Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der §§ 43-45a des Aufenthaltsgesetzes
Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Cornelia Rundt
- Es gilt das gesprochene Wort -
die Flüchtlingsfrage ist unbestreitbar eine große Herausforderung, der sich das Land Niedersachsen bereits gestellt hat und auch weiter stellen wird.
Das Bundesgesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet kurz Aufenthaltsgesetz mit seinen §§ 43 – 45a bietet dafür einen Rahmen. Ein zusätzliches niedersächsisches Ausführungsgesetz ist hingegen nicht sinnvoll und notwendig.
Die geltenden Paragraphen der Integrationsverordnung[1] des Bundes zu den §§ 43 -45a Aufenthaltsgesetz[2] beinhalten bereits die in dem Antrag der Fraktion der CDU erstrebten Ziele.
So wird z.B. nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes die Integration der auf Dauer in der Bundesrepublik lebenden Ausländer gefördert und gefordert.
Weiter geht es im § 43 um die Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland und unterstreicht die Verpflichtung zum Integrationskurs vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das sich hierzu auch privater oder öffentlicher Träger bedienen kann.
Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. Damit wird bereits ein Instrumentarium geboten, das keiner weiteren Ergänzung bedarf.
Die Einrichtung von Integrationszentren erscheint nicht praktikabel. Bei einer im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit zur Unterbringung in den Zentren wirkt sie zudem einer dezentralen Unterbringung entgegen, welche die Integration tatsächlich fördert und vom Land Niedersachsen angestrebt wird.
Zentrale Lösungen stehen auch dem wichtigen direkten Kontakt von Flüchtlingen mit den Mitbürgerinnen und Mitbürgern im Wege. Hier wären dezentrale Lernorte wie zum Beispiel Volkshochschulen und Heimvolkshochschulen sowie Bildungsinitiativen etc. zentralen Lernorten vorzuziehen. Darüber hinaus lässt sich der unverzichtbare Einsatz der zahlreichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer wie zum Beispiel der Sprachbegleiterinnen und Sprachbegleiter besser über örtliche Initiativen als über Integrationszentren organisieren.
Durch das gemeinsam mit den Einrichtungen der Erwachsenenbildung flächendeckend organisierte Landesprogramm zur Vermittlung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache wird sowohl die Erstorientierung als auch die erfolgreiche Integration gefördert.
Die Förderung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache ermöglicht das Weiterlernen und einen Einstieg in das deutsche Bildungssystem oder den Arbeitsmarkt mit dem Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe und beruflichen Integration.
Höher Qualifizierten wird die Aufnahme eines Studiums durch Intensivsprachkurse erleichtert, so gibt es an nahezu allen niedersächsischen Hochschulen spezielle Angebote für Flüchtlinge.
Mit der Einrichtung von „Integrationszentren“ wären auch Doppelstrukturen im Bereich der Arbeitsmarktintegration zu befürchten, die insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt die schon knappen Ressourcen aller dort aktiven Akteure möglicherweise noch weiter verringern würden.
Niedersachsen verfolgt die Integration bereits in vielfältiger Weise über eigene landesspezifische Ansätze. Unter anderem mit der Einrichtung von Koordinierungsstellen in Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover, mit einem landesweiten Netz an Beratungsstellen zur Flüchtlingssozialarbeit, mit durchgehender Sprachförderung ergänzend zu den Integrations- und Orientierungskursen sowie mit einem Netzwerk an Integrationslotsinnen und -lotsen, zusätzlich zu den sonstigen ehrenamtlichen Akteuren.
Damit sind die Integrations- und Partizipationsziele, wie sie im Antrag der CDU-Fraktion formuliert sind, bereits jetzt zu erreichen, so dass der CDU-Entwurf ins Leere läuft.
[1] Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
[2] Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)