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Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Masern-Impflicht

„Nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichts ist die in Deutschland seit März 2020 geltende Masern-Impfpflicht sowohl verhältnis- als auch rechtmäßig. Ich begrüße diese Entscheidung sehr, denn sie bekräftigt, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Masern verfassungskonform ist und der Nutzen zum Schutz der Gemeinschaft die Auflagen des Gesetzes rechtfertigt.

Die lange etablierte und wissenschaftlich gut überprüfte Masern-Impfung bietet einen verlässlichen Schutz vor einer Infektion und der Erkrankung durch Masernviren. Sie trägt zu einem hohen Eigen- und Fremdschutz bei und kann dadurch die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern. Um die sogenannte Herdenimmunität zu erreichen, ist es nach Schätzung der WHO erforderlich, eine Impfquote von 95 Prozent aller Menschen zu erreichen. Die Impfpflicht leistet einen wichtigen Beitrag, dieses Ziel zu erreichen. Durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht werden zudem auch die Kinder geschützt, die trotz Impfung keinen hinreichenden Schutz vor der Erkrankung aufbauen oder sich aufgrund einer Kontraindikation gar nicht durch eine Impfung schützen können.“

Hintergrund:

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 01.03.2020. Alle Personen, die neu in einer in § 20 Absatz 8 IfSG genannte Einrichtung tätig oder betreut wurden müssen seit der Ein-führung einen Nachweis nach § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG vorlegen. Aufgrund der COVID-2019 Pandemie wurde die Nachweisfrist für zu diesem Zeitpunkt bereits tätige oder betreute Personen wiederholt, bis zum 31.07.2022, aufgeschoben. Inzwischen ist diese Übergangsfrist abgelaufen und der Nachweis für alle tätigen oder betreuten Personen erforderlich.

Masern werden oft als „harmlose Kindererkrankung“ eingeschätzt. Das ist aber nicht der Fall. In ca. einem von 1.000 Fällen tritt eine Gehirnentzündung (Enzephalitis) auf. Andere Komplikationen sind bakterielle Superinfektionen wie eine Mittelohrentzündung (Otitis media), Bronchitis oder Lungenentzündung (Pneumonie). Nach Angaben der WHO liegt in entwickelten Ländern die Sterblichkeit an einer Masernerkrankung zwischen 0,01% und 0,1%. Darüber hinaus kann es insbesondere im Falle einer auftretenden Enzephalitis zu schweren, anhaltenden körperlichen und geistigen Einschränkungen kommen. Geht man von diesen Zahlen und ca. 50 Millionen Geburten seit den 70er-Jahren aus wäre in Deutschland ohne die Einführung der Masernimpfung in den 60er/70er-Jahren heute mit ca. 5.000 bis 50.000 an Masern verstorbenen Personen zu rechnen gewesen.

Masern sind eine der ansteckendsten bekannten Erkrankungen. Vor Einführung der flächendeckenden Masernimpfung 1967 betrug die Durchseuchungsrate nahezu 100%. Um eine weitere Ausbreitung durch eine Immunität der Bevölkerung zu verhindern und so eine Ausbreitung der Masern zu vermeiden (Herdenimmunität), ist eine Impfquote von 95% erforderlich . Sollte dieses Ziel global erreicht werden, ist es vermutlich möglich, die Masern global zu eliminieren, da Masern nur Menschen infizieren und keine Tiere als Reservoir befallen. Die STIKO empfiehlt die Impfung uneingeschränkt und für jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr, bei dem keine Kontraindikation vorliegt. Die Impfrisiken werden überwacht und eine Meldung von Impfkomplikationen ist nach dem IfSG gesetzlich verpflichtend. Impfschäden und Ihre folgen werden aus öffentlichen Mitteln nach § 60 IfSG sozial entschädigt.

Nähere Informationen zum Masernschutzgesetz gibt es zum Beispiel auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums oder des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes:

www.masernschutzgesetz.de

www.nlga.niedersachsen.de/masernschutzgesetz


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erstellt am:
18.08.2022

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