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Schwangerschaftskonfliktberatung und Schwangerschaftsabbrüche

Egal ob gewollt schwanger oder nicht, ob alt oder jung, ob es das erste Kind ist oder nicht – mit der Frage, ob man die eigene Schwangerschaft fortführt oder abbricht, kann jede schwangere Person konfrontiert sein. Für einige ist die Entscheidung sehr schnell klar, für andere steht sie am Ende eines langen Prozesses. Alle Schwangeren haben ein Recht auf kostenlose und vertrauliche Beratung. Der Beratungsinhalt richtet sich dabei nach den Bedürfnissen der Person (z.B. Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten für werdende Eltern und/oder Möglichkeiten und Rahmenbedingungen eines Schwangerschaftsabbruchs). In Niedersachsen gibt es ein flächendeckendes Netz von staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die Schwangeren in einer Konfliktsituation umfassende und kostenfreie Beratung anbieten. In vielen Fällen können Konflikte und Probleme, die zunächst als unüberwindbarer Berg erscheinen, mit Hilfe der kompetenten Beratungskräfte gemeistert werden. Die Beratungsstellen klären auch über die vielseitigen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten für schwangere Frauen und Mütter – wie zum Beispiel über die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ oder die Landesstiftung „Familie in Not“ – auf.

In den grau markierten Spalten sind die Adressen der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und ein Flyer/Informationsheft „§ 218“ zu finden. Dieser erläutert in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Polnisch und Russisch die Voraussetzungen, unter denen ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach der sogenannten Beratungsregelung möglich ist und die einzelnen Schritte, die im Falle der Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch zu unternehmen sind. Darüber hinaus werden auch die Voraussetzungen für Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischen und kriminologischen Indikationen beschrieben.

Kliniken und Krankenhäuser in Niedersachsen, die über eine Abteilung der Frauenheilkunde, Geburtshilfe oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe verfügen, sind grundsätzlich berechtigt Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Sie sind in dem Krankenhausplan des Landes Niedersachsen enthalten, der auf folgender Internetseite veröffentlicht ist:

https://www.ms.niedersachsen.de/krankenhaeuser/krankenhausplanung/krankenhausplanung-14156.html .

Auf dieser Internetseite ist seit dem Sommer 2019 ein Verzeichnis mit Ärztinnen und Ärzten vorhanden, die Schwangerschaftsabbrüche in Niedersachsen vornehmen. Die von den Ärztinnen/Ärzten zur Veröffentlichung freigegebenen Daten sind dort eingetragen. Ferner führt die Bundesärztekammer seit dem Sommer 2019 eine Liste aller Ärztinnen und Ärzte zuzüglich der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die bundesweite Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt wurden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat diese Liste mit weiteren Informationen zum Schwangerschaftsabbruch zu veröffentlichen. Diese Liste wird zur Verfügung gestellt unter https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/schwangerschaftsabbruch und https://www.familienplanung.de/schwangerschaftskonflikt/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-praxen-kliniken-einrichtungen/. Der Deutsche Bundestag hat im Sommer 2022 die Verbesserung der Informationsmöglichkeit über Schwangerschaftsabbrüche beschlossen. Demnach ist es Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten straffrei gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren. Sie dürfen selbst Informationen zum Beispiel über die angebotene/-n Methode/-n mit Erläuterungen zu dem Ablauf und den Kosten veröffentlichen.

Ein Hinweis zu den Informationen auf anderen Internetseiten: Die elektronischen Verweise (Hyperlinks) können sich jederzeit ändern, so dass sie unter Umständen nicht immer aktuell sind.

Statistische Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen (Anzahl, Methoden etc.) sind unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/_inhalt.html abrufbar.

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Flyer/Informationsheft (mehrsprachig) § 218 bei ungewollter Schwangerschaft

Bedürftige Frauen können die Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche beantragen. Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewährt, bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wählen. Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unverzüglich eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus. Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert 1.383 Euro (Einkommensgrenze ab Juli 2023) nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Ab dem 01.07.2023 gelten weitere Beträge wie folgt: 2. Der Zuschlag für die Kinder beträgt 328 Euro. 3. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag zusteht, 405 Euro, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 405 Euro.

Verzeichnis der Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschafts-
abbrüche vornehmen

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Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt Informationen über das Schwangerschafts-
konfliktgesetz und gesetzliche Regelungen im Kontext des
§ 218 Strafgesetzbuch zur Verfügung, Stand: Dezember 2022.

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