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Einstimmiger Beschluss auf Arbeits-und-Sozialminister-Konferenz in Potsdam

Ministerin Carola Reimann: Zugewanderte, die sich zu einer Hilfskraft ausbilden lassen, sollten Rechtssicherheit erhalten


Geduldete Zugewanderte sollen künftig auch dann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie sich zu einer Hilfskraft beispielsweise in der Pflege ausbilden lassen. Diese sogenannte 3+2-Regelung (drei Jahre für Ausbildung, zwei weitere Jahre für Erwerb von Berufserfahrung) gilt bisher nur für qualifizierte Berufsausbildungen. Die Arbeits- und Sozialministerinnen und -minister der Länder sprachen sich heute bei ihrer Konferenz in Potsdam (ASMK) einstimmig für einen auch von Niedersachsen unterstützten Antrag aus, wonach für Zugewanderte ein entsprechender Anreiz für den Start einer staatlich geregelten Helferausbildung gesetzt werden soll. „Für zugewanderte Menschen ist es oft eine große Chance, im Rahmen einer Ausbildung zur Hilfskraft erste Erfahrungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu sammeln“, sagte Niedersachsens Sozialministerin Carola Reimann: „Menschen, die einen Beruf erlernen, können sich viel besser integrieren und erschließen sich persönliche Perspektiven. Zugleich gewinnen wir neue Fachkräfte in Mangelberufen.“

Laut ASMK-Beschluss soll nun der Bund die 3+2-Regelung auch auf staatlich geregelte Helferausbildungen anwenden, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Mangelberuf angeschlossen werden kann. Der Hintergrund: Aufgrund ihrer verkürzten Dauer gelten Helferausbildungen nicht als qualifizierte Berufsausbildungen im Sinne der Beschäftigungsverordnung und fallen daher bisher auch nicht unter § 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz. Dies ist z.B. bei verschiedenen landesrechtlich geregelten Ausbildungen in der Altenpflege und der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe der Fall. Schließt sich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf an, ist diese wiederum von der sogenannten 3+2-Regelung erfasst. Diese Unterscheidung, so heißt es in der Antragsbegründung, bemängeln Kammern, Arbeitgeber, Sozialpartner und Arbeitsverwaltung, da sie nicht zur Rechtssicherheit für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe während der Zeit der Helferausbildung beiträgt. Für viele Migrantinnen und Migranten wird somit aktuell noch die Möglichkeit versperrt, über eine Helferausbildung in eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf zu kommen.

Mit der Aufnahme der Helferberufe in die 3+2-Regelungen werden diese Unsicherheiten beseitigt und neue Anreize für mehr Integration und Teilhabe geschaffen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.12.2017

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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