wilhelmshaven, durchgeführt wird.

Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bis zum 20. Lebensjahr von den Krankenkassen übernommen. Das ist ein großes Problem für Frauen, die wenig Geld haben, insbesondere für Frauen im Sozialleistungsbezug. Diese Frauen müssen ab dem Alter von 20 Jahren Verhütungsmittel aus dem Regelsatz bestreiten. Die im Regelbedarf eingestellte Pauschale für den Bereich Gesundheitspflege sieht derzeit einen Betrag von rund 17 Euro vor. Daraus sind ärztlich verordnete Verhütungsmittel zusätzlich zu sonstigem Bedarf für Gesundheit nicht finanzierbar. Das gilt erst recht für Langzeitverhütungen, die 400 Euro und mehr kosten können. Somit ist für die betroffenen Frauen eine massive Einschränkung ihres Rechts auf sexuelle und reproduktive Gesundheit entstanden.

Geflüchtete Frauen sind aktuell besonders betroffen, da auch für sie die Kosten der Verhütungsmittel nur im Ausnahmefall übernommen werden. Hier zeigt sich der dringende Bedarf, endlich eine bundesgesetzliche Regelung für einkommensschwache Frauen und Frauen im SGB II-, SGB XII- und AsylG-Bezug zu treffen.

Die aktuelle Gesetzeslage:

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

§ 24a Empfängnisverhütung

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.06.2017

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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