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„Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Ladenöffnungszeiten in Niedersachsen“

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Cornelia Rundt


Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.06.2013, TOP 14

Es gilt das gesprochene Wort!

„Mit Wirkung vom 1. April 2007 trat das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten in Kraft. Mit diesem Gesetz war und ist ein Zielkonflikt zu bewältigen. So sind einerseits die veränderten Arbeits-, Lebens-, und Konsumgewohnheiten der Menschen zu berücksichtigen. Andererseits ist aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten an der Sonn- und Feiertagsruhe festzuhalten.

Das Gesetz richtet sich an folgenden 3 Eckpunkten aus:

  1. In Niedersachsen gilt für Werktage die so genannte 6 mal 24-Stundenregelung.
  2. Gleichzeitig wird der verfassungsrechtliche gebotene Sonn- und Feiertagsschutz in erforderlichem Umfang weiter gewährleistet.
    In bestimmten Orten wie Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie für bestimmte Verkaufsstellen und Waren ist der Verkauf an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise möglich.
    Daneben können weitere Verkaufsstellen auf Antrag an Sonn- und Feiertagen sogenannte verkaufsoffene Sonntage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchführen.
  3. Im Vergleich zum alten Bundesrecht wurde ein Abbau bürokratischer Regelungen vorgenommen.

Jetzt für die „Sonntagsbrötchen“ eine weitergehende Ausnahme zu schaffen, widerspricht all diesen Grundsätzen. Ähnlich verhält es sich mit der Situation „Autowaschen am Sonntag“, was nach dem niedersächsischen Feiertagsgesetz zu regeln wäre.

Das niedersächsische Ladenöffnungsgesetz stellt seit 2006, also seit mehr als 7 Jahren, einen in der Praxis weitestgehend akzeptierten Kompromiss zwischen dem Sonn- und Feiertagsschutz sowie dem Arbeitnehmerschutz auf der einen Seite und dem Bedürfnis des Handels und der Verbraucher auf der anderen Seite dar und hat die vielfältigen und zum Teil auch nicht mehr nachvollziehbaren Ausnahmeregelungen des alten Bundesrechts vereinfacht und eine besser zu handhabende Ausnahmeregelung für Sonn- und Feiertage geschaffen.

Der Niedersächsische Landtag hat in den vergangenen Jahren in allen drei Gesetzgebungsverfahren,

  • dem Umsetzungsverfahren in Landesrecht und den beiden Änderungen in den Jahren
  • 2009 („Bäderregelung“) und
  • 2011 („Gartencenter“),

bei der Zulassung von Ausnahmen vom allgemeinen Sonntagsverkaufsverbot dem Sonn- und Feiertagsschutz und der sonn- und feiertäglichen Arbeitsruhe einen hohen Stellenwert gegenüber dem wirtschaftlichen Handels eingeräumt und nur restriktive Ausnahmen zugelassen. So soll es auch bleiben.

Ich schlage deshalb dem Landtag vor, den Gesetzentwurf abzulehnen.“

18.06.2013

Presse

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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