Antwort auf die mündliche Anfrage: Was plant die Landesregierung beim Nichtraucherschutzgesetz
Hannover. Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Norbert Böhlke, Petra Joumaah, Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) geantwortet.
Die Abgeordneten Abgeordneten Norbert Böhlke, Petra Joumaah, Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) hatten gefragt:
Was plant die Landesregierung beim Nichtraucherschutzgesetz?
Laut einer Meldung der Bild Hannover vom 30. April 2013 hat die Abgeordnete Miriam Staudte (Bündnis 90/Die Grünen) eine Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes angekündigt. Dabei seien ähnlich strenge Regeln wie in Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen. Ziel sei eine bundesweit einheitliche Regelung. Darüber hinaus wurden konsequentere Kontrollen des Rauchverbots in Gaststätten gefordert.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche konkreten Änderungen am Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz sind geplant, und wie ist der Zeitplan für die Umsetzung?
2. Wie beabsichtigt die Landesregierung, das Ziel einer bundeseinheitlichen Regelung zu erreichen?
3. Welche Defizite bei der Kontrolle des Rauchverbots und dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz sieht die Landesregierung derzeit, und wie gedenkt sie diese gegebenenfalls zu beseitigen?
Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Mit dem Nds. Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) vom 12.07.2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes zum Nds. NiRSG vom 10.12.2008, wird in Niedersachsen ein umfassender Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet.
Wesentliches Ziel des Gesetzes ist nicht, das Rauchen zu verbieten, sondern die niedersächsische Bevölkerung in öffentlich zugänglichen Räumen wirksam vor den gesundheitlichen Gefahren durch Tabakrauch (Passivrauchen) zu schützen und dadurch ausgelöste Krankheiten zu vermeiden. Das Rauchverbot gilt daher auch insbesondere für solche Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten.
Mit der Änderung des Gesetzes vom 10.12.2008 wurde auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.09.2009 (1BvR 2054/09) über die Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Gaststättentypen in vollem Umfang umgesetzt.
In Niedersachsen wird somit der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet, ohne Raucherinnen und Raucher zu diskriminieren. Dies zeigte auch der Bericht an den Landtag über die Umsetzung und die Auswirkungen des Nds. NIRSG vom 21.01.2010 (LT-Drucksache 16/2133).
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Eine Änderung dieses Gesetzes ist zurzeit nicht konkret geplant. Zunächst sind politische Vorschläge geäußert worden. Jetzt folgt die Bewertung bezüglich Inhalt und Umsetzungsmöglichkeiten.
Die Landesregierung nutzt aber alle Möglichkeiten, um den Nichtraucherschutz insbesondere für Kinder und Jugendliche fortzuentwickeln. Dazu werden z. B. übergeordnete Strategien unterstützt wie die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, mit der weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums getroffen werden.
Zu 3.:
Grundsätzlich haben sich die Regelungen des Nds. NiRSG bewährt. Insbesondere wird der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet, ohne Raucherinnen und Raucher zu diskriminieren. Dieser Interessenausgleich im Rahmen des Möglichen ist ein wesentliches Anliegen der Landesregierung. Das bedeutet, dass weder die Einrichtung einer „Raucherpolizei“ beabsichtigt ist noch die Ziele des Gesundheitsschutzes aus den Augen gelassen werden.
Gravierende Defizite bei der Kontrolle des Rauchverbots und des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes sind nicht bekannt. Nach den Erfahrungen der Kommunen lassen sich die meisten Fragen zum Nds. NiRSG inzwischen im Routinebetrieb vor Ort (oftmals auch in Absprache mit den Ordnungsämtern, die für die Ahndung von Verstößen zuständig sind) klären. Bisher kann nach den Erfahrungen von einem ausgeglichenen Verhältnis der Beschwerden ausgegangen werden, die sich einerseits auf Wünsche nach strengerem Schutz bzw. anderseits auf Wünsche nach Lockerung der Rauchverbote beziehen. Die Kommunen kommen ihren Vollzugsaufgaben nach. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass neue Vorschriften zu Kontrollen und Ahndung einzuführen seien.
30.05.2013
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger