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Unterstützung für junge alleinreisende Flüchtlinge

Seit dem 1. November 2015 kommen zu den alleinreisenden jungen Flüchtlingen, die bereits in Niedersachsen angekommen sind, weitere unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche hinzu, die dem Land Niedersachsen vom Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme zugewiesen werden. Das Niedersächsische Landesjugendamt hat die Aufgabe, das Kind oder den Jugendlichen innerhalb von zwei Tagen einem niedersächsischen Jugendamt zur Inobhutnahme zuzuweisen.

Was ist der Grund für diese Änderung?

Bisher wurden die betroffenen Kinder und Jugendlichen von den Jugendämtern betreut und versorgt, wo sie erstmalig angetroffen wurden. Inzwischen hat sich bundesweit eine ungleiche Verteilung ergeben, weil insbesondere Orte mit Erstaufnahmeeinrichtungen und Verkehrsknotenpunkte, wie Flughäfen und Häfen, durch die Zunahme der Zahl der unbegleiteten Minderjährigen besonders stark belastet werden. Am 1. November 2015 ist daher das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Verteilung der ab diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreisenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Bundesländer nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“.

Dieses bedeutet, dass Niedersachsen ab dem 1. November 2015 verpflichtet ist, rd. 10 % der neu in die Bundesrepublik einreisenden unbegleiteten Minderjährigen aufzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass auf Niedersachsen ein Anteil von ca. 3.000 Betroffenen entfällt.

Das gesamte Verfahren der Aufnahme und Zuweisung der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen ist an deren Wohl und ihrem besonderen Schutzbedürfnis ausgerichtet. Es wird dafür Sorge getragen, dass das zur Inobhutnahme bestimmte Jugendamt dem Hilfebedarf des unbegleiteten Minderjährigen entspricht.

Die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge stellt besondere Herausforderungen an die Jugendämter. Die Jugendämter nehmen die Kinder und Jugendlichen in Obhut, suchen geeignete Unterbringungsmöglichkeiten und stellen sich darüber hinaus in jedem Einzelfall auf die besondere Situation der Kinder und Jugendlichen ein. Dies bedeutet beispielsweise den Umgang mit Traumata, die die Kinder und Jugendlichen auf der Flucht erlebt haben, es bedeutet, mit Verständigungs- und Sprachproblemen umzugehen, geeignete Vormünder zur Verfügung zu stellen, die die Kinder und Jugendlichen auch ausländerrechtlich vertreten, und vieles mehr.

Was macht das Land?

Das Land begleitet und unterstützt entsprechend seiner Zuständigkeit als überörtlicher Träger gemäß § 85 Sozialgesetzbuch VIII den notwendigen Auf- und Ausbau der Infrastruktur. Das betrifft beispielsweise die Erlaubniserteilungen zum Betrieb der Jugendhilfeeinrichtungen, aber auch die Förderung des Kompetenzausbaus durch Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendämtern vor Ort.

Das Niedersächsische Landesjugendamt berät die Träger von Einrichtungen bei der Planung und Betriebsführung von Inobhutnahme-/Clearing- sowie Jugendhilfeeinrichtungen und erteilt die für den Betrieb erforderlichen Erlaubnisse.

Das Landesjugendamt hat ein aktuelles Fortbildungsprogramm für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe mit dem Schwerpunkt der Versorgung, Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen entwickelt und bietet die Veranstaltungen laufend an.

Eine FAQ-Liste und weitere Informationen gibt es hier.

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