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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Stoßen die Konditionen der NBank für die Förderung von Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen bei den Investoren auf Zustimmung?“

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU) geantwortet.


Der Abgeordnete Reinhold Hilbers (CDU) hatte gefragt:

Die NBank fördert die Schaffung von Mietwohnraum für Wohngruppen und Wohngemeinschaften für Menschen ab 60 Jahre, Menschen mit Behinderung sowie hilfe- und pflegebedürftige Menschen einschließlich des generationenübergreifenden Wohnens mit zinslosen Darlehen. Bauvorhaben für „Betreutes Wohnen“ haben Vorrang. Dabei sind neben den Mietverträgen Betreuungsverträge entsprechend dem Musterbetreuungsvertrag auf der Internetseite der NBank abzuschließen.

Für Investoren, die Mietwohnraum für ambulant betreute Wohngemeinschaften schaffen wollen, ist bei ihren Überlegungen, ob für das Vorhaben ein NBank-Darlehen in Anspruch genommen wird, zu bedenken, dass eine ambulant betreute Wohngemeinschaft überwiegend aus nicht individuell genutzten Wohn- und Schlafräumen, sondern aus gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht. Die Miete wird von den Bewohnerinnen und Bewohnern daher nicht für einen Quadratmeter Wohnfläche, sondern für das Konzept gezahlt. Da in einer Wohngemeinschaft viele Flächen aus der klassischen Wohnflächenberechnung herausfallen, ist somit eine Einhaltung der Mietobergrenzen viel schwieriger als in anderen Projekten. Zum Beispiel müssen sinnvollerweise Abstellflächen und Aufladestationen für E-Mobile und E-Bikes geschaffen werden, die nur über eine höhere Miete refinanziert werden können.

Weiterhin ist zu bedenken, ob das von der NBank an die Wohnraumförderung für betreute Wohngemeinschaften gebundene Muster für einen Betreuungsvertrag, das eine maximale Betreuungspauschale von 70 Euro pro Bewohner und Monat vorsieht, für eine im Rahmen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft zu leistende 7x24-Stunden-Betreuung auskömmlich und realistisch ist.

1. Sieht die Landesregierung die Konditionen für die Förderung von Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen als attraktiv für Investoren an?

2. Wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften wurden seit 1. Februar 2016 mit Krediten aus dem Wohnraumförderfonds gefördert?

3. Ist das von der NBank vergebene Vertragsmuster für einen Betreuungsvertrag mit den darin genannten Höchstbeträgen nach Inkrafttreten des NuWG an die neue Rechtslage angepasst worden?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Landesregierung hält es für erforderlich, die Förderbedingungen in der sozialen Wohnraumförderung durchgängig so auszugestalten, dass die Förderung von den Investoren und der Wohnungswirtschaft in Anspruch genommen wird. Um dies zu erreichen, hat sie seit 2013 bereits mehrere Anpassungen in den Förderbestimmungen vorgenommen. Dabei sind insbesondere die Vorschläge der Wohnungswirtschaft aus der „Konzertierten Aktion Bauen und Wohnen“ zur Weiterentwicklung der Wohnraumförderung in Niedersachsen aufgegriffen worden. Durch die verbesserte Förderung war das Interesse der Investoren zwischenzeitlich derart groß, dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel zeitweise vollständig vergeben waren.

Vor dem Hintergrund des niedrigen Marktzinsniveaus und steigender Baukosten sieht die Landesregierung ihre Aufgabe unverändert darin, eine für Investoren attraktive Wohnraumförderung anzubieten. Im Hinblick auf die zusätzlichen Mittel des Bundes, die die Länder im Rahmen des Integrationspaketes für die Jahre 2017 und 2018 erhalten, bereitet das Fachressort derzeit eine weitere Verbesserung der Förderung vor. Neben der Erhöhung der Grundförderung ist die Einführung einer Förderung mit Tilgungsnachlässen im Bereich der Mietwohnraumförderung geplant. Das Fachressort hat aktuell die Verbandsbeteiligung gemäß § 31 GGO eingeleitet. Die geänderte Förderrichtlinie soll möglichst kurzfristig in Kraft treten. Die Landesregierung geht davon aus, dass von den verbesserten Förderkonditionen ein deutlicher Impuls für den geförderten Wohnungsbau in Niedersachsen ausgehen wird.

Zu 1.:

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die geplanten Tilgungsnachlässe sollen auch für die Förderung von Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen angeboten werden.

Zu 2.:

Seit dem 1. Februar 2016 sind zwei Vorhaben gefördert worden, darunter eine Wohngemeinschaft mit zwei Wohn-/Schlafräumen und eine Wohngruppe mit acht Apartmentwohnungen. Die Form des Betreuten Wohnens haben die Investoren dabei nicht gewählt.

Zu 3.:

Nein. Die Wohnraumförderbestimmungen sind ungeachtet dessen im Lichte des NuWG auszulegen und anzuwenden. Soweit erforderlich kann der Betreuungsvertrag im Einzelfall angepasst werden.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.02.2017

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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