Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

„Niedersächsisches Infektionsschutz-Entschädigungsgesetz“

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Dr. Carola Reimann


Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 23.04.2020, TOP 9


– Es gilt das gesprochene Wort –

„Das Coronageschehen macht es derzeit notwendig, Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen. In diesem Umfang hat es diese noch nie zuvor gegeben. In erster Linie setzt das Infektionsschutzgesetz darauf, Maßnahmen zunächst gegen so genannte „Störer“ zu erlassen. Das sind Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder „Ausscheider“. Immer gilt: Soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Auch können Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen beschränkt oder verboten werden.

Im Infektionsschutzgesetz sind bereits Entschädigungsansprüche für diese Fälle geregelt: Wer auf Grund dieses Gesetzes als „Störer“ nicht mehr arbeiten darf, erhält eine Entschädigung für den Verdienstausfall. Außerdem hat der Bund gerade den Erwerbsausfall für Eltern im Infektionsschutzgesetz neu geregelt. Dieser bezieht sich auf die Schließung von KiTas und Schulen und die dadurch erforderliche Kinderbetreuung.

Die Kosten für die Entschädigung übernimmt das Land. Der Antrag ist jedoch bei der örtlich zuständigen Behörde zu stellen, da nur sie beurteilen kann, ob der entsprechende Antrag auf Grund behördlich angeordneter Schutzmaßnahmen auch berechtigt ist.

Mein Haus hat aktuell Hinweise und Formulare für die Antragsbearbeitung an die Landkreise und kreisfreien Städte und die Region Hannover herausgegeben. Außerdem wird derzeit im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes an digitalen Möglichkeiten gearbeitet. In erster Linie richten sich die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin an „Störer“. Derzeit ist die Strategie jedoch deutlich weitgehender und alle Maßnahmen der Kontaktbeschränkung haben zum Ziel, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 dadurch zu unterbinden, dass durch möglichst wenige Kontakte zwischen Menschen Ansteckungen vermieden werden.

Da der Erreger auch schon vor oder ohne Symptome übertragen werden kann, richten sich die Maßnahmen nicht mehr nur gezielt an Erkrankte, sondern an die gesamte Gesellschaft. Praktisch alle Bereiche des Lebens sind dadurch von den Maßnahmen betroffen, wie wir es in dieser Form noch nicht gekannt haben.

Für derartige finanzielle Belastungen besteht nach bisheriger Regelung kein Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Insofern ergeben sich auch neue Herausforderungen, wie der finanzielle Schaden der Wirtschaft, aber vor allem auch der einzelnen Bürgerinnen und Bürger ausgeglichen werden kann. Die Landesregierung ist sich dessen bewusst und deshalb haben wir umfangreiche Hilfsprogramme auf den Weg gebracht.

Hierzu zählen:

· Zuschüsse,

· Kredite,

· Bürgschaften,

· Direktbeteiligung,

· steuerliche Maßnahmen,

· Kurzarbeitergeld und

· Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung.

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums und der NBank stehen zahlreiche Informationen dazu zur Verfügung.

Wir sind hier insgesamt bereits gut aufgestellt. In der Ausschussberatung lässt sich hier bestimmt das System der unterschiedlichen Ausgleichsleistungen auf Bundes- und Landesebene im Detail ansehen und besprechen.“


Schmuckgrafik (zum Artikel: Pressemitteilungen) Bildrechte: LGLN

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.04.2020

Ansprechpartner/in:
Justina Lethen

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln