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Welche Schwerpunkte setzt die Landesregierung für eine effektive Strategie gegen die 3. Corona-Welle?

Antwort der Landesregierung auf die Dringliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens hat namens der Landesregierung auf eine Dringliche Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geantwortet.


Die Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatten gefragt:

Aufgrund des weiterhin hohen Infektionsgeschehens und des Abweichens einzelner Bundesländer von den zwischen Bundesregierung und Bundesländern gefassten Beschlüssen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie soll das Infektionsschutzgesetz kurzfristig überarbeitet und durch den Bundestag sowie den Bundesrat beschlossen werden. Den Kern der geplanten Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschreibt die Bundesregierung wie folgt:

„Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so sollen dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen gelten. Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von Maßnahmen, mit denen Kontakte deutlich reduziert werden sollen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten § 28 b Infektionsschutzgesetz zu finden. Dies sind in erster Linie die Maßnahmen, die bereits zwischen Bund und Ländern vereinbart wurden.“

Nach Medienberichten haben sich die Spitzen der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD zudem auf eine Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr und Schulschließungen ab einer Inzidenz von 165 geeinigt. Zudem könne der Einzelhandel bis zu einer Inzidenz von 150 mit dem „Click & Meet“-Verfahren und einer Testpflicht geöffnet bleiben.

Am 11. April schrieben fünf führende Mitglieder der Gesellschaft für Aerosolforschung (GAeF) einen offenen Brief an die Bundesregierung und Ministerpräsidenten der Länder. Dort berichten die Forscherinnen und Forscher, eine Übertragung der SARS-CoV-2-Viren finde „fast ausnahmslos in Innenräumen statt. Übertragungen im Freien sind äußerst selten und führen nie zu 'Clusterinfektionen', wie das in Innenräumen zu beobachten ist.“ Bisher sind in den Gesetzesentwürfen jedoch keine Unterscheidungen zwischen Beschränkungen in geschlossenen Räumen und dem Außenbereich vorgesehen.

Viele Expertinnen und Experten bewerten die bestehenden und die geplanten Maßnahmen als nicht ausreichend, um die 3. Welle wirksam zu bremsen bzw. den R-Wert deutlich zu senken. Durch die hohen Infektionszahlen steigt zudem die Gefahr einer Verbreitung von impfresistenten Varianten wie auch die Gefahr einer 4. Welle, die voraussichtlich besonders Kinder, Jugendliche und Familien treffen würde.

In Niedersachsen waren zunächst verpflichtende Tests für alle Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen, vorgesehen. Durch eine Ergänzung der Rundverfügung 15/2021 vom 09.04.21 am 15.04.21 wurde diese Testpflicht für schriftliche Arbeiten, Klausuren und Prüfungen wieder ausgesetzt.

Ministerin Daniela Behrens beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

̶ Es gilt das gesprochene Wort ̶

„Der Ministerpräsident hat heute Vormittag in der ausführlichen Regierungserklärung auf die aktuelle Situation in Niedersachsen hingewiesen und auch die Gestaltungsmöglichkeiten für Niedersachsen im Rahmen des anstehenden Beschlusses des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hingewiesen. Daher möchte ich dies nicht wiederholen, sondern nur erneut unterstreichen: wir befinden uns in einer ernsten Infektionslage, die wir mit all den uns zur Verfügung stehenden Mitteln und Instrumenten stabil beherrschen.

Mit dieser kurzen, aber wichtigen Vorbemerkung beantworte ich die Fragen wie folgt:


1. Welche Schlussfolgerungen mit welchem Handlungsbedarf zieht die Landesregierung aus den geplanten Änderungen am Bundes-Infektionsschutzgesetz, der sogenannten Bundesnotbremse?

Die Regelungen im neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für Hochinzidenzkommunen werden ab dem Moment ihres Inkrafttretens auch in Niedersachsen gelten. Landesverordnungen nach § 32 IfSG, also auch die Nds. Corona-Verordnung, bleiben gemäß dem vorgesehenen § 28b Abs. 5 IfSG in Kraft, sofern sie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

Zur Bundesnotbremse, zu den Spielräumen, die sie uns für Niedersachsen bietet und zu den zum Teil strengeren Regelungen in Niedersachsen hat der Herr Ministerpräsident soeben in seiner Regierungserklärung ausführlich unterrichtet.

2. Wie will die Landesregierung umfassenden Gesundheitsschutz für alle Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sicherstellen?

Für die Landesregierung steht der Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte an erster Stelle. Darum haben wir bereits frühzeitig ein umfassendes Paket geschnürt, das sowohl dem Gesundheitsschutz als auch den pädagogischen Aspekten Rechnung trägt. Dieses Paket haben wir zuletzt noch einmal um die wichtigen Bausteine Testen und Impfen erweitert.

Grundlage für unsere Teststrategie war die Testwoche vor Ostern in den Schulen. Auf Wunsch der Eltern können sich die Kinder nun zu Hause testen. Mit Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Osterferien werden den Schülerinnen und Schülern von der Schule wöchentlich jeweils zwei kostenlose Testkits für die Selbsttestung zu Hause ausgehändigt.

Mehrheitlich ist die Rückmeldung positiv. Dies ist eine gute Ausgangsbasis.

Sicherheit bedeutet für uns auch, dass wir die Tests verpflichtend und nicht freiwillig anbieten. Dieses ist einfach wichtig für das System Schule.

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Schulbeschäftigte, die sich regelmäßig zu Unterrichtszeiten in der Schule aufhalten, müssen sich deshalb zweimal pro Präsenzwoche selbst zu Hause auf das Coronavirus testen.

Eltern und Erziehungsberechtigte müssen das negative Testergebnis (analog oder digital) schriftlich am Testtag bestätigen. Schulen können auch die Vorlage des benutzten Testkits verlangen. Ohne ein negatives Testergebnis können Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Zu Hause versäumte Tests können ausnahmsweise in der Schule nachgeholt werden – die Schulen stellen für diese Nachtests einen geeigneten Raum und Aufsichtspersonal zur Verfügung. Aber auch hier testen sich die Schülerinnen und Schüler selbst.

Bei einem positiven Testergebnis bleiben die Betroffenen zu Hause, informieren die Schule und nehmen Kontakt zu einer Ärztin, einem Arzt oder einem Testzentrum auf, um einen PCR-Test zu veranlassen.

Die Schule informiert das Gesundheitsamt. Bei einem Positivtest in der Schule muss die Schülerin oder der Schüler unverzüglich nach Hause fahren oder abgeholt werden.

Erziehungsberechtigte, die eine Testung ihrer Kinder nicht durchführen möchten, haben die Möglichkeit, ihre Kinder vom Präsenzunterricht zu befreien. Die Präsenzpflicht ist aufgehoben. Mit der aktuellen Entwicklung der Impfstrategie sollen alle Beschäftigten in Schulen schnellstmöglich geimpft werden.

Seit März 2021 wurden alle Beschäftigten, die in den Grundschulen und Förderschulen tätig sind, in Niedersachsen mit in die Impfstrategie einbezogen. Dadurch konnten viele der dort Beschäftigten bereits vor den Osterferien eine erste Impfung erhalten.

Zeitnah werden auch die Beschäftigten an den anderen Schulformen folgen.

Das Testen ist bereits der zweite Baustein zum Schutz der Schule. Die Anwendung der Abstands- und Hygieneregeln und das infektionsschutzgerechte Lüften waren seit dem Beginn der Corona-Pandemie wichtige Bausteine zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens.

Diese Maßnahmen werden im „Niedersächsischen Rahmenhygieneplan Corona Schule“ für alle Schulen verbindlich vorgegeben.

Das verpflichtende Tragen von Schutzmasken (Alltagsmasken, FFP2- und OP-Masken) in Schulen, soweit die Abstände nicht eingehalten werden können, ist ein weiterer wirksamer Baustein, um die Ausbreitung von Aerosolen in geschlossenen Räumen zu verhindern.

Zusätzlich wurde ein Corona-spezifisches Investitionsprogramm in Höhe von 20 Millionen Euro zur Beschaffung sächlicher Schutzausstattung durch die Landesregierung bereitgestellt.

Damit können Schulen gezielt auf die verschiedenen spezifischen Ausstattungsbedarfe vor Ort reagieren.

Sie sehen: Die Landesregierung tut alles, um den Gesundheitsschutz für Niedersachsens Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bestmöglich zu gewährleisten.

3. Mit welchen Maßnahmen plant die Landesregierung den Anteil von Homeoffice in landeseigenen, kommunalen, verbandlichen und betrieblichen Einrichtungen in Niedersachsen weiter auszubauen?

In dem Bemühen, Kontaktbeschränkungen auch im Arbeitskontext zu bewirken, ist die Nutzung des Homeoffice von zentraler Bedeutung.

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat inzwischen mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verpflichtende rechtliche Regelungen zur Nutzung des Homeoffice für die Unternehmen der Privatwirtschaft erlassen.

Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Selbstverständlich nur, wenn die Tätigkeit sich dafür eignet und zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber. Das Arbeiten von zu Hause ist darüber hinaus weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft.

Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung bzw. betriebliche Vereinbarung.

Von Seiten der Landesregierung wurden zusätzliche finanzielle Anreize zur Nutzung des Homeoffice für niedersächsische Unternehmen geschaffen.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat bereits im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 das Förderprogramm „Digitalbonus Niedersachsen“ an den speziellen Bedarf von Unternehmen in der Corona-Krise angepasst.

Niedersächsische Unternehmen konnten einen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro explizit auch für Homeoffice-, Videokonferenz- und Telemedizintechnik beantragen.

Gleichzeitig wurde bei solchen Investitionen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ermöglicht, d.h. die Beschaffung konnte unmittelbar nach der Antragsstellung erfolgen - ohne wie sonst üblich auf den Förderbescheid warten zu müssen. Die Antragsstellung erfolgte über das Kundenportal der NBank.

Das Land hat natürlich Vorbildcharakter. Daher hat das Land Niedersachsen bereits am 04.03.2020 durch das Ministerium für Inneres und Sport und das Finanzministerium dienstrechtliche sowie Arbeits- und tarifrechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Corona-Virus an alle Dienststellen der Landesverwaltung gegeben.

Die Dienststellen wurden aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen anzuordnen, um eine Ausbreitung der Pandemie in der Landesverwaltung zu verhindern (z.B. häusliches Arbeiten in Form von Telearbeit oder mobilem Arbeiten). Alle Dienststellen setzen die Regelungen in eigener Zuständigkeit um.

Ebenfalls seit März 2020 wurden die technischen Voraussetzungen kontinuierlich ausgebaut, um allen Beschäftigten mit Bürotätigkeit, den Zugang zum Homeoffice bzw. zur mobilen Arbeit zu ermöglichen.

Die technische Infrastruktur ist entsprechend ausgebaut worden; Arbeitsabläufe und Ressourcen sind dort deutlich verbessert worden.

Es ist festzuhalten, dass alle Ressorts seit dem Beginn der Pandemie hohe Anstrengungen zur Ausweitung der Homeoffice-Möglichkeiten ergriffen haben. Aktuell (Stand März 2021) sind bereits 79% (28.904 von 36.476 Arbeitsplätzen) der für Homeoffice geeigneten Arbeitsplätze im Landesdienst mit entsprechender Technik ausgestattet.

Sowohl mit der technischen Ausstattung als auch mit den getroffenen dienstrechtlichen Regelungen hat damit die Landesregierung bereits frühzeitig Maßnahmen getroffen, um das Arbeiten aus dem Homeoffice umfänglich zu ermöglichen.“


Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.04.2021

Ansprechpartner/in:
Oliver Grimm

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