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Gefahrgutbeförderung

In der Bundesrepublik Deutschland werden täglich viele Tonnen von gefährlichen Gütern im Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie auf Wasserstraßen befördert. Schwere Unglücksfälle in der Vergangenheit haben gezeigt, welches Gefährdungsausmaß durch eine Beförderung entstehen kann. So wurden aufgrund des schweren Gefahrgutunfalls in Herborn (1987) bestimmte Sicherheitsvorschriften erlassen, um Menschen, Tiere, Umwelt und Sachen vor Gefahren, die von Gefahrguttransporten ausgehen können, zu schützen.

Auf Grundlage der von den Vereinten Nationen erarbeiteten Empfehlungen zur Beförderung dieser Güter bestehen in der Europäischen Union sowie in weiteren Vertragsstaaten einheitliche verkehrsträgerspezifische Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter. Diese Gefahrgutvorschriften werden aufgrund des technischen Fortschritts sowie neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse fortwährend angepasst.

Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße enthält das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) maßgebliche Bestimmungen. Weitere Übereinkommen regeln die Beförderung dieser Güter auf den Verkehrsträgern Schiene (RID) und Binnenwasserstraßen (ADN). Diese Vorschriften sind von vielen Staaten anerkannt worden, sind aber auch über eine Harmonisierungsrechtsvorschrift innerhalb der Europäischen Union verbindlich.

Die Gefahrgutvorschriften der einzelnen Verkehrsträger (z. B. Straße) regeln im Wesentlichen

  • welche Güter auf dem jeweiligen Verkehrsträger befördert werden dürfen,
  • wie die Verpackung beschaffen und gekennzeichnet sein muss,
  • welche Güter zusammengepackt werden dürfen,
  • wie Gefahrguttransporte zu kennzeichnen sind,
  • welche Angaben in den Beförderungspapieren vorgenommen werden müssen,
  • wie das Personal zu schulen ist.


Der Allgemeinbevölkerung begegnen Gefahrguttransporte oft in Form von LKWs, die bspw. Diesel oder Benzin transportieren. Sie tragen stoffabhängige Warntafeln mit Kennziffern sowie Großzettel, die auf eine bestimmte Gefahr und einen bestimmten Stoff hinweisen.


Beispiel:


gefahrgut Bildrechte: Niedersächsische Gewerbeaufsicht

Die Sicherheit von Gefahrguttransporten hängt besonders davon ab, inwieweit bereits am Ausgangsort der Transporte Gefahrgutvorschriften allen beteiligten Personen bekannt sind und von ihnen beachtet werden.
Maßgeblich zur Prävention tragen die Gefahrgutbeauftragten bei. Sie sind entsprechend der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) von den Unternehmen zu bestellen und müssen eine Vielzahl sicherheitsrelevanter Pflichten erfüllen.

Rechtliche Grundlage für die Beförderung gefährlicher Güter bilden das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wie die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV).

Für ortsbewegliche Druckgeräte, das sind z. B. Gasflaschen und mobile Tanks, die für die Beförderung von Gasen verwendet werden, regelt die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, unter welchen Bedingungen diese Geräte auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen und welche Pflichten u. a. Hersteller, Einführer und Händler hierbei haben. Ferner werden mit der Verordnung Prüfungen und Verwendungsbestimmungen wie das Befüllen und Entleeren dieser Druckgeräte geregelt.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung sind Bestimmungen zur Marktüberwachung. Marktüberwachungsbehörden kontrollieren, ob die Vorschriften eingehalten sind, und ergreifen erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen. Hierzu gehören auch der Austausch von Informationen und die Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da die Marktüberwachung auf die Gemeinschaft ausgerichtet ist.

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Niedersachsen überwachen die Einhaltung der Anforderungen des Gefahrgutrechts innerhalb der Betriebsgelände und sind zugleich Marktüberwachungsbehörden für ortsbewegliche Druckgeräte. Die Internetseite der Staatlichen Gewerbeaufsicht Niedersachsen ist über den Link unter „Weitere Informationen“ erreichbar.

Die Gefahrgutvorschriften und weitere Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter können über die Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur abgerufen werden.

Gefahrgut Bildrechte: Niedersächsische Gewerbeaufsicht

Foto: Gefahrgutverpackungen

Druckgefäß für Helium, nicht nachfüllbar   Bildrechte: Niedersächsische Gewerbeaufsicht

Foto: Druckgefäß für Helium, nicht nachfüllbar

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