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Förderung von Vorhaben aus Mitteln des Krankenhausstrukturfonds

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU) geantwortet.

Der Abgeordnete Reinhold Hilbers (CDU) hatte gefragt:

Der zum 1. Januar 2016 errichtete Krankenhausstrukturfonds hat den Zweck, die Umwandlung von Krankenhäusern zu fördern. Es sollen insbesondere Überkapazitäten abgebaut, Krankenhausstandorte konzentriert und Krankenhäuser in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen (z. B. Gesundheits- oder Pflegezentren, Hospize) umgewidmet werden.

Die hierzu vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) räumt den Ländern in § 2 Abs. 3 die Möglichkeit ein, aus Mitteln des Krankenhausstrukturfonds auch die Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens zu fördern, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung eines förderfähigen Vorhabens aufgenommen hat. Als Förderbetrag kann der zum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelte Barwert von Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten ausgezahlt werden, der in den ersten zehn Jahren nach Abschluss des Vorhabens entsteht.

Soweit auf diese Weise geförderte Darlehen nicht innerhalb von zehn Jahren vom Krankenhausträger vollständig zurückgeführt werden, sind die verbleibenden Zins- und Tilgungsleistungen anschließend aus den Investitionsfördermitteln des Landes zu finanzieren.

1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Förderungen nach § 2 Abs. 3 KHSFV innerhalb von zehn Jahren vollständig zurückgeführt werden sollten, um den verbleibenden Schuldendienst nicht aus den Krankenhausinvestitionsfördermitteln des Landes bestreiten zu müssen?

2. Wird die Landesregierung bei den Antragstellern, die eine Förderung nach § 2 Abs. 3 KHSFV in Anspruch nehmen möchten, auf eine entsprechende Ausgestaltung der Darlehensmodalitäten hinwirken?

3. Falls nein, ist die Landesregierung der Auffassung, dass man sich jetzt noch keine Gedanken darüber machen müsse, in welcher Höhe ab 2026 den Haushaltsspielraum einschränkende Vorfestlegungen bei den Krankenhausinvestitionsfördermitteln erfolgen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

§ 2 Abs. 3 KHSFV räumt den Ländern die Möglichkeit ein, aus Mitteln des Krankenhausstrukturfonds auch die Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens zu fördern, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung eines förderfähigen Vorhabens aufgenommen hat. Diese Vorschrift konkretisierende Ausführungsbestimmungen hat das zuständige Bundesversicherungsamt noch nicht erlassen.

Soweit geförderte Darlehen innerhalb von zehn Jahren oder nach Ausschöpfung des Niedersächsischen Anteils am Strukturfonds nicht vom Krankenhausträger vollständig getilgt sind, können die verbleibenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr unter Ergänzung durch Bundesmittel finanziert werden.

Die Bundesmittel werden nur zur Verfügung gestellt, wenn das Land die Mittel in gleicher Höhe bereitstellt. Der Niedersächsische Anteil an dieser Ko-Finanzierung des Strukturfonds beträgt rd. 47 Mio. EUR. Bei einer Verteilung dieses Betrages auf 10 Jahre wäre der damit zu erzielende Effekt für die Krankenhausstruktur gering. Der Niedersächsische Landtag ist mit dem Haushaltsgesetz 2016 der Empfehlung der Landesregierung gefolgt, die Strukturfondsmittel gegen zu finanzieren und über einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von jährlich 18,8 Mio. EUR (je 9,4 Mio. EUR vom Bund und vom Land) in Anspruch zu nehmen (Kap. 0540, TGr. 77).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes kann die Förderung nach § 9 Abs. 1 KHG auch in der Weise erfolgen, dass die Bewilligungsbehörde gegenüber dem Krankenhausträger der Verwendung eines Darlehens oder von Eigenmitteln zur Finanzierung einer förderungsfähigen Investition zustimmt und Fördermittel in Höhe der Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten für das Darlehen oder in Höhe der Kapitalkosten bewilligt.

Für den Landeshaushalt gelten die Grundsätze der Jährlichkeit und der Gesamtdeckung. „Krankenhausinvestitionsfördermittel“ künftiger Jahre sind nur in der sog. Mittelfristigen Finanzplanung des Landes eingeplant. Dies stellt jedoch lediglich eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung dar, die ausschließlich Informations- und Programmcharakter hat. Die verbindliche, sowie konkrete Verwendung und Höhe der Mittel bleibt den Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers über die durch Gesetz festzustellenden zukünftigen Haushaltspläne überlassen.

Zu 1.:

Das Gesetz bestimmt den Krankenhausträger als Darlehensnehmer. Im Vorfeld der Antragstellung wird mit ihm ein individueller Finanzierungsplan zu entwickeln sein, der einerseits seinen Bedarfen gerecht wird und andererseits die größtmögliche Chance auf Bewilligung der Fördermittel aus dem Strukturfonds durch das Bundesversicherungsamt hat. Die Darlehenslaufzeit wird bei der Erstellung der Finanzierungsplanung als ein Aspekt zu berücksichtigen sein. Wer im Anschluss an die für Niedersachsen vorgesehene Fondslaufzeit von 5 Jahren in welcher Höhe, welche Annuitäten, für welche Dauer zu übernehmen hat, ist individuell für jeden Einzelfall zu vereinbaren. Bisher sind weder die noch vom Bundesversicherungsamt zu bestimmenden Antragsmodalitäten noch die Interessenlage der Niedersächsischen Krankenhäuser bekannt.

Zu 2.:

sh. Antwort zu Frage 1.

Zu 3.:

Entfällt.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.02.2016

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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