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Neues Förderprogramm zur Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Zur Verbesserung der Versorgungslage mit Kurzzeitpflegeplätzen im Land werden noch vorhandene Kapazitätsreserven in vollstationären Pflegeeinrichtungen für die Kurzzeitpflege mobilisiert. Ganz konkret werden die Kosten von verlässlich bereitgestellten Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Pflegeeinrichtungen in begrenztem Umfang an den Tagen übernommen, an denen die entsprechenden Pflegeplätze unbelegt sind. Hierdurch wird vollstationären Pflegeeinrichtungen das finanzielle Risiko abgenommen, wenn diese für einen Zeitraum von drei Jahren verlässliche Kurzzeitpflegeplätze anbieten. Für die Förderung stehen für die nächsten Jahre 5,5 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.

Rechtsgrundlage zur Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist der § 10 a Niedersächsisches Pflegegesetz (NPflegeG). Dieser ist mit Beschluss des Landtages am 22.12.2021 in Kraft getreten. Eine Förderung von verlässlich bereitgestellten Kurzzeitpflegeplätzen ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 NPflegeG ab dem 01.04.2022 möglich. Die Erarbeitung der erforderlichen konkreten Förderbedingungen und die Festlegung des Förderverfahrens benötigen jedoch noch etwas Zeit, da hierfür die Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO) geändert werden muss.

Eine Antragstellung ist mit dem auf dieser Seite verfügbaren Formular trotzdem schon möglich. Mit der Antragstellung sichern Sie sich die Möglichkeit, eine Förderung ab dem 01.04.2022 zu erhalten. Eine Prüfung und Entscheidung über Ihren Antrag kann jedoch erst nach endgültiger Festlegung der Förderbedingungen und des Förderverfahrens erfolgen. Die Antragstellung ist daher keine Gewähr für den tatsächlichen Erhalt der Förderung. Für Sie besteht das Risiko, dass Aufwendungen für verlässlich bereitgestellte Pflegeplätze für Tage der Nichtbelegung dieser Plätze nicht gefördert werden und von Ihnen selber getragen werden müssen.

Die Anträge auf Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 10 a NPflegeG werden durch Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) bearbeitet.

Ansprechpartnerin:

Frau Heinbichner (E-Mail: veronika.heinbichner@ls.niedersachsen.de ;Tel.: 04131-15-3226)

Anschrift:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Familie und Jugend

Team 4 SL2.9

Auf d. Hude 2

21339 Lüneburg


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