Förderung von Altenpflegeschulen - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage, Landtagssitzung am 05.06.15
Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung
Die Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Burkhard Jasper, Volker Meyer, Petra Joumaah, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) hatten gefragt:
Anlässlich des Tages der Pflege äußerte Frau Sozialministerin Rundt am 12. Mai 2015 in einer Pressemitteilung, dass „das Land derzeit dabei sei, alle von ihm bedienbaren Stellschrauben zu drehen.“ So werde nun beispielsweise auch die Schulgeldfreiheit in der Altenpflege gesetzlich abgesichert.
Aufgrund des mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in das Niedersächsische Pflegegesetz (NPflegeG) neu eingefügten § 16 a werden Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft gefördert. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist von der Landesregierung „im Ergebnis eine Verstetigung der bisherigen Förderpraxis nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege intendiert“, so die Gesetzesbegründung.
Seit Inkrafttreten dieser Richtlinie im Jahr 2009 war die Förderung sukzessive von monatlich 50 Euro auf monatlich 200 Euro angehoben worden, womit faktisch Schulgeldfreiheit für Schülerinnen und Schüler an Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft hergestellt wurde.
Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, „die erfolgreiche Schulgeldförderung in der Altenpflegeausbildung aus dem Bereich der freiwilligen Leistungen zu heben und damit weiterhin nachhaltig die Anzahl der Schülerzahlen in diesem Bereich erhöhen zu können. Das Gesetz sei notwendig, weil die benötigten Haushaltsmittel - blieben sie im Bereich der freiwilligen Leistungen - einer größeren Disposition unterlägen und dies dem Ziel der Maßnahme langfristig schade“, so die Gesetzesbegründung weiter.
Nach § 16 a Abs. 2 NPflegeG bestimmt das für Soziales zuständige Ministerium durch Verordnung das Antrags- und das Abrechnungsverfahren sowie das Nähere über die Höhe der Förderung
1. Wann wird eine Verordnung, die das Antrags- und das Abrechnungsverfahren sowie das Nähere über die Höhe der Förderung bestimmt, vorgelegt?
2. Was versteht die Landesregierung unter einer „Verstetigung der bisherigen Förderpraxis nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege“?
3. Da das Gesetz notwendig war, weil die benötigten Haushaltsmittel - blieben sie im Bereich der freiwilligen Leistungen - einer größeren Disposition unterlägen und dies dem Ziel der Maßnahme langfristig schade: Kann die Landesregierung ausschließen, dass die Höhe der Förderung künftig weniger als 200 Euro beträgt?
Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Mit Inkrafttreten des § 16a Niedersächsisches Pflegegesetz (NPflG) ist der Anspruch auf Schulgeldfreiheit in der Altenpflegeausbildung gesetzlich verankert worden. Die frühere Landesregierung hatte keine finanzielle Vorsorge getroffen, so waren 2013 die Mittel für die Schulgeldförderung bereits vollständig ausgeschöpft. Die Regelungen erfolgen vor dem Hintergrund eines wachsenden Fachkräftebedarfs in der Altenpflege und sollen die Nachwuchsgewinnung unterstützen.
Aktuell befinden sich zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflegeausbildung an Schulen in freier Trägerschaft und ein Drittel an öffentlichen Schulen. Diese Verteilung ist historisch gewachsen, weil die Ausbildung in den Sozial- und Gesundheitsberufen traditionell an Schulen erfolgt, die eng mit entsprechenden Einrichtungen verbunden sind. Während an öffentlichen Schulen der Schulträger die Kosten der Infrastruktur und die Kosten für nicht pädagogisches Personal trägt, erheben Schulen in freier Trägerschaft für diesen Anteil ein Schulgeld. Die Notwendigkeit, an bestimmten Schulen in freier Trägerschaft ein Schulgeld entrichten zu müssen, ist als ein die Berufswahl negativ beeinflussender Faktor anzusehen. Vor dem Hintergrund des wachsenden Fachkräftebedarfs in der Altenpflege ist deshalb seit dem Schuljahr 2009/2010 nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege das Schulgeld bezuschusst worden.
Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist durch den signifikanten Anstieg der Schüler/innenzahlen in diesem Bereich belegt. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich der absehbare Fachkräftemangel im Bereich der Pflege im Gegensatz zu anderen Bildungsgängen wesentlich auf die Daseinsvorsorge auswirken würde, ist die Förderung aus dem Bereich der freiwilligen Leistungen herausgehoben worden und hat nunmehr eine gesetzliche Verstetigung erfahren. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 1. August 2015 geplant.
Zu 2.:
Die bisherige Förderpraxis beruhte auf dem in den §§ 23 und 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung geregelten Prinzip der Zuwendungen. Das sind freiwillige Leistungen des Landes, bei deren Vergabe die Förderbehörde zwar an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, der Antragssteller aber darüber hinaus keinen Rechtsanspruch auf die Leistung hat und die Zuwendung vor allem unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins verfügbarer Haushaltsmittel steht. Zuwendungen unterliegen damit einer größeren Disposition als Mittel, die aufgrund gesetzlich verankerter Leistungsansprüche bereitzustellen sind. Durch die Konstituierung eines gesetzlichen Rechtsanspruches ist die bisherige Förderpraxis deshalb verstetigt, also beständig gemacht worden.
Zu 3.:
Der Verordnungsentwurf sieht in Abänderung der bisherigen Förderpraxis nach der Richtlinie eine Förderung nach Pauschalen vor. Danach beträgt die monatliche Pro-Kopf-Förderung 160 Euro und erhöht sich auf 180 Euro in Klassen mit nicht mehr als 17 Schülerinnen und Schülern und auf 200 Euro, wenn in der Klasse nicht mehr als 13 Schülerinnen und Schüler regelmäßig unterrichtet werden. Die besondere Förderung kleiner Klassen folgt dem Anliegen der Landesregierung, zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in der Altenpflege sowohl eine wohnortnahe Ausbildung anzubieten als auch berufsbegleitend Ausbildung in Teilzeit zu ermöglichen und berücksichtigt den Umstand, dass kleine Klassen dem Grunde nach höhere Pro-Kopf-Aufwendungen voraussetzen als voll ausgelastete Klassen.
Die bisherige Förderpraxis nach der Richtlinie hatte als Anknüpfungspunkt für die Förderhöhe allein den zivilrechtlichen Vertrag vorgesehen. Die Validität der Schulgeldkalkulation musste von der Förderbehörde nicht überprüft werden. Diese Förderpraxis hat zu dem Fehlanreiz geführt, dass sämtliche neu an den Markt gekommenen Schulen in ihren Schulgeldverträgen die Förderhöchstsumme vereinbart haben, während Schulen, die seit Beginn der Förderung (damals noch mit 50 Euro pro Schülerin oder Schüler und Monat) am Markt waren, ihr Schulgeld allein in Höhe des jährlichen Inflationsausgleichs anpassen durften. Diese Ungerechtigkeit war nunmehr mit der neuen Förderung zu korrigieren, auch weil der in § 16a NPflG implementierte Rechtsanspruch allein die Kompensation der „für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Kosten“ vorsieht.
Die nun eingezogene pauschalierte Förderung stellt im Kontext der Schulfinanzierung eine gängige und bewährte Praxis dar. Für sie spricht ferner, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Finanzierung der generalistischen Ausbildung nach Pauschalen erfolgen wird.
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erstellt am:
08.06.2015