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Plenum 7. April 2017 - Mündliche Anfragen - Anfrage 11

„Wie kann die Landesregierung die Kommunen bei der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern unterstützen?“

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Gudrun Pieper, Volker Meyer, Max Matthiesen, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Annette Schwarz (CDU) geantwortet.

Die Abgeordneten Gudrun Pieper, Volker Meyer, Max Matthiesen, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Annette Schwarz (CDU) hatten gefragt:

Die Landesregierung hat am 8. September 2016 den Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie Gesundheit und Migration über die Situation der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) in Niedersachsen unterrichtet. In dieser Unterrichtung wies die Landesregierung darauf hin, dass es seitens der Jugendämter die Rückmeldung gab, „dass die Altersfeststellung bei einer Personengruppe, die möglicherweise von ihrem äußeren Erscheinungsbild her ganz schwer einzuschätzen ist, was ihr Alter angeht, sehr schwierig ist. Im Zweifel werden sie erst einmal unter 18 eingestuft und in Obhut genommen.“ Weiterhin wies die Landesregierung darauf hin, dass es im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung der Entscheidung jedes einzelnen Jugendamtes obliege, so zu arbeiten, wie es das fachlich für richtig hält. Die Landesregierung sei nicht in der Lage und auch nicht berufen, Empfehlungen auszusprechen.

Schließlich wies die Landesregierung in der Unterrichtung darauf hin, dass das jetzige Jugendhilfesystem von den Standards her nicht auf diese Personengruppe ausgerichtet sei. Zu klären sei daher die Frage, welche Bedarfe UMA haben, die sich möglicherweise von den Bedarfen einer Familie oder eines Kindes aus einer zerrütteten Familie unterscheiden.

1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zur Unterstützung der Jugendämter bei der einheitlichen Handhabung des behördlichen Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42 f SGB VIII, z. B. durch eine Regelung im Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch?

2. Falls die Landesregierung keine Möglichkeiten sieht, was müsste geändert werden, damit sie künftig in der Lage und berufen ist, Empfehlungen auszusprechen?

3. Wie muss das jetzige Jugendhilfesystem neu ausgerichtet werden, um die speziellen Bedarfe von UMA bewältigen zu können?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Wie bereits in der Kleinen Anfrage „Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern“ (LT-Drs.17/7352) ausgeführt, nehmen die Jugendämter die Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Hierzu zählen auch die Entscheidungen der Jugendämter im Zusammenhang mit der Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern (umA).

Die Minderjährigkeit ist Voraussetzung für die (vorläufige) Inobhutnahme einer bzw. eines umA (§ 42 Abs. 1 Satz 1, § 42 a Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII]). Das Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit ist seit dem 01.11.2015 durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl I, S. 1802) ausdrücklich normiert. Nach der auf Drängen des Bundesrates aufgenommenen Regelung des § 42 f SBG VIII hat das Jugendamt die Minderjährigkeit der betroffenen Person durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere oder ähnliche Dokumente (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestages, BT-Drs. 18/6392, S. 20) festzustellen. Sind aussagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des Betreffenden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - OVG 1 B 303/15). Verbleiben danach Zweifel, ist eine Alterseinschätzung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen. Diese würdigt den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 20). Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen (vgl. VGH München Beschluss vom 16.08.2016 - 12 CS 16.1550 und OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - OVG 1 B 303/15).

Erst wenn die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis führt, hat das Jugendamt auf Antrag der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertretung oder von Amts wegen eine medizinische Untersuchung zu veranlassen (§ 42 f Abs. 2 SGB VIII). Die ärztliche Untersuchung ist mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Dies schließt beispielsweise Genitaluntersuchungen aus (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 21). In Betracht kommen gegebenenfalls eine Röntgenaufnahme der Hand und der Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Untersuchung (Zahnstatus) (vgl. Entwurf der Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ), 2. aktualisierte Fassung 2017 - beschlossen auf der 121. Arbeitstagung der BAGLJÄ vom 23. bis 25. November 2016 in Potsdam, S. 46). Die betroffene Person ist umfassend über die Untersuchungsmethode und über mögliche Folgen des Untersuchungsergebnisses aufzuklären (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 21). Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihrer Vertretung vorgenommen werden (§ 42 f Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Dieses dargestellte abgestufte Verfahren der Altersfeststellung hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 22.03.2017 (4 ME 83/17) ausdrücklich bestätigt.

UmA haben aufgrund ihrer Migrationsgeschichte spezifische Bedarfe, die sich erheblich von den Bedarfen der Kinder und Jugendlichen, die die Jugendämter aus problematischen Familienverhältnissen in Obhut nehmen, unterscheiden. Durch die Fachkräfte in den Jugendämtern vor Ort erhalten sie nach einem umfassenden Clearing professionelle, an ihren Bedarfen angepasste Hilfen, die von der Grundversorgung - also Wohnen oder Unterbringung - bis hin zur Sprachbildung, ggf. Traumabehandlung, schulischen und beruflichen Orientierung reichen. Dabei werden ihnen zur Förderung ihrer Entwicklung Möglichkeiten der sozialen Integration, Bildung, gesellschaftlichen Teilhabe und auch berufliche Perspektiven eröffnet.

Zu 1.:

Die Landesregierung sieht keinen Bedarf, eine einheitliche Handhabung des behördlichen Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42 f SGB VIII durch eine Regelung im Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (AG SGB VIII) zu schaffen, weil das SGB VIII als Bundesgesetz bereits auskömmliche und abschließende Regelungen zum Altersfeststellungsverfahren trifft.

Siehe dazu die Vorbemerkung.

Zu 2.:

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.:

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass das geltende Kinder- und Jugendhilferecht hinreichend Möglichkeiten bietet, um den speziellen Bedürfnissen von umA gerecht zu werden. Das jetzige Jugendhilfesystem bedarf daher diesbezüglich keiner Neuausrichtung.

Eine unabdingbare Voraussetzung für eine gelingende Integration und Vorbereitung auf ein selbstbestimmtes Leben in unsere Gesellschaft ist, dass umA uneingeschränkt die professionelle Kinder- und Jugendhilfe bekommen, die sie im Einzelfall brauchen, um sie in ihrer Entwicklung zu fördern und ihnen Möglichkeiten der sozialen Integration, Bildung, gesellschaftlichen Teilhabe und auch berufliche Perspektiven zu eröffnen. Das gilt auch für den Übergang in die Volljährigkeit. Die Jugendämter ermitteln den individuellen Bedarf des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen. Grundlage der Bedarfsermittlung ist eine umfassende Klärung der Lebens-, Entwicklungs- und Erziehungssituation des Jugendlichen oder der Lebens- und Entwicklungssituation des jungen Volljährigen unter Einbeziehung seines sozialen Umfelds. Dieser Bedarfsermittlungsgrundsatz gilt für alle Leistungsberechtigten, also auch für umA.

Im Hinblick auf die Altersstruktur der umA - die meisten umA sind zwischen 15 und 17 Jahren alt - steht eine bedarfsgerechte und den Kompetenzen der umA entsprechende Hilfegewährung mit dem Ziel der Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Eingliederung in die Arbeitswelt und der sozialen Integration im Vordergrund. Mit dieser Thematik befasst sich auch der Niedersächsische Landesjugendhilfeausschuss mit seinen Unterausschüssen.

Entscheidend ist auch ein gelingendes Übergangsmanagement vom Rechtskreis der Kinder- und Jugendhilfe in andere Leistungsbereiche, z. B. SGB II oder AsylbLG. Die Landesregierung begrüßt daher ausdrücklich diesen Ansatz im vorliegenden Referentenentwurf (Stand 17.3.2017) eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.04.2017

Ansprechpartner/in:
Dominik Kimyon

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