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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage

„Wie unterstützt die Landesregierung die Krankenhäuser bei der Umsetzung der geänderten G-BA-Richtlinie zur Neonatologie?“


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Clemens Große Macke, Dr. Stephan Siemer, Norbert Böhlke, Petra Joumaah, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU)

Die Abgeordneten Clemens Große Macke, Dr. Stephan Siemer, Norbert Böhlke, Petra Joumaah, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) hatten gefragt:

Zum 1. Januar 2014 sind mit der „Änderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL)“ im Bereich der Pädiatrischen Intensivpflege der Versorgungsstufen Level I und Level II einschneidende Veränderungen vorgenommen worden.

So wurden insbesondere die Anforderungen an den Ausbildungsstand des Personals erhöht, und es ist von den Kliniken über veränderte Personalschlüssel mehr Personal vorzuhalten. Nach Angaben der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft haben jedoch alle betroffenen niedersächsischen Level-I- und Level-II-Krankenhäuser eine Erklärung abgegeben, wonach ihnen die Umsetzung dieser Anforderungen u. a. wegen der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Personalgewinnung und -qualifizierung sowie der fehlenden Refinanzierung nicht möglich sei. Bis zum 31. Dezember 2016 kann im Rahmen einer Übergangsfrist unter zu begründenden Umständen von den Vorgaben der Richtlinie abgewichen werden, wovon die betroffenen Krankenhäuser derzeit Gebrauch machen. Ob ab 1. Januar 2017 die Vorgaben der Richtlinie erfüllt werden können, wird von den betroffenen Krankenhäusern bezweifelt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass alle von der geänderten G-BA-Richtlinie zur Neonatologie betroffenen Krankenhäuser die neuen Anforderungen nicht erfüllen können und sich nach eigener Einschätzung auch ab 1. Januar 2017 nicht dazu in der Lage sehen?

2. Wie kann aus Sicht der Landesregierung sichergestellt werden, dass das erforderliche Personal von den Kliniken rechtzeitig rekrutiert und auch finanziert werden kann?

3. Kann die Landesregierung ausschließen, dass ab 1. Januar 2017 Perinatalzentren schließen bzw. Mütter mit drohender Frühgeburt in einem Perinatalzentrum Level 1 oder 2 abgewiesen werden müssen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Versorgung von Frühgeborenen erfolgt in Perinatalzentren. Die Perinatalzentren sowie deren Qualifikationsanforderungen werden aufgrund einer Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VV (SGB V) definiert.

Der G-BA hat die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL) beschlossen, um die Qualität der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen weiter zu verbessern.

Hierzu definiert die Richtlinie ein Stufenkonzept der perinatologischen Versorgung. Sie regelt verbindliche Mindestanforderungen an die Versorgung von bestimmten Schwangeren und von Früh- und Reifgeborenen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern.

Ein Perinatalzentrum LEVEL 1 (Versorgungsstufe I) ist für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko zuständig und muss unter anderem bestimmte Anforderungen hinsichtlich des Pflegepersonals erfüllen.

Ausweislich der Anlage 2 unter Gliederungspunkt I, Nummer 2.2 der QFR-RL (Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in den Versorgungsstufen) besteht der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen. Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ muss mindestens 40 % (Fachkraftquote) betragen.

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die nicht über die oben genannte Fachweiterbildung verfügen, können bis zum 31.12.2016 für die Berechnung des Anteils fachweitergebildeter Kräfte berücksichtigt werden, wenn sie über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pädiatrischen Intensivpflege verfügen.

Ferner soll in jeder Schicht eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden. Diese Vorgaben sind ab 01.01.2017 zu erfüllen.

Im neonatologischen Intensivtherapiebereich eines Perinatalzentrums Level 1 muss ab dem 01.01.2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen verfügbar sein; bis zum 01.01.2017 kann das Krankenhaus unter zu begründenden Umständen davon abweichen.

Im neonatologischen Intensivüberwachungsbereich muss ab dem 01.01.2017 jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je intensivüberwachungspflichtigem Frühgeborenen verfügbar sein; bis zum 01.01.2017 kann das Krankenhaus unter zu begründenden Umständen davon abweichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass bis zum 01.01.2017 das durch die G-BA-Richtlinie geforderte Personal voraussichtlich nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen wird. Sie setzt sich für eine Verlängerung der Frist über den 01.01.2017 hinaus ein.

Zu 2.:

Um die Vorgaben der Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen in Niedersachsen umzusetzen, wurde von der zuständigen Fachabteilung des Sozialministeriums der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18.03.2002 (Nds. GVBl. 2002, 86), zuletzt geändert am 22.11.2010 (Nds. GVBl. S. 529), erarbeitet. Die Inhalte sind mit den betroffenen Verbänden zuvor auf Fachebene abgestimmt worden.

Der Referentenentwurf dient der Einführung der eigenständigen Fachweiterbildung zur pädiatrischen Intensiv- und Anästhesiepflegerin oder zum pädiatrischen Intensiv- und Anästhesiepfleger. Der § 1 wird deshalb um die Nummer 12 „Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ erweitert. Die Anlage 1 (zu § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2) wird um das Curriculum der neu eingeführten Weiterbildung zur „Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ unter Großbuchstabe L ergänzt und zum Teil interkulturell ausgerichtet. Die Weiterbildung führt zu einer höheren beruflichen Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen.

Die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verordnungsgebungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen in der Beteiligung von Verbänden und Organisationen werden derzeit gesichtet und ausgewertet.

Zudem ist auf die derzeit noch ausstehende Refinanzierung der zusätzlichen Personalvorhaltung hinzuweisen. Diese muss im Rahmen der Selbstverwaltung zwischen der Krankenhausgesellschaft und der Gesetzlichen Krankenversicherung geregelt werden.

Zu 3.:

Nein.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2014

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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