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Pandemiebekämpfung der Landesregierung - nimmt die Zahl der Baustellen zu?

Antwort der Landesregierung auf die Dringliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens hat namens der Landesregierung
auf eine Dringliche Anfrage der Fraktion der FDP geantwortet.

Die Abgeordneten der Fraktion der FDP hatten gefragt:

Am 2. März 2021 legten die Stadt Braunschweig und der Arbeitgeberverband Braunschweig unter dem Titel „Braunschweiger Modellprojekt“ ein gemeinsames Konzeptpapier für ein Pilotprojekt vor, das auf Basis von Corona-Schnelltests Lockerungen für geschlossene Betriebe ermöglichen sollte. Am 11. April 2021 verkündete das Sozialministerium, dass Niedersachsen mit Modellprojekten neue Perspektiven für Handel, Kultur und Außengastronomie aufzeigen wolle. Demnach seien sichere Zonen, die ein konsequentes Testregime, eine Besucherlenkung, strenge AHA-Regeln sowie eine digitale Kontaktnachverfolgung umfassen, geeignet, Wege für kontrollierte Öffnungen zu weisen. Am 15. April 2021 erklärte Ministerpräsident Weil, dass Niedersachsen die geplanten Modellprojekte trotz der bundesweit geplanten „Notbremse“-Regelung weiterhin umsetzen können sollte.

Gemäß der bis zum 18. April 2021 geltenden Quarantäne-Verordnung des Landes stellen Verstöße gegen eine behördlich angeordnete Quarantäne Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz dar und werden mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden und die Polizei sind zudem gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden.

Pressberichten am 19. und 20. April zufolge wurden in Niedersachsen Impfeinladungen durch die Gesundheitsministerin an Bürgerinnen und Bürger versandt, welche keine oder nicht entsprechende Kriterien gemäß der Impfverordnung erfüllen. Die Landesregierung appelliere demzufolge an die jungen und gesunden Empfänger der Impfeinladungen, diesen nicht zu folgen.


Ministerin Daniela Behrens beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

̶ Es gilt das gesprochene Wort ̶

„Für die Niedersächsische Landesregierung war es immer ein großes Anliegen, Perspektiven in dieser Pandemie zu eröffnen. Seit über einem Jahr trifft uns diese Pandemie bis ins Mark. Gesellschaft und Wirtschaft sind außergewöhnlich und dramatisch betroffen. Ganze Branchen sind seit Monaten im wirtschaftlichen Handeln stark eingeschränkt.

Daher braucht es eine Perspektive, mit dem Virus umzugehen und ausgewählte Bereiche wie Handel, Kultur, Gastronomie oder Tourismus verantwortlich zu öffnen.

Darum wurde im Rahmen der Landesvorordnung im März die Möglichkeit eröffnet, Modellprojekte in Kommunen unter strengen Kriterien zuzulassen.

Mögliche Modellkommunen müssen für jenen Bereich, für den die Öffnungen gelten sollen, ein entsprechendes Hygiene- und Projektkonzept vorlegen. Die zuständigen Gesundheitsämter müssen ein appbasiertes System der Kontaktnachverfolgung nutzen. Die Ergebnisse der Modellprojekte sollen den Weg weisen für sichere Zonen in ganz Niedersachsen.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Fragen wie folgt:

1. Welche Möglichkeiten zur Umsetzung des Modelkommunenprojekts sieht die Landesregierung angesichts der aktuellen Entwicklung bzw. mit welchen Maßnahmen will sie die damit verfolgten Ziele umsetzen?

Das kommende Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird eine harte Grenze von 100 Inzidenz vorschreiben.

Diese bundesrechtliche Regelung lässt keinen Spielraum. Überschreitet eine Modellkommune an drei nachfolgenden Tagen diese 100er Grenze, muss das Modellprojekt sofort beendet werden.

Das derzeitige Infektionsgeschehen – ausgedrückt durch die Inzidenz – lässt angesichts dieser Rahmenbedingungen kaum Modellprojekte zu. Aktuell haben wir 12 Kommunen in Niedersachsen unter der 100er Inzidenz, keine einzige Kommune liegt unter 50.

Wir werden nun mit den Kommunalen Spitzenverbände besprechen, welche Perspektiven für Modellprojekte gesehen werden.

2. Wie und in welchem Umfang werden in Niedersachsen derzeit die Einhaltung behördlicher Quarantäneanordnungen überprüft und Verstöße dagegen gegebenenfalls geahndet?

Die Absonderung, die nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden kann, steht – wie die zur Überwachung einer Absonderung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen - im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils örtlich zuständigen Gesundheitsämter.

Insbesondere bei einer Absonderung in der Wohnung wird in der Regel parallel eine Beobachtung durch die zuständige Behörde nach § 29 IfSG angeordnet.

Die Maßnahmen der Beobachtung werden von den Beauftragten des Gesundheitsamtes durchgeführt, die notwendigen Anordnungen trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Angeordnet werden Untersuchungen, bestimmte Verhaltenspflichten, wie z.B. Tagebuch führen, tägliches Fiebermessen, verbunden mit Informationspflichten gegenüber der Behörde.

Die unter Beobachtung gestellten Personen müssen zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung gestatten.

Insbesondere bei der Covid-19 Erkrankung, die durch soziale Kontakte übertragbar ist, kann auf diese Weise verhindert werden, dass die abgesonderte Person die Wohnung verlässt und andere Personen ansteckt.

Zudem besteht eine Auskunftspflicht über die unter Beobachtung gestellten Personen, die alle ihren Gesundheitszustand betreffende Umstände betrifft.

Verstöße gegen solche Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch die Bußgeldstellen bei den kreisfreien Städten, Landkreisen und der Region Hannover oder Polizeibehörden eingeleitet.

Daten über Art und Umfang der Anordnungen der Gesundheitsämter bezüglich der Absonderungspflichten werden durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung nicht erhoben.

3. Hätte nach Auffassung der Landesregierung eine Impfung durch die Hausärzte die fehlerhaften Impfeinladungen und die damit verursachte Durchbrechung der Impfreihenfolge verhindert?

Diese Frage erschließt sich mir nur bedingt. Die Impfreihenfolge ist klar durch eine Bundesverordnung geregelt. Derzeit wird in Niedersachsen in den Prioritätsgruppen 1 und 2 sowie ausgewählte Berufsgruppen geimpft. Sowohl in den Impfzentren als auch in den Praxen befolgt man diese Impfpriorisierung. Allein die Gruppe 2 umfasst zahlreiche medizinische Indikationen. Eine „Durchbrechung“ der Impfreihenfolge gibt es nicht.

Nach § 6 Absatz 7 der CoronaImpfVerordnung können die Krankenkassen und die privaten Krankenversichrungsunternehmen anhand der bei ihnen gespeicherten Abrechnungsdaten ihre Versicherten darüber informieren, dass zu einer Gruppe der Impfberechtigten gehören.

Seit der 15. Kalenderwoche erhalten Niedersächsinnen und Niedersachsen mit einer Erkrankung oder einer Behinderung, aufgrund derer sie für eine COVID-19-Schutzimpfung mit hoher Priorität nach § 3 der CoronaImpfV berechtigt sind, über ihre Krankenkasse ein persönliches an sie gerichtetes Anschreiben, das ich unterzeichnet habe.

Dazu haben sich die Krankenkassen eines einheitlichen Diagnoseschlüssels des GKV-Spitzenverbandes bedient, mit dessen Hilfe die von den Ärztinnen und Ärzten abgerechneten Leistungen ausgewertet worden sind.

In diesem Diagnoseschlüssel sind diejenigen ICD-Codes für Krankheiten hinterlegt, für die eine entsprechende Impfberechtigung der Priorität 2 vorliegt. Die Krankenkassen erhalten diese ICD-Codes von den Ärztinnen und Ärzte, die sie bei ihrer Abrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen angegeben haben. Sie wurden durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der Abrechnung als Erkrankung gegenüber der Krankenkasse angegeben.

Aufgrund der Tatsache, dass die Krankenkassen in Niedersachsen weit über 500.000 Versicherte angeschrieben haben, geht die Landesregierung davon aus, dass es sich um Ausnahmefälle handelt.

Wir sind in einer entscheidenden Phase der Impfkampagne. Aufgrund des verbesserten Impfstofflieferung werden wir uns sicherlich zum Ende Mai/Anfang Juni von der Priorisierung insgesamt verabschieden. Daher ist es jetzt wichtig, die besonders verletzlichen Bürgerinnen und Bürger zu sensibilisieren und motivieren, sich impfen zu lassen. Personen mit einer Diagnose, wie sie in § 3 der CoronaimpfV genannt sind, haben ein besonders hohes Risiko schwer zu erkranken oder zu versterben.

Uns ist wichtig, dass impfberechtigte Personen niederschwellig darüber informiert werden und hierfür nicht extra eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen müssen. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass ärztliche Bescheinigungen richtig ausgefüllt werden, dies erwarte ich auch von der Verschlüsselung. Schließlich war es der Bund der das Verfahren und die Bescheinigung vorgesehen und propagiert hat.

Wir haben die Impfzentren darüber informiert, dass sie den Brief als Nachweis einer Impfberechtigung akzeptieren sollen, so wie es auch die CoronaImpfV vorsieht. Diese Personen müssen nun möglichst ohne großen Aufwand an eine Impfung kommen.

Wenn es nun dazu gekommen ist, dass in einigen Fällen die hinterlegte Diagnose oder Codierung nicht richtig war, mag das zwar ärgerlich sein, dies wird aber eindeutig durch den Vorteil für die besonders gefährdeten Personen aufgewogen.“

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.04.2021

Ansprechpartner/in:
Oliver Grimm

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