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Besondere Regelungen

Gering verdienende Eltern, deren Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt durchschnittlich weniger als 1.000 Euro im Monat betrug, erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Um je 2 Euro, die das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro lagen, erhöht sich die Leistung um jeweils 0,1 Prozentpunkte.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 300 Euro. Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Der Mindestbetrag erhöht sich ebenfalls von 300 Euro auf 375 Euro. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei weitere Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Lebensmonate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge besteht dann, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht.

Voraussetzung für die Partnermonate als Bonus ist, dass auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein darf. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile zwei Monate das Erwerbseinkommen mindern.

Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend.

Alleinerziehende können ebenfalls für die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten.

Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter für das Elterngeld. Dies gilt auch dann, wenn nur an einem Tag des Lebensmonats Mutterschaftsgeld bezogen wurde.

Für Eltern und Alleinerziehende besteht die Möglichkeit, den Auszahlungszeitraum zu verdoppeln, wenn monatlich nur ein halbes Elterngeld bezogen wird.

Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen, sind zudem beitragsfrei krankenversichert.

Elterngeld als anzurechnendes Einkommen

Im BEEG ist geregelt, dass Elterngeld bei anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag nur als Einkommen berücksichtigt werden, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich überschreitet. Auch die Erhöhungsbeträge bei Mehrlingsgeburten von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In Fällen, in denen Anspruchsberechtigte halbes Elterngeld für die doppelte Dauer beziehen, halbieren sich bei der Einkommensermittlung die nicht zu berücksichtigenden Beträge.

Dieses gilt auch für die Feststellung von Unterhaltsansprüchen zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem. Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro monatlich bzw. 150 Euro bei doppelter Bezugsdauer – bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht – übersteigt.

Das Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG), unterliegt aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt. Der Bezug des Elterngeldes ist nach § 32b Abs. 3 EStG zu bescheinigen.

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