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„Explosion in Ritterhude die „übliche Praxis“ der Verwaltung: Welche Rolle spielte das Handeln bzw. Nichthandeln des Landkreises in Bezug auf Baurecht und Bauleitplanung?“, Antwort der Landesregierung auf die Dringliche Anfrage der FDP

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:


- Es gilt das gesprochene Wort -

„Anknüpfend an die Unterrichtung im Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 02.02.2015 und im Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration am 12.02.2015 beantworte ich die Fragen zu dem schweren Unfall auf dem Gelände der Firma Organo-Fluid in Ritterhude.

Diese Dringliche Anfrage weist in den Fragen 1 und 2 weitgehende Überschneidungen mit der Mündlichen Anfrage Nr. 47 auf.

Meine heutige Antwort – sowie die noch ausstehende Beantwortung der Mündlichen Anfragen Nr. 47 und 48 und der schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Bäumer – zeigen die umfangreichen Bemühungen der Landesregierung, den Vorfall in Ritterhude umfassend aufzuklären.

Es zeigt aber auch, dass derzeit diese Bemühungen der Landesregierung Grenzen haben:

  1. Die Akten des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven sind von der Staatsanwaltschaft Verden beschlagnahmt worden.

  2. Die Akten des Landkreises Osterholz wurden im Oktober 2014 der Polizei übergeben. Der Landkreis verfügt nur über Retenten in schwarz-weiß. Zudem hat der Landkreis nicht den gesamten Aktenbestand kopiert.

  3. Die Staatsanwaltschaft führt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gegen zwei Angehörige der Organo Fluid GmbH durch sowie gegen eine oder einen Angehörigen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven.

Und vor allem:

Die Ursache der Explosion ist noch nicht geklärt.

Deshalb betreibt die Landesregierung weiter eine intensive Aufklärungsarbeit. In diesem Zusammenhang bemüht sie sich um die Übersendung der Akten der Staatsanwaltschaft Verden und der Polizei.

Zu den behördlichen Zuständigkeiten Folgendes:

  1. Dem Landkreis Osterholz obliegt die Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde. Er unterliegt der Fachaufsicht durch das Sozialministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. Bis Ende 2004 bestand eine weitere Ebene der Fachaufsicht bei der Bezirksregierung Lüneburg als obere Bauaufsichtsbehörde.

  2. Dem Landkreis obliegt darüber hinaus als allgemeine Überwachungsaufgabe die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts, insbesondere des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts.

  3. Der Landkreis Osterholz war bis 31.12.2004 auch für die wasserrechtliche Überwachung der Anlage zuständig. Zum 01.01.2005 ist die Zuständigkeit für die wasserrechtliche Überwachung auf das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven übergegangen. Fachaufsichtsbehörde ist das Umweltministerium.

  4. Der Landkreis Osterholz war und ist zuständig für die Durchführung der Brandverhütungsschauen nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz unter der Aufsicht des Innenministeriums.

  5. Der Landkreis Osterholz war bis 31.12.2002 Erlaubnisbehörde nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, ab 01.01.2003 nach der Betriebssicherheitsverordnung. Er unterlag bis 31.12.2004 der Fachaufsicht der Bezirksregierung Lüneburg und unterliegt seitdem der des Sozialministeriums.

  6. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven ist verantwortlich für die Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz und die diesbezüglichen Überwachungen. Es unterliegt der Fachaufsicht des Umweltministeriums.

  7. Daneben oblag und obliegt dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven auch die Überwachung des Arbeitsschutzes, einschließlich der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Insofern besteht eine Fachaufsicht des Sozialministeriums.

  8. Der Gemeinde Ritterhude obliegt nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung auf ihrem Gebiet.

Zu dem in der Anfrage angesprochenen Tanklager, ist zu bemerken, dass derartige Lager rechtlich unterschiedlichen Anforderungen unterliegen können, insbesondere dem Baurecht, der Betriebssicherheitsverordnung, früher der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, dem Wasserrecht sowie dem Immissionsschutz- und Abfallrecht.

In der Praxis werden auf ein Tanklager oftmals mehrere der o.g. Bereiche anzuwenden sein.

„Baurechtliche Genehmigung der Tranklager“

Der Landkreis Osterholz hat - in gewerberechtlicher Zuständigkeit durch sein Ordnungsamt, nicht nach Bauordnungsrecht – am 19.01,1989 eine Erlaubnis gemäß § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VdF) für die Errichtung einer Lagerhalle mit Hofüberdachung und Neubau eines Wasserbeckens erteilt.

Eingeschlossen in diese Erlaubnis war u.a. auch die Baugenehmigung.

Bestandteil der Erlaubnis war mit den Bauvorhaben auch die Betriebsbeschreibung, die ein maximales Lagervolumen für brennbare Stoffe von 60 m³ angibt. Ein maximales Lagervolumen für wassergefährdende Stoffe war nicht Bestandteil der Bauvorlagen und damit nicht Bestandteil der Genehmigung.

Behälter, also Tanks, waren von der in der Erlaubnis enthaltenen Baugenehmigung nicht betroffen, da die Errichtung von Behältern zur Lagerung wassergefährdender Stoffe – und damit im vorliegenden Fall auch brennbare Stoffe – innerhalb von Gebäuden bis zum 31.10.2012 baugenehmigungsfrei zulässig war.

Für weitere Tanklagerungsbereiche auf dem Gelände „Kiepelbergstraße 12a“ hat der Landkreis Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde weder Baugenehmigungen erteilt noch mit bauaufsichtlichen Stellungnahmen an entsprechenden fachgesetzlichen Genehmigungen mitgewirkt.

Außerhalb des Gebäudes war der Einbau eines unterirdischen Heizölbehälters mit 20 m³ Fassungsvermögen geplant. Auch hier fand keine weitere baurechtliche Betrachtung statt, da der Heizölbehälter ebenso unter die zuvor zitierte Baugenehmigungsfreiheit fiel.

Zur Bauleitplanung der Gemeinde Ritterhude, die in den einleitenden Ausführungen zur Dringlichen Anfrage angesprochen wird, möchte ich auf Folgendes hinweisen:

Nach dem Bericht des Landkreises Osterholz vom 06.02.2015 wird bezüglich der Genehmigung von Wohnhäusern ausgeführt, dass alle unmittelbar an das Betriebsgelände der Organo Fluid GmbH angrenzenden Gebäude, d. h. konkret die Häuser Kiepelbergstraße 10, 11, 11A, 11B, 12, 13, 15, 17 und 18, bereits vor Erteilung der ersten Baugenehmigung für den Betrieb Koczott (später Organo Fluid GmbH), bestanden haben, auch wenn diese noch nicht in den Katasterunterlagen 1982 dargestellt waren. In der Folgezeit gab es lediglich Erweiterungen oder Veränderungen an bestehenden Wohnhäusern.

Eine Ausnahme stellen die Wohnhäuser Kiepelbergstraße 6A, B, E, F dar. Diese wurden jedoch im Jahr 1988 bzw. im Fall des Wohnhauses 6A am 21.07.1989 genehmigt. Begonnen wurden die Bauvorhaben zwischen dem 11.05.1988 und dem 13.12.1988 bzw. im Fall des Wohnhauses 6A am 04.02.1989. Der Baubeginn lag damit in allen Fällen noch vor der Erteilung der Genehmigung nach dem BImSchG zur Errichtung der Feuerungsanlage vom 18.12.1989. Überdies rücken diese Wohngebäude nicht näher an den Betrieb heran als bereits bestehende Gebäude.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Die Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen waren ursprünglich aufgrund § 24 Abs. 1 Gewerbeordnung erlassen worden. Zu diesen überwachungsbedürftigen Anlagen zählten auch Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten. Die Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande vom 27.02 1980 sah gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 die Erlaubnis von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahren-Klassen AI, AII, und B vor.

Der Landkreis Osterholz hat in der betreffenden Angelegenheit am 19.01.1989 eine Erlaubnis gemäß § 24 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt. Diese sah eine Begrenzung auf 10 m³ brennbarer Stoffe VbF-Klasse A I und 50 m³ brennbarer Stoffe A II vor.

Eingeschlossen in diese Erlaubnis war u. a. die Baugenehmigung des Landkreises Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde.

Im Rahmen dieser Erlaubnis erfolgte auch die wasserrechtliche Eignungsfeststellung gemäß dem Niedersächsischen Wassergesetz, dass die auf dem Betriebsgrundstück zu errichtenden Baulichkeiten (Umschlagplatz, Lagerhalle und Tanklager) für die Lagerung, das Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (in ortsbeweglichen Behältnissen) geeignet sind. Im besagten Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gemäß § 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorzulegen ist, wenn die Anlage verändert beziehungsweise andere wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden sollten.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthielt der oben genannte Erlaubnisbescheid die Auflage, dass die gesamte Anlage (Lagerhalle) einschließlich der ortsbeweglichen Lagerbehälter, Abfüllplätze, Rohrleitungen, Ausrüstung und Auffangräume ordnungsgemäß und nach den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend, spätestens alle fünf Jahre, auf ihren ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand von einem anerkannten Sachverständigen zu überprüfen waren.

Die Prüfberichte waren der unteren Wasserbehörde unverzüglich vorzulegen. Vor-Ort-Kontrollen wurden nach Auskunft des Landkreises Osterholz von diesem bis zum 31.12.2004 regelmäßig durchgeführt.

Danach ist die Zuständigkeit auf das Gewerbeaufsichtsamt übergegangen. In der gesamten Zeit von 2005 bis zur Explosion war damit auch für die Überwachung wassergefährdender Stoffe nicht der Landkreis, sondern das, in der Verantwortung des Landes liegende Gewerbeaufsichtsamt zuständig.

Außerdem hat das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven am 18.12.1989 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung einer Feuerungsanlage mit einer Halle sowie dem Einbau eines Öltanks und am 28.08.1990 eine Genehmigung zur Inbetriebnahme der Feuerungsanlage erteilt hat.

Eingeschlossen in diese Genehmigungen war unter anderem die Baugenehmigung des Landkreises Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde.

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven ist am 23.08.1990 für eine Lösungsmittelregenrationsanlage erteilt worden. Am 08.07.1998 ist ein Anzeigeverfahren zur Erhöhung der Destillationsleistung durchgeführt worden.

Der Landkreis Osterholz hat als untere Bauaufsichtsbehörde am 27.09.2000 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Löschwasserbeckens, einer Lärmschutzwand und einer Zwischenhalle sowie die Dachaufstockung der vorhandenen Halle erteilt zu haben.

Am 02.03.2001 hat er eine Nachtragsgenehmigung erteilt, die die Verlängerung der Schallschutzwand und die Überdachung einer Treppenanlage, eines Ganges und des Freilagers beinhaltete.

Die genehmigten Bauvorlagen für die Nachtragsgenehmigung enthielten die Darstellung von zwei Behältern „Silo 1“ und „Silo 2“ mit der Bezeichnung „Dest. Wasser, h = 8.00 m“. Diese Behälter werden heute gemäß dem Feuerwehrplan als „F-Reg 1“ und „F-Reg 2“ bezeichnet, je 21 m³ groß und enthielten nicht-brennbare regenerierte Hydrospülflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1.

Der Neubau einer Tiefgarage wurde mit Baugenehmigung vom 06.12.2002 genehmigt und durch Bescheide vom 13.03.2006 und 09.02.2007, insbesondere bezüglich der Zufahrt, modifiziert.

Hinsichtlich der behördlichen Entscheidungen, Aktivitäten und Überwachungen des Landkreises Osterholz wird ergänzend auf den dem Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration aktuell zugeleiteten Überblick über bauaufsichtliches Einschreiten im Zusammenhang mit dem Betrieb Organo-Fluid GmbH hingewiesen.

An anderen behördlichen Maßnahmen des Landkreises Osterholz sowie der Gemeinde Ritterhude ist Folgendes bekannt.

Bauliche Anlagen oder Anlagen nach § 3 Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz , von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen würde, sind nach § 27 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Mängel vorliegen, die zu einer Brandgefahr führen können und ob Mängel vorliegen, die die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können.

er Landkreis Osterholz hat bei der Firma Organo-Fluid in regelmäßigen Zeitabständen Brandverhütungsschauen durchgeführt. Die letzten Brandverhütungsschauen hat der Landkreis am 07.04.2005 und am 05.05.2010 durchgeführt. Die Abstellung der im Zuge der Brandverhütungsschau am 05.05.2010 festgestellten Mängel zeigte die Firma Organ-Fluid mit Schreiben vom 02.06.2010 dem Landkreis an.

Die Nachschau am 11.06.2010 hat die Abstellung der Mängel bestätigt. Die nächste gesetzlich vorgeschriebene Brandverhütungsschau wäre in diesem Jahr durchgeführt worden.

Aufgrund der im Betrieb gelagerten brennbaren Stoffe wurde seitens des Landkreises eine Sprinkleranlage gefordert. Diese ist mit Aufschaltung der Brandmelderzentrale zur Feuerwehr-Einsatz- und Rettungsleitstelle des Landkreises Osterholz am 22.12.2005 in den Vollbetrieb gegangen.

Auf dem Betriebsgelände der Firma Organo-Fluid haben in den letzten Jahren – im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes - regelmäßig Begehungen mit der Führung der Freiwilligen Feuerwehr, teilweise mit Teilnahme des Brandschutzprüfers des Landkreises stattgefunden. Die letzte Begehung erfolgte am 10.03.2014. Eine weitere war für September 2014 wieder vorgesehen.

Zu 2.:

Soweit Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit betroffen sind, ist das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven zuständig. Aufsichtsführende Behörde ist das MS. Wesentlicher Bestandteil der Arbeitsschutzgesetzgebung ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber verantwortlich durchzuführen.

Mit Schreiben vom 12.10.2006 ordnete das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven nach § 17 Bundesimmissionsschutzgesetz eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 29a Bundesimmissionsschutzgesetz an.

Die Prüfung sollte unter anderem eine Bewertung der Sicherheitstechnik beinhalten und folgende Fragen beantworten:

  • Bei welchem Betriebszustand können staubförmige Emissionen freigesetzt werden?
  • Welche Immissionen sind bei nicht bestimmungsgemäßem Betriebszuständen oder Betriebsunterbrechungen zu erwarten?
  • Wie können diese sicher technisch oder baulich und organisatorisch verhindert werden?
  • Ist die vorliegende Dokumentation des Anlagenbetriebs ausreichend? Mit Schreiben vom 28.12.2006 wurde dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven die Stellungnahme des TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG übersandt. Die Stellungnahme des TÜV beinhaltet eine Zusammenstellung von Hinweisen und Maßnahmen, die vom Anlagenbetreiber umzusetzen waren. Die Zentrale Unterstützungsstelle Gewerbeärztlicher Dienst, Strahlen– und Verbraucherschutz (ZUS GSV) des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hannover hat die Stellungnahme geprüft und als plausibel bewertet.

Zu 3.:

Da die Vertreterinnen und Vertreter der Opposition Vorwürfe gegen den Chef der Staatskanzlei Dr. Mielke persönlich erhoben haben, hat dieser am 26.01.2015 die letztverantwortliche staatskanzleiinterne Bearbeitung der Angelegenheit an Abteilungsleiter Dr. Schley übertragen, um einer Besorgnis der Befangenheit von vornherein entgegenzutreten. Herr Dr. Mielke arbeitet seitdem in dieser Sache lediglich noch punktuell zu, sofern dies erforderlich ist, insbesondere wenn es zur Beantwortung von Anfragen auf seine persönlichen Kenntnisse ankommt.

Vor diesem Hintergrund hält die Landesregierung weitergehende Maßnahmen für nicht erforderlich.“

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.02.2015

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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