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Entwurf eines Gesetzes Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Cornelia Rundt


Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 01.02.2017, TOP 5

- Es gilt das gesprochene Wort -

„Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) geändert werden. Der Entwurf verbessert die Vorschriften zur barrierefreien Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen sowie zum Klimaschutz.

Um für Menschen mit Behinderungen die in der UN-Behindertenrechtskonvention vom
13. Dezember 2006 vereinbarte Teilhabemöglichkeit in allen Lebensbereichen zu verbessern, wird der Katalog der barrierefreien baulichen Anlagen erweitert. Barrierefrei müssen Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude sein. Die bisherige Einschränkung auf solche Gebäude, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, entfällt. Ausdrücklich werden bei den barrierefreien baulichen Anlagen neben Verkaufs- und Gaststätten jetzt neu die Beherbergungsstätten genannt, die aufgrund der Änderung des Gaststättengesetzes im Jahre 2005 nicht mehr im gaststättenrechtlichen Begriff enthalten sind und insoweit aus dem Anwendungsbereich der Barrierefreiheit herausgefallen waren.

Zur Verbesserung des Klimaschutzes wird eine neue allgemeine Anforderung in den Entwurf aufgenommen, wonach zum Schutz des Klimas Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie sowie zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen sind.

Weiter berücksichtigt der Gesetzentwurf insbesondere folgende Änderungsbedarfe:


  • Die Seveso-III-Richtlinie wird umgesetzt, soweit sie das Bauordnungsrecht betrifft. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, langfristig dafür zu sorgen, dass zwischen Betrieben, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird (Störfallbetriebe), und bestimmten schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft − vor allem Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Erholungsgebieten (sog. benachbarte Schutzobjekte) − angemessene Sicherheitsabstände berücksichtigt werden.
  • Die Bauvorlagenberechtigung für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten wird erweitert, so dass sie zukünftig bei nicht verfahrensfreien Baumaßnahmen auch Bauvorlagen erstellen dürfen. Die Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten werden als Bauvorlageberechtige ausdrücklich genannt.
  • Im Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass zusätzliche nationale Anforderungen an europäisch harmonisierte Bauprodukte mit EU-Recht unvereinbar sind. Der Gesetzentwurf passt − entsprechend den von der Bauministerkonferenz am 13. Mai 2016 beschlossenen Änderungen der Musterbauordnung der Länder − das geltende Recht an die im Urteil des EuGH enthaltenen Grundaussagen an.
  • Zur weiteren Vereinheitlichung und Deregulierung vollzieht der Entwurf weitere Anpassungen an die auf der Bauministerkonferenz am 20./21. September 2012 beschlossene Änderung der Musterbauordnung. Er übernimmt die Regelungen insbesondere im Sonderbautenkatalog zu Pflegeeinrichtungen und Tagesstätten, aber auch zu notwendigen Treppenräumen.
  • Der Katalog der verfahrensfreien Baumaßnahmen wird an einzelnen Stellen neu formuliert. U. a. werden mobile Geflügelställe unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Größe von 450 m3 verfahrensfrei gestellt.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!“





Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.02.2017

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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