Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage: NDR-Bericht: Heimleiter Haus Inselfrieden (Norderney) ohne Qualifikation. Welche Qualifikation hatten die Heimleiter des Hauses der Heimat in Oberode?
Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Schminke (SPD) geantwortet.
Der Abgeordnete Ronald Schminke (SPD) hatte gefragt:
Der NDR berichtet am 2. November 2016 erneut über das insolvente Haus Inselfrieden auf Norderney. Die Betreiberin aus Bersenbrück soll die Heimleiterfunktion seit 2009 mit einem Heilerziehungspfleger besetzt haben, dem allerdings jegliche Befähigung und Qualifikation als Heimleiter gefehlt habe. Auch im Prüfbericht 2010 des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) war der Mann als Heimleiter angegeben, und erst im Sommer 2011 wurde durch die Kontrollbehörde das Fehlen des Befähigungsnachweises festgestellt.
Der Landkreis Aurich erklärte auf Nachfrage des NDR, der Betroffene hätte die Funktion des Heimleiters erst nach Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme im November 2011 übernommen, vorher habe ihm eine externe Fachberatung zur Seite gestanden. Das niedersächsische Sozialministerium widerspricht der Darstellung der Heimaufsicht und erwidert, dass die Heimleitung durch eine andere Person wahrgenommen worden sei. Die Heimleiterin sei nicht jeden Tag in der Einrichtung präsent gewesen, hätte aber die Entscheidungskompetenz innegehabt, heißt es.
Von der Betreiberin wurde die Funktion des Mannes in den Jahren 2011 bis 2014 als Heimleiter bezeichnet.
Wechselnde Heimleitungen hatte die Betreiberin aus Bersenbrück auch im Haus der Heimat im südniedersächsischen Oberode. Dort waren bei Kontrollen schwerste Pflegemissstände festgestellt worden, und der Landkreis Göttingen verfügte einen Belegungsstopp. Gegen die Betreiberin liegen sechs Strafanzeigen vor; es wird u. a. wegen Veruntreuung von Geldern, Abrechnungsbetrug und Körpermisshandlung ermittelt.
1. Welche Personen waren im Haus der Heimat in den Jahren 2014 bis 2016 laufend als Heimleiter tätig und ordnungsgemäß in der Funktion angemeldet?
2. Über welche Qualifikation verfügten die jeweilig eingesetzten Personen in der Heimleiterfunktion, und in welcher Weise wurden bei den im Haus der Heimat eingesetzten Heimleitern Befähigungen und Qualifikationen durch die Behörden kontrolliert?
3. Welche Anforderungen und Qualifikationen werden an einen Heimleiter gestellt, der in einem Pflegeheim mit psychisch kranken Menschen beschäftigt werden soll?
Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Zu 1.:
Im Haus der Heimat sind in den Jahren von 2014 bis 2016 die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Personen ordnungsgemäß bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde als Heimleiterin bzw. Heimleiter gemäß § 7 Abssatz 1 Satz 3 Nr. 4, Absatz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) angezeigt worden. In Zeiträumen, in denen keine der unten genannten Personen als Heimleiterin bzw. Heimleiter tätig war, ist diese Aufgabe durch die stellvertretende Heimleitung wahrgenommen worden.
Zeitraum |
Person |
Qualifikation |
08.09.2011 bis 31.07.2014 |
Herr A) |
Altenpfleger mit Weiterbildungen zur Pflegedienst- und Heimleitung |
ab 01.08.2014 bis 01.10.2014 |
Frau B) |
Juristin 7 Jahre 4 Monate Leiterin der Verwaltungsabteilung eines Senioren- und Pflegezentrums mit stationären Einrichtungen |
ab 01.10.2014 bis 12.12.2014 |
Frau C) |
Altenpflegerin Lehrkraft für Pflege Weitere Fortbildungen 1 Jahr 7,5 Monate Pflegedienstleitung (PDL) und Heimleitung, weitere 2 Jahre 3,5 Monate Heim- und Einrichtungsleitung |
ab 01.04.2015 bis 08.06.2015 |
Frau D) |
Diplom-Sozialarbeiterin und Weiterbildung zur Sozialbetriebswirtin mehrere Jahre Leitungserfahrung als Einrichtungs- und Heimleitung in verschiedenen Einrichtungen |
ab 01.08.2015 bis 25.10.2015 |
Frau E) |
Krankenschwester Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege Bachelor of Business Administration (BBA) Master-Studiengang Organization studies: Führungs-Qualifikation & Organisations-Management 4 Jahre und 3 Monate PDL und stellv. Heimleiterin in einer vergleichbaren Einrichtungen |
ab 26.10.2015 bis 09.12.2015 |
Frau F) |
Kinderkrankenschwester Dipl. Pflegewirtin (FH) 6 Jahre und 10 Monate Einrichtungsleitung verschiedener Pflegeeinrichtungen, 4 Jahre selbständig als Projektleiterin Pflegemanagement und externe Beraterin, 8 Jahre PDL in einem Krankenhaus |
ab 10.12.2015 bis 16.05.2016 |
Herr B) |
Dipl. Betriebswirt 10 Jahre 5 Monate Geschäftsführer von ambulanten und stationären Einrichtungen 1 Jahr 8 Monate Einrichtungsleiter in vollstationären Einrichtungen |
ab 13.04.2016 bis 16.05.2016 |
Zusätzlich Frau G) |
Wirtschaftskauffrau Weiterbildung Heimleitung 4 Jahre 6,5 Monate Heim- und Einrichtungsleitung in verschiedenen vollstationären Einrichtungen |
ab 17.05.2016 bis heute |
Herr C) |
Krankenpfleger Pflegefachkraft im mittleren Leitungsbereich Studium der Theologie Ausbildung zum Wirtschaftsberater 6 Jahre 8 Monate Heim- und Einrichtungsleitung im verschiedenen vollstationären Einrichtungen |
Zu 2.:
Zu den Qualifikationen der jeweils eingesetzten Personen wird auf die Beantwortung zu Frage 1. verwiesen.
Die Heimaufsichtsbehörde hat sich ausnahmslos die Nachweise über die berufliche Qualifikation und die hauptberuflichen Tätigkeiten im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach
§ 7 NuWG bei der Aufnahme der Tätigkeit als Heimleiter/in vorlegen lassen.
Zu 3.:
Eine Heimleiterin bzw. ein Heimleiter, die bzw. der in einem Pflegeheim mit psychisch kranken Menschen beschäftigt wird, muss gemäß § 2 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Diese müssen nach ihren Persönlichkeiten, ihren Ausbildungen und ihren beruflichen Werdegängen die Gewähr dafür bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
Als Heimleiterin bzw. Heimleiter ist gemäß § 2 Abs. 2 HeimPersV fachlich geeignet, wer
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eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und
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durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.