Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Koordinierungsstellen zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds
RdErl. d. MFAS v. 16.06.2000 – 507-38142 –
– VORIS 82300 00 00 00 030 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finan-zieller Beteiligung der Europäischen Union mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Zuwendungen für die Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen, die in besonderer Weise dazu beitragen sollen, Arbeitsmarktprobleme von langzeitarbeitslosen Frauen und Berufsrückkehrerinnen sowie Erziehungsurlauberinnen abzubauen. Gleichzeitig sollen sie den Betrieben in der jeweiligen Region Wege aufzeigen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen umzusetzen, um qualifizierte Arbeitskräfte in der Region zu halten und wichtiges Innovationspotential nicht zu verlieren. Die Koordinierungsstellen sollen ein Bindeglied zwischen der regionalen Wirtschaft, dem Arbeitsmarkt und den in ihrem Einzugsgebiet lebenden Frauen sein.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Im Rahmen der Arbeit der Koordinierungsstellen werden Maßnahmen gefördert, die dem beruflichen (Wieder-)Einstieg von langzeitarbeitslosen Frauen, sowie Berufsrückkehrerinnen und Erziehungsurlauberinnen, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben, dienen.
Gefördert werden insbesondere:
2.1.1 Beratung von Berufsrückkehrerinnen beim beruflichen Wiedereinstieg durch aktuelle Informationen zur regionalen Arbeitsmarktsituation, zu Möglichkeiten finanzieller Unter-stützung bei Aus- und Weiterbildung sowie Mithilfe bei Neuorientierung und Entschei-dungsfindung.
2.1.2 Initiierung von Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch eine gezielte Vermittlung zwischen Frauen, Betrieben, örtlicher Arbeitsverwaltung und Weiterbildungsträgern zugunsten einer besseren Abstimmung des Weiterbildungsangebotes und –bedarfs in der Region; Beratung bei der Konzeption von Weiterbildungsmaßnahmen zur Berück-sichtigung der spezifischen Lebenssituation von Frauen mit Kindern.
2.1.3 Schaffung eines Verbundes von Klein- und Mittelbetrieben und dessen Geschäftsstellenarbeit. Klein- und Mittelbetriebe sollen sich zusammenschließen, um qualifiziertes Personal durch gezielte Maßnahmen an sich zu binden, u.a. durch ein Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen während des Erziehungsurlaubs, Unterstützung der Personalentwicklung innerhalb der Verbundbetriebe, Kontakt zum Betrieb durch Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und die Vermittlung in einen anderen Verbundbetrieb, wenn ein Wiedereinstieg nach der Unterbrechungszeit im Ursprungsbetrieb nicht möglich ist.
2.2 Die Förderung erstreckt sich auf
- Personalausgaben für eine Projektleiterin und eine Verwaltungskraft,
- Sachausgaben für die Einrichtung und den Betrieb der Koordinierungsstellen und
- Maßnahmen zur Orientierung und Qualifizierung von Frauen durch Weiterbildungsträger.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein, die Erfahrung im Bereich der beruflichen Bildung haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Träger müssen in personeller und sachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Koordinierungsstelle bieten; Projektleiterinnen und Verwaltungskräfte müssen fachlich geeignet sein.
4.2 Die unter den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 genannten Maßnahmen richten sich an Langzeitarbeitslose, d.h. Personen, die mindestens ein Jahr ohne Beschäftigung sind oder in dieser Zeit lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben und an von Arbeitslosigkeit Bedrohte. Personen, die wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen nicht erwerbstätig sind, sind besonders zu berücksichtigen. Die Orientierungsmaßnahmen müssen den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechen und geeignet sein, die Aussicht auf eine berufliche Eingliederung zu verbessern.
4.3 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, soweit eine Förderung nach anderen Richtlinien oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die Ausgaben pro Koordinierungsstelle sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 300 000 DM (153 388 Euro) förderfähig.
5.3 Die aus Mitteln des ESF gewährte Zuwendung darf nicht mehr als 45 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.4 Die Träger der Koordinierungsstelle haben einen Eigenanteil von mindestens 25 v.H. der Gesamtausgaben einzubringen.
5.5 Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben ist anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen und –bewertungen die entsprechende VergGr. des BAT zu Grunde zu legen. Die Ausgaben für die Projektleitung sind höchstens bis VergGr. II a BAT und für die Verwaltungskraft höchstens bis VergGr. V c BAT zuwendungsfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 In der Bezeichnung der Einrichtung ist der Begriff "Koordinierungsstelle" zu führen.
6.2 In allen Veröffentlichungen ist an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung mit finanziellen Mitteln des Landes Niedersachsen und des ESF gefördert wird.
6.3 Private Arbeitsvermittlung dürfen Koordinierungsstellen nur mit Erlaubnis des Landesarbeitsamtes vornehmen. Die Vermittlung darf sich nur auf Personen aus dem Verbund sowie auf Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer aus dem Einzugsgebiet der Koordinierungsstelle erstrecken.
6.4 Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, Überprüfungen durch die Kommission der EG, durch das Land und durch von diesen beauftragte Dritte zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 LHO, die VV/VV-Gk sowie die ANBest-P/Gk, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die BezReg, in deren Bezirk die Koordinierungsstelle ihren Sitz hat.
7.3 Anträge für Koordinierungsstellen sind in doppelter Ausführung unter Beifügung eines detaillierten Konzeptes und eines Finanzierungsplans bis zum 1.Oktober eines Jahres für das nächste Kalenderjahr zu stellen.
7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft und am 31.12.2006 außer Kraft.
An die
Bezirksregierungen - Nds. MBl. Nr. 26/2000 S. 517
RdErl. d. MFAS v. 16.06.2000 – 507-38142 –
– VORIS 82300 00 00 00 030 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finan-zieller Beteiligung der Europäischen Union mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Zuwendungen für die Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen, die in besonderer Weise dazu beitragen sollen, Arbeitsmarktprobleme von langzeitarbeitslosen Frauen und Berufsrückkehrerinnen sowie Erziehungsurlauberinnen abzubauen. Gleichzeitig sollen sie den Betrieben in der jeweiligen Region Wege aufzeigen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen umzusetzen, um qualifizierte Arbeitskräfte in der Region zu halten und wichtiges Innovationspotential nicht zu verlieren. Die Koordinierungsstellen sollen ein Bindeglied zwischen der regionalen Wirtschaft, dem Arbeitsmarkt und den in ihrem Einzugsgebiet lebenden Frauen sein.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Im Rahmen der Arbeit der Koordinierungsstellen werden Maßnahmen gefördert, die dem beruflichen (Wieder-)Einstieg von langzeitarbeitslosen Frauen, sowie Berufsrückkehrerinnen und Erziehungsurlauberinnen, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben, dienen.
Gefördert werden insbesondere:
2.1.1 Beratung von Berufsrückkehrerinnen beim beruflichen Wiedereinstieg durch aktuelle Informationen zur regionalen Arbeitsmarktsituation, zu Möglichkeiten finanzieller Unter-stützung bei Aus- und Weiterbildung sowie Mithilfe bei Neuorientierung und Entschei-dungsfindung.
2.1.2 Initiierung von Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch eine gezielte Vermittlung zwischen Frauen, Betrieben, örtlicher Arbeitsverwaltung und Weiterbildungsträgern zugunsten einer besseren Abstimmung des Weiterbildungsangebotes und –bedarfs in der Region; Beratung bei der Konzeption von Weiterbildungsmaßnahmen zur Berück-sichtigung der spezifischen Lebenssituation von Frauen mit Kindern.
2.1.3 Schaffung eines Verbundes von Klein- und Mittelbetrieben und dessen Geschäftsstellenarbeit. Klein- und Mittelbetriebe sollen sich zusammenschließen, um qualifiziertes Personal durch gezielte Maßnahmen an sich zu binden, u.a. durch ein Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen während des Erziehungsurlaubs, Unterstützung der Personalentwicklung innerhalb der Verbundbetriebe, Kontakt zum Betrieb durch Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und die Vermittlung in einen anderen Verbundbetrieb, wenn ein Wiedereinstieg nach der Unterbrechungszeit im Ursprungsbetrieb nicht möglich ist.
2.2 Die Förderung erstreckt sich auf
- Personalausgaben für eine Projektleiterin und eine Verwaltungskraft,
- Sachausgaben für die Einrichtung und den Betrieb der Koordinierungsstellen und
- Maßnahmen zur Orientierung und Qualifizierung von Frauen durch Weiterbildungsträger.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein, die Erfahrung im Bereich der beruflichen Bildung haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Träger müssen in personeller und sachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Koordinierungsstelle bieten; Projektleiterinnen und Verwaltungskräfte müssen fachlich geeignet sein.
4.2 Die unter den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 genannten Maßnahmen richten sich an Langzeitarbeitslose, d.h. Personen, die mindestens ein Jahr ohne Beschäftigung sind oder in dieser Zeit lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben und an von Arbeitslosigkeit Bedrohte. Personen, die wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen nicht erwerbstätig sind, sind besonders zu berücksichtigen. Die Orientierungsmaßnahmen müssen den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechen und geeignet sein, die Aussicht auf eine berufliche Eingliederung zu verbessern.
4.3 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, soweit eine Förderung nach anderen Richtlinien oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die Ausgaben pro Koordinierungsstelle sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 300 000 DM (153 388 Euro) förderfähig.
5.3 Die aus Mitteln des ESF gewährte Zuwendung darf nicht mehr als 45 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.4 Die Träger der Koordinierungsstelle haben einen Eigenanteil von mindestens 25 v.H. der Gesamtausgaben einzubringen.
5.5 Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben ist anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen und –bewertungen die entsprechende VergGr. des BAT zu Grunde zu legen. Die Ausgaben für die Projektleitung sind höchstens bis VergGr. II a BAT und für die Verwaltungskraft höchstens bis VergGr. V c BAT zuwendungsfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 In der Bezeichnung der Einrichtung ist der Begriff "Koordinierungsstelle" zu führen.
6.2 In allen Veröffentlichungen ist an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung mit finanziellen Mitteln des Landes Niedersachsen und des ESF gefördert wird.
6.3 Private Arbeitsvermittlung dürfen Koordinierungsstellen nur mit Erlaubnis des Landesarbeitsamtes vornehmen. Die Vermittlung darf sich nur auf Personen aus dem Verbund sowie auf Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer aus dem Einzugsgebiet der Koordinierungsstelle erstrecken.
6.4 Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, Überprüfungen durch die Kommission der EG, durch das Land und durch von diesen beauftragte Dritte zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 LHO, die VV/VV-Gk sowie die ANBest-P/Gk, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die BezReg, in deren Bezirk die Koordinierungsstelle ihren Sitz hat.
7.3 Anträge für Koordinierungsstellen sind in doppelter Ausführung unter Beifügung eines detaillierten Konzeptes und eines Finanzierungsplans bis zum 1.Oktober eines Jahres für das nächste Kalenderjahr zu stellen.
7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft und am 31.12.2006 außer Kraft.
An die
Bezirksregierungen - Nds. MBl. Nr. 26/2000 S. 517