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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage: NDR-Bericht: Heimleiter Haus Inselfrieden (Norderney) ohne Qualifikation. Welche Qualifikation hatten die Heimleiter des Hauses der Heimat in Oberode?

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Schminke (SPD) geantwortet.


Der Abgeordnete Ronald Schminke (SPD) hatte gefragt:

Der NDR berichtet am 2. November 2016 erneut über das insolvente Haus Inselfrieden auf Norderney. Die Betreiberin aus Bersenbrück soll die Heimleiterfunktion seit 2009 mit einem Heilerziehungspfleger besetzt haben, dem allerdings jegliche Befähigung und Qualifikation als Heimleiter gefehlt habe. Auch im Prüfbericht 2010 des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) war der Mann als Heimleiter angegeben, und erst im Sommer 2011 wurde durch die Kontrollbehörde das Fehlen des Befähigungsnachweises festgestellt.

Der Landkreis Aurich erklärte auf Nachfrage des NDR, der Betroffene hätte die Funktion des Heimleiters erst nach Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme im November 2011 übernommen, vorher habe ihm eine externe Fachberatung zur Seite gestanden. Das niedersächsische Sozialministerium widerspricht der Darstellung der Heimaufsicht und erwidert, dass die Heimleitung durch eine andere Person wahrgenommen worden sei. Die Heimleiterin sei nicht jeden Tag in der Einrichtung präsent gewesen, hätte aber die Entscheidungskompetenz innegehabt, heißt es.

Von der Betreiberin wurde die Funktion des Mannes in den Jahren 2011 bis 2014 als Heimleiter bezeichnet.

Wechselnde Heimleitungen hatte die Betreiberin aus Bersenbrück auch im Haus der Heimat im südniedersächsischen Oberode. Dort waren bei Kontrollen schwerste Pflegemissstände festgestellt worden, und der Landkreis Göttingen verfügte einen Belegungsstopp. Gegen die Betreiberin liegen sechs Strafanzeigen vor; es wird u. a. wegen Veruntreuung von Geldern, Abrechnungsbetrug und Körpermisshandlung ermittelt.

1. Welche Personen waren im Haus der Heimat in den Jahren 2014 bis 2016 laufend als Heimleiter tätig und ordnungsgemäß in der Funktion angemeldet?

2. Über welche Qualifikation verfügten die jeweilig eingesetzten Personen in der Heimleiterfunktion, und in welcher Weise wurden bei den im Haus der Heimat eingesetzten Heimleitern Befähigungen und Qualifikationen durch die Behörden kontrolliert?

3. Welche Anforderungen und Qualifikationen werden an einen Heimleiter gestellt, der in einem Pflegeheim mit psychisch kranken Menschen beschäftigt werden soll?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1.:

Im Haus der Heimat sind in den Jahren von 2014 bis 2016 die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Personen ordnungsgemäß bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde als Heimleiterin bzw. Heimleiter gemäß § 7 Abssatz 1 Satz 3 Nr. 4, Absatz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) angezeigt worden. In Zeiträumen, in denen keine der unten genannten Personen als Heimleiterin bzw. Heimleiter tätig war, ist diese Aufgabe durch die stellvertretende Heimleitung wahrgenommen worden.

Zeitraum

Person

Qualifikation

08.09.2011 bis 31.07.2014

Herr A)

Altenpfleger mit Weiterbildungen zur Pflegedienst- und Heimleitung

ab 01.08.2014 bis 01.10.2014

Frau B)

Juristin

7 Jahre 4 Monate Leiterin der Verwaltungsabteilung eines Senioren- und Pflegezentrums mit stationären Einrichtungen

ab 01.10.2014 bis 12.12.2014

Frau C)

Altenpflegerin

Lehrkraft für Pflege

Weitere Fortbildungen

1 Jahr 7,5 Monate Pflegedienstleitung (PDL) und Heimleitung, weitere 2 Jahre 3,5 Monate Heim- und Einrichtungsleitung

ab 01.04.2015 bis 08.06.2015

Frau D)

Diplom-Sozialarbeiterin und Weiterbildung zur Sozialbetriebswirtin

mehrere Jahre Leitungserfahrung als Einrichtungs- und Heimleitung in verschiedenen Einrichtungen

ab 01.08.2015 bis 25.10.2015

Frau E)

Krankenschwester

Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege

Bachelor of Business Administration (BBA)

Master-Studiengang Organization studies: Führungs-Qualifikation & Organisations-Management

4 Jahre und 3 Monate PDL und stellv. Heimleiterin in einer vergleichbaren Einrichtungen

ab 26.10.2015 bis 09.12.2015

Frau F)

Kinderkrankenschwester

Dipl. Pflegewirtin (FH)

6 Jahre und 10 Monate Einrichtungsleitung verschiedener Pfle­ge­einrichtungen,

4 Jahre selbständig als Projektleiterin Pflegemanagement und externe Beraterin,

8 Jahre PDL in einem Krankenhaus

ab 10.12.2015 bis 16.05.2016

Herr B)

Dipl. Betriebswirt

10 Jahre 5 Monate Geschäftsführer von ambulanten und stationären Einrichtungen

1 Jahr 8 Monate Einrichtungsleiter in vollstationären Einrichtungen

ab 13.04.2016 bis 16.05.2016

Zusätzlich Frau G)

Wirtschaftskauffrau

Weiterbildung Heimleitung

4 Jahre 6,5 Monate Heim- und Einrichtungsleitung in verschiedenen vollstationären Einrichtungen

ab 17.05.2016 bis

heute

Herr C)

Krankenpfleger

Pflegefachkraft im mittleren Leitungsbereich

Studium der Theologie

Ausbildung zum Wirtschaftsberater

6 Jahre 8 Monate Heim- und Einrichtungsleitung im verschiedenen vollstationären Einrichtungen

Zu 2.:

Zu den Qualifikationen der jeweils eingesetzten Personen wird auf die Beantwortung zu Frage 1. verwiesen.

Die Heimaufsichtsbehörde hat sich ausnahmslos die Nachweise über die berufliche Qualifikation und die hauptberuflichen Tätigkeiten im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach
§ 7 NuWG bei der Aufnahme der Tätigkeit als Heimleiter/in vorlegen lassen.

Zu 3.:

Eine Heimleiterin bzw. ein Heimleiter, die bzw. der in einem Pflegeheim mit psychisch kranken Menschen beschäftigt wird, muss gemäß § 2 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) hierzu persönlich und fachlich geeignet sein. Diese müssen nach ihren Persönlichkeiten, ihren Ausbildungen und ihren beruflichen Werdegängen die Gewähr dafür bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.

Als Heimleiterin bzw. Heimleiter ist gemäß § 2 Abs. 2 HeimPersV fachlich geeignet, wer

  1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und

  2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist zu berücksichtigen.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
24.11.2016

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