„Welche Einsparungen erzielt der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch die neue Vereinbarung der Krankenkassen mit den Fachpflegeeinrichtungen für Phase-F-Patienten?“
Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage
Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU) geantwortet.
Der Abgeordnete Reinhold Hilbers (CDU) hatte gefragt:
Die Krankenkassen in Niedersachsen haben ihren Anteil an den Pflegeentgelten für in stationären Fachpflegeeinrichtungen untergebrachte Menschen mit neurologischen Schädigungen (Phase F) seit September 2016 deutlich erhöht. Davon profitieren die Patientinnen und Patienten bzw. deren Angehörige durch niedrigere Kostenbeteiligungen. Soweit die Kostenbeteiligungen von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe zu übernehmen sind, haben diese insoweit entsprechende Einsparungen.
- Wie hoch sind die voraussichtlichen jährlichen Einsparungen, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch die erhöhten Zahlungen der Krankenkassen erzielt?
- Beabsichtigt die Landesregierung, die freiwerdenden Finanzmittel in zusätzliche Leistungen für die betroffenen Menschen zu investieren?
- Falls nein, beabsichtigt die Landesregierung, die freiwerdenden Finanzmittel für einen anderen Zweck zu verwenden?
Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Die sog. Phase F-Einrichtungen sind Pflegeheime, die sich konzeptionell auf einen Personenkreis mit außergewöhnlich hohem Behandlungspflegeaufwand spezialisiert haben und deren Pflegesätze den damit verbundenen personellen und technischen Mehraufwand berücksichtigen.
Die Pflegesätze der Phase F-Einrichtungen liegen – teilweise deutlich - über denen „normaler“ Altenpflegeheime und differieren von Einrichtung zu Einrichtung.
Um die Betroffenen und ihre Angehörigen finanziell zu entlasten, haben die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen, die in der LAG Phase F zusammengeschlossenen Einrichtungsträger sowie das Land Niedersachsen (vertreten durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) am 13.09.2009 die „Empfehlung zur Kostenübernahme nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V für Pflegebedürftige in zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach dem Phase F-Konzept“ vereinbart. Die Empfehlung sieht vor, dass der Anspruch der Versicherten gegenüber ihrer Krankenkasse auf Erstattung von Kosten für den besonderen behandlungspflegerischen Aufwand in Phase F-Einrichtungen durch die Vereinbarung von einrichtungsspezifischen Pauschalen abgegolten wird, die in Niedersachsen einheitlich als prozentualer Anteil an der nach §§ 82 Abs. 1 Nr. 1, 84, 85 SGB XI vereinbarten Pflegevergütung wie folgt berechnet werden:
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für Versicherte in der Pflegestufe I: 10 % der vorgenannten Pflegevergütung
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für Versicherte in der Pflegestufe II: 15 % der vorgenannten Pflegevergütung
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für Versicherte in der Pflegestufe III: 20 % der vorgenannten Pflegevergütung
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für Versicherte, die als Härtefall nach § 43 Abs. 3 SGB XI anerkannt sind: 25 % der vorgenannten Pflegevergütung
Die Träger der stationären Fachpflegeeinrichtungen der Phase F haben sich mit den Verbänden der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen im April 2016 über eine Neufassung der o.g. Empfehlung und die folgende Erhöhung der pauschalen Anteile der Krankenkassen geeinigt:
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für Versicherte in der Pflegestufe I: 22,5 % der vorgenannten Pflegevergütung
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für Versicherte in der Pflegestufe II: 32,5 % der vorgenannten Pflegevergütung
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für Versicherte in der Pflegestufe III: 42,5 % der vorgenannten Pflegevergütung
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für Versicherte, die als Härtefall nach § 43 Abs. 3 SGB XI anerkannt sind: 40 % der vorgenannten Pflegevergütung
Abschließend werden diese Vergütungen über einen gesonderten Vertrag gem. § 132a SGB V zwischen den Krankenkassen und den Trägern einer stationären Spezialeinrichtung der Phase F vereinbart. Das Land ist hierbei nicht Vertragspartner.
Die Höhe der sich aus der o.g. Empfehlung ergebenden pauschalen Kostensätze für Behandlungspflege, die von den Krankenkassen in Niedersachsen in stationären Spezialeinrichtungen der Phase F getragen werden, bestimmt sich nach den zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern verhandelten Pflegevergütung nach SGB XI.
Aktuell führen die Verbände der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen aufgrund des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) Gespräche über die Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade. In diesem Zusammenhang wird auch die Verteilung der prozentualen Anteile erneut betrachtet werden müssen.
Zu 1.:
Dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie liegen keine Fallzahlen zu den in den Spezialeinrichtungen der Phase F betreuten Menschen, die in der Zuständigkeit des Landes Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, vor. Auch der Anteil an den Kosten der Hilfe zur Pflege, den das Land für diesen speziellen Personenkreis aufwendet, wird nicht gesondert erfasst.
Insofern können keine Aussagen über mögliche Einsparungen getroffen werden.
Zu 2.:
Siehe Antwort zu Nr. 1.
Zu 3.:
Siehe Antwort zu Nr. 1.
Artikel-Informationen
erstellt am:
28.10.2016
Ansprechpartner/in:
Dominik Kimyon