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Unterrichtung zur Organo-Fluid GmbH am 20.02.2015

- Es gilt das gesprochene Wort! -

„Zunächst ist festzustellen, dass der Landtag gestern Morgen korrekt informiert wurde.

Auf die Frage von Herrn Bode lautete die Antwort, dass die Frage der gelagerten Flüssigkeiten genau die Frage ist, der wir intensiv nachgehen.

Sie können zudem davon ausgehen, dass wir Sie vollständig und korrekt informieren wollen.

Deshalb ist gestern darauf verwiesen worden, dass zu prüfen ist, was genehmigt war und was genehmigungsfrei ist, was nicht genehmigt und was möglicherweise dennoch gelagert wurde.

Es gibt Stand heute keine endgültig belastbaren Zahlen.

Die ist aber die Voraussetzung dafür, sachgerecht aufzuklären. Das sind wir insbesondere dem tödlich verunglückten Mitarbeiter, seinen Angehörigen, den Verletzten und denen, die erheblichen Sachschaden davon getragen haben, schuldig.

Eine Liste des Anlagenbetreibers enthält eine Auflistung der Mengen, die am 09.09.2014 im Betrieb vorhanden gewesen sein sollen. Die Addition aller genannten Mengen an Stoffen ergibt 342,509 m³. Nach dieser Liste sollen am 15.09.2014 noch 252,209 m³ an Stoffen in den Tanks gewesen sein.

Schon das gilt es angesichts der zwischenzeitlich durchgeführten Löschtätigkeiten aufzuklären.

Auf der Basis dieser Mengen wurde vom Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven eine Schätzung durchgeführt, welche dieser Stoffe als „leichtentzündlich“ oder „entzündlich“ einzustufen wären.

Herr Bode fragte nach „brennbaren Flüssigkeiten“.

Mit dem Wechsel der formalen Vorschrift von der „Verordnung brennbare Flüssigkeiten“ (VbF) zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2003 ging auch ein Wechsel der grundlegenden Definitionen einher. Seitdem spricht man nicht mehr von brennbaren Flüssigkeiten, sondern von hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten.

Aus dieser Betrachtung resultiert eine Gesamtmenge an entzündlichen Stoffen von

83.471 Liter und an leichtentzündlichen Stoffen von 121.021 Liter.

Bei dieser theoretischen Betrachtung ist zu beachten, dass die Klassifizierung vor dem Hintergrund, dass es sich auch um vielfältige Abfallarten handelt, die aus einer Vielzahl an Stoffen bestehen, nur orientierenden Charakter hat und nicht eindeutig sein kann.

Dabei ist zu beachten, dass es sich um Flüssigkeiten und Abfallarten handelt, die aus einer Vielzahl von Stoffen bestehen und die Klassifizierung vor diesem Hintergrund nicht eindeutig ist.

Allein schon hier wird deutlich, dass eine verbindliche Antwort bezüglich der Menge brennbarer Flüssigkeiten am Ort des Unglücks weiterer Nachforschungen bedarf.

Diese Liste enthält auch Angaben zu Tankvolumina vom 09.09.2014 sowie vom 15.09.2014. Nach dieser Liste betrugen die Tankvolumina (Lagerkapazität)insgesamt 610 m³.

Im Gegensatz dazu wird in einem Prüfbericht vom 30.04.2014 in einer Begutachtung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit „Lagern“ eine Anlagenkapazität von „1000 m³ Tanklager und IBC Lager- und Bereitstellungsbereiche“ festgestellt.

Diese Beispiele machen deutlich, dass es erhebliche Widersprüche gibt, die aufgeklärt werden müssen.

Insofern macht es sich Herr Bäumer in Anbetracht von unterschiedlichen Datenquellen, Schätzungen und Messgrößen, mit denen wir es bei der Aufklärung des Sachstandes zu tun haben, zu leicht.

Es wird entscheidend auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ankommen, Mengen und Zusammensetzung der gelagerten und verbrannten Flüssigkeiten genau zu bewerten.

Ich will ihnen kurz die Genese der Ermittlungen nach dem Unfall vermitteln. Nach dem Unfall hieß es zunächst, dass gerade eine Prüfung nach der IED Richtlinie stattgefunden habe und dabei im Fazitbogen keine wesentlichen Mängel erkannt wurden. Trotzdem hat das Umweltministerium die Angelegenheit weiter geprüft und hat die Akten der Gewerbeaufsicht angefordert, die die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) betrafen.

Dann wurde eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Schließlich wurden die auffälligen Punkte einem Juristen zur Prüfung vorgelegt. Aufgrund der komplexen Genehmigung, Betreiberwechseln, Gesetzesänderungen und Zuständigkeitsänderungen im Verlauf von mehr als 25 Jahren hat das mehrere Monate in Anspruch genommen.

Als das Ergebnis vorlag, hat die Landesregierung unverzüglich den Landtag, den Umweltausschuss und den Sozialausschuss unterrichtet.

In den Berichten wurde darauf verwiesen, dass nach der BImschG-Genehmigung die Genehmigungen des Tanklagers näher unter die Lupe genommen werden sollten. Das betrifft auch den Arbeitsschutz und die baurechtlichen Fragen.

Zum letzten Punkt möchte ich auf eines hinweisen. Wenn ein Unternehmer - wie hier geschehen - einer Behörde Mobbing vorwirft und ankündigt, dass er nie wieder im Landkreis investieren will, spricht das schon dafür, dass der Unternehmer vom Landkreis nicht mit Samthandschuhen angepackt wurde.

Meine ursprüngliche Antwort auf die Nachfrage des Abgeordneten Bode war nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand also korrekt.“

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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