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Corona-Schutz in der Arbeitswelt

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Daniela Behrens


Aktuelle Stunde des Niedersächsischen Landtages am 29.04.2021, TOP 22a

– Es gilt das gesprochene Wort –

„Die Beschäftigten müssen bei der Arbeit geschützt werden. Denn der Arbeitsschutz ist in unserer anspruchsvollen Arbeitswelt elementar. Dies gilt besonders angesichts der Gefährdung durch das Corona-Virus.

Zu der Beurteilung des Schutzes sind aus meiner Sicht drei wesentliche Handlungsfelder zu betrachten:

- die Rechtsetzung,

- die Verpflichtung zur Umsetzung und

- die Aufsicht.

Der Bund hat durch verschiedene Gesetze umfassende Regelungen zum Arbeitsschutz getroffen.

Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Bund von seiner Ermächtigung im Arbeitsschutzgesetz Gebrauch gemacht, in pandemischen Lagen Verordnungen ohne Beteiligung des Bunderates zu erlassen.

In dieser sind Pflichten wie:

- Maßnahmen zur Kontaktreduktion,

- Betriebliche Hygienekonzepte,

- Mund-Nase-Schutz und

- Angebot von Corona-Tests

normiert.

Die explizite Pflicht, Homeoffice anzubieten, wurde mit der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes in § 28b Abs. 7 IfSG aufgenommen. Bußgelder sind weder in der Verordnung noch im IfSG für Verstöße gegen diese Regelungen vorgesehen.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die arbeitgebenden Maßnahmen umzusetzen. Diese Verpflichtung kann durch niemanden - auch nicht durch eine Aufsicht - ersetzt werden.

Schaut man sich die betriebliche Praxis an, dann kann man davon ausgehen, dass die große Mehrheit der Unternehmen und Betriebe ihre Verpflichtung bewusst verantwortungsvoll wahrnehmen.

Ich gehe auch davon aus, dass sich die anderen betrieblichen Partnerinnen und Partner, also

· die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen,

· die Betriebsärztinnen und -ärzte und

· die Fachkräfte für Arbeitssicherheit

positiv in die betriebliche Praxis einbringen werden.

Die Unternehmensleitung steht hier nicht allein, das ist sicherlich Anspruch und Ansporn zugleich.

Aber frei nach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ gibt es selbstverständlich eine Aufsicht. Diese wird durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII und in meinem Verantwortungsbereich durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter nach Arbeitsschutzgesetz wahrgenommen.

Unsere staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind nachvollziehbarerweise auch durch die Pandemie in der Arbeit betroffen. Aktuell beteiligen sie sich darüber hinaus in der personellen Verstärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Im vergangenen Jahr hat die Staatliche Gewerbeaufsicht Schwerpunktaktionen zu Werkverträgen und in der fleischverarbeitenden Industrie durchgeführt.

So hat sie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auch und gerade in der Zeit der Pandemie beigetragen.

Seit Beginn dieses Jahres sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter stark gefordert,

zur Corona-Arbeitsschutzverordnung zu beraten und diese wo immer nötig auch durchzusetzen.

Die nächste Herausforderung stellt für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter der geplante Start der 3. Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie im Juni 2021 dar.

Das strategische Ziel für die Aufsicht „Arbeit sicher und gesund gestalten: Prävention mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung“ ist gesetzt. Die hierbei angedachten Aufsichtsmaßnahmen werden die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter stark fordern und die Arbeitswelt sicherer machen.

Mein Fazit fällt klar aus: Überwachung und Beratung steht für unsere Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter im Mittelpunkt. Nachsicht gehört nicht dazu. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz wird sehr ernstgenommen. Darauf kann sich der Landtag verlassen.“


Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.04.2021

Ansprechpartner/in:
Oliver Grimm

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