Selbsthilfe in der Pflege
Nach § 45d SGB XI fördern die Pflegekassen und die Länder oder Kommunen gemeinsam im Verhältnis 75 : 25 Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben. In Niedersachsen sind Inhalt, Umfang und Verfahren der Förderung von Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfegruppen in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI geregelt. Zweck der Förderung ist die Selbsthilfearbeit zur Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden. Einen Antrag auf Förderung können Selbsthilfekontaktstellen beim
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team 3SL2
Domhof 1
31134 Hildesheim
stellen. Selbsthilfegruppen beantragen die Förderung bei den regionalen Selbsthilfekontaktstellen (Kontaktdaten beim Selbsthilfebüro Niedersachsen).