Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Cornelia Rundt am 26.03.2014 im Niedersächsischen Landtag
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes“
- Es gilt das gesprochene Wort –
„Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. März 2011 entschieden, dass das rheinland-pfälzische Maßregelvollzugsgesetz nicht im Einklang mit der Verfassung steht. Diese Entscheidung hat insofern Auswirkungen auf Niedersachsen, weil in Niedersachsen vergleichbare Reglungen wie in Rheinland-Pfalz gelten. Insbesondere bezüglich der Regelungen zur psychiatrischen Zwangsbehandlung.
Als die SPD und Bündnis 90/Die Grünen vor gut einem Jahr die Regierungsverantwortung übernahm war festzustellen, dass erste Vorarbeiten zu einer Novelle des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) veranlasst waren. Mit hoher Priorität wurden die weiteren Arbeiten am Gesetzentwurf vorangetrieben und ich freue mich, dass jetzt auch die erste Beratung im Landtag stattfinden kann.
Bei allen Diskussionen darf nicht aus dem Auge verloren werden, dass mit dem Gesetzentwurf
- in die Grundrechte von erkrankten und in den Einrichtungen zu betreuenden Menschen zu ihrem Wohle eingegriffen wird und
- Regierungsverantwortung auch immer bedeutet, Bediensteten, die in den Einrichtungen die schwere Arbeit der Betreuung mit psychiatrisch Erkrankten leisten, beizutreten und ihnen klare Handlungssicherheit zu geben.
Lassen Sie mich inhaltlich noch folgendes ausführen:
Zukünftig wird bei der Entscheidung für eine Zwangsbehandlung zwischen dem Recht auf freie Selbstbestimmung und einer ggf. bestehenden mangelnden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen abzuwägen sein. Eine Zwangsbehandlung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Gleichzeitig werden die Regelungen zur medizinischen Behandlung an die inzwischen erfolgten gesetzlichen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenverfügung angepasst. Ziel der Zwangsbehandlung ist es, psychisch schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in einen einsichtsfähigen und einwilligungsfähigen Zustand zu versetzen sowie Eigen- und Fremdgefährdung zu begegnen.
Darüber hinaus wurden mit der Novellierung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, das in wesentlichen Teilen noch in der Fassung von 1982 verwendet wird, redaktionelle Anpassungen an die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Rechtssprache durch Verwendung von geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen oder Parallelformulierungen vorgenommen. Gleichzeitig wurden Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und Zitierungen von anderen Rechtsvorschriften aktualisiert.
Zu den durch die Novellierung des Gesetzes entstehenden Kosten ist anzumerken, dass diese, und hier handelt es sich in erster Linie um Sachverständigenkosten, in 2014 aus dem Budget des Maßregelvollzugs erwirtschaftet werden. Ab dem Haushaltsjahr 2015 ist vorgesehen, Haushaltsmittel in erforderlicher Höhe anzumelden.
Ich würde mich freuen, wenn dieses wichtige Gesetzesvorhaben in den Ausschüssen eine breite und am Konsens orientierte Diskussion und Bewertung finden könnte; aus meiner Sicht sind wir es den betreuten Menschen in den Einrichtungen und den Bediensten schuldig.
Vielen Dank!“
Artikel-Informationen
erstellt am:
26.03.2014
Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt