Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage: „Hafenärztliche Dienste“
Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) geantwortet.
Die Abgeordneten Hillgriet Eilers, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) hatten gefragt:
Der Ansatz für die Erstattung von Verwaltungsausgaben an Gemeinden für die Wahrnehmung des hafenärztlichen Dienstes steigen ausweislich des Einzelplanentwurfs 05 für das Haushaltsjahr 2014 von 700 000 Euro in 2013 auf 1 043 000 Euro in 2014 - wobei das Ist in 2012 lediglich 402 000 Euro betrug.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche Ausgaben werden wo konkret übernommen?
2. An welchen Standorten kam es 2013 im Vergleich zu 2012 zu Kostensteigerungen und aus welchen Gründen?
3. Aus welchem Grund wird für 2014 ein weiterer Anstieg angenommen?
Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Die Aufgaben der Schiffshygiene (Hafenärztlicher Dienst) sind vor allem Verpflichtungen nach dem Bundesgesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) i. V. mit Artikel 13, 19 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) vom 23. Mai 2005. Nach Artikel 13 Abs. 1 IGV 2005 hat jeder Vertragsstaat die Kapazitäten (Strukturen und Mittel) zu schaffen, zu stärken und zu unterhalten, um umgehend und wirksam an den Grenzübergangsstellen (z. B. Häfen und Flughäfen) auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite reagieren zu können. Mit den IGV 2005 wurden die zuvor geltenden Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 1969) abgelöst.
Die Aufgaben des Hafenärztlichen Dienstes nach den IGV nahmen vier betroffene Kommunen (Landkreise Cuxhaven und Wesermarsch, Kreisfreien Städte Emden und Wilhelmshaven) seit Jahrzehnten auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit dem Land wahr, um den IGV 1969 Rechnung zu tragen. Darin hatte sich das Land zur Erstattung von Personal- und Sachkosten für alle Aufgaben der Schiffshygiene verpflichtet. Hierfür standen im Einzelplan 05 (Kapitel 0540 Titel 633 10) jährlich 700.000 Euro zur Verfügung.
Mit der Neufassung der IGV im Jahr 2005 und dem Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG) des Bundes hierzu vom 21. März 2013 wird bei den betroffenen zuständigen Behörden ein erhöhter Verwaltungs- und Vollzugsaufwand mit entsprechenden Kostenbelastungen anfallen. Dies ergibt sich aus den Aufgabenerweiterungen und der Standarderhöhung, die mit den IGV verbunden sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Kapazitäten und der Ausweitung der Schiffshygienekontrollen, die in den Häfen vorzuhalten bzw. vorzunehmen sind. Näheres regelt das IGV-DG (§§ 13 bis 19). Neben der Aufgabenvermehrung resultiert die Kostensteigerung auch daher, dass die vertraglichen Erstattungen, die erhebliche Personalkosten beinhalteten, seit vielen Jahren nicht angepasst wurden.
Die Ausführung der Bundesregelungen obliegt den Ländern. Das Land bedient sich hierzu der Kommunen mit Schiffsverkehr und hat im Rahmen der Konnexität die angemessenen Personal- und Sachkosten für die notwendigen Hafengesundheitsaufseherinnen und Hafengesundheitsaufseher und Hafenärztinnen und Hafenärzte zu tragen. Den betroffenen Kommunen sind die hierdurch verursachten erheblichen und notwendigen Kosten finanziell auszugleichen. Dabei erfolgt die Zuständigkeitsregelung zukünftig nicht mehr durch vertragliche Vereinbarung, sondern durch Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen. Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit in den Ausschussberatungen des Landtages (LT-Drs. 17/402).
Nach diesem Gesetzentwurf sind für einen nach Artikel 20 Absatz 1 IGV oder § 13 Absatz 2 IGV-DG benannten Hafen und für die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a bis c IGV-DG befugten Häfen künftig pauschale Erstattungsbeträge vorgesehen. Für das Land ergibt sich nach jetzigem Kalkül jährlich eine Gesamtbelastung, wie sie im Haushaltplanentwurf für 2014 ausgewiesen ist.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Die Ausgaben (gerundet) für die Hafenärztlichen Dienste verteilen für sich für 2012 wie folgt:
Landkreis Cuxhaven 86.928 Euro
Landkreis Wesermarsch 37.936 Euro
Stadt Emden 161.956 Euro
Stadt Wilhelmshaven 115.121 Euro
Zusammen 401.941 Euro
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu 2.:
Von einer Kostensteigerung für das Jahr 2013 wird derzeit nicht ausgegangen. Die Abrechnungen der Hafenärztlichen Dienste der Landkreise Cuxhaven und Wesermarsch sowie der Kreisfreien Städte Emden und Wilhelmshaven stehen für 2012 teilweise noch aus. Die Abrechnungen für das Haushaltsjahr 2013 werden allerdings erst im darauffolgenden Jahr vorgelegt.
Zu 3.:
Für das Haushaltsjahr 2014 wird ein Anstieg angenommen, weil die Zuständigkeitsregelung zukünftig nicht mehr durch vertragliche Vereinbarung, sondern durch Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen erfolgt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
01.11.2013
Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger