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Betreuungsangebote für Kinder mit Behinderungen


a) Integrative Kindergartenbetreuung

Das Angebot einer integrativen Kindergartenbetreuung richtet sich an Kinder mit (ohne) Behinderungen ab dem 3. Lebensjahr. In einer so genannten integrativen Kindergartengruppe werden Kinder mit (ohne) Behinderungen gemeinsam betreut.

Die heilpädagogische Förderung der Kinder mit Behinderungen beinhaltet behinderungsspezifisch erforderliche Fördermaßnahmen wie beispielsweise:

  • Entwickeln und Fördern der Selbständigkeit, vor allem für Dinge des täglichen Lebens
  • Förderung der emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung
  • Förderung der Konzentration und der Ausdauer
  • Entwickeln der Antriebskräfte
  • Entwickeln und fördern des Sozialverhaltens

Die Kosten für die Betreuung des Kindes mit Behinderung in einem integrativen Kindergarten trägt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe (die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover). Im Jahr 2017 wurden über 5.000 Kinder mit Behinderungen in Regelkindergärten und Krippen betreut.

Nähere Auskünfte erteilen die Kindergartenträger sowie die Städte und Gemeinden.

b) Einzelintegration

Wenn die Betreuung eines Kindes mit Behinderungen in einer integrativen Gruppe z. B. wegen der zum Teil ländlichen Struktur Niedersachsens, nicht realisiert werden kann, kann die integrative Betreuung in Form von Einzelintegration in Betracht kommen. Die Kosten dafür übernimmt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe (die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover).

Nähere Auskünfte erteilen die Kindergartenträger sowie die Städte und Gemeinden.

c) Sprachheilkindergärten und heilpädagogische Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung

In Sprachheilkindergärten und heilpädagogischen Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden, wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung – in der Regel nach Vollendung des vierten Lebensjahres – betreut.

Die Kindergärten haben die Aufgabe, diese Kinder mit Sprach- oder Hörbehinderung entsprechend ihres individuellen Hilfebedarfs zu fördern. Ziel ist es, die Behinderung aber auch weiter damit verbundene Beeinträchtigungen in einem ganzheitlichen Prozess zu heilen, zu bessern oder zumindest zu vermeiden, dass diese sich verschlechtern. In den Kindergärten werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen erbracht. Die verschiedenen Berufsgruppen arbeiten dabei interdisziplinär zusammen.

Der Besuch des Sprachheilkindergartens bzw. des heilpädagogischen Kindergartens für Kinder mit einer Hörbehinderung ist für die Kinder kostenfrei. Die Kosten werden gemeinsam von den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und den gesetzlichen Krankenkassen getragen.


d) Heilpädagogische Kindergärten für Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung

In heilpädagogischen Kindergärten für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung stehen landesweit ca. 3.000 Plätze zur Verfügung.

Nähere Informationen erteilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover).


e) Tagesbildungsstätten

Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung können ihre Schulpflicht auch in einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen. Die Schulbehörde kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden, dass Kinder und Jugendliche eine anerkannte wohnortnahe Tagesbildungsstätte besuchen, wenn der Träger der Einrichtung zustimmt.

Für die Tagesbildungsstätten gilt der im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegte Erziehungs- und Bildungsauftrag. Die Arbeit in den Tagesbildungsstätten ist darauf ausgerichtet, jeder Schülerin und jedem Schüler zu einer ihr und ihm möglichen Selbstentfaltung in sozialer Eingliederung zu verhelfen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Nds. Kultusministerium oder auf dessen Internetseiten.

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