Handlungsempfehlung für die Einrichtung und Durchführung von Fehlermeldesystemen
Patientenschutz & Krankenhausaufsicht
Am 01. Januar 2019 ist die Novelle des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) in Kraft getreten. Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2015 den „Sonderausschuss zur Stärkung der Patientensicherheit und des Patientenschutzes“ eingerichtet (Drs. 17/2964). Die Aufgabe dieses Sonderausschusses war es, vorhandene Kontrollmechanismen im Gesundheitswesen kritisch zu hinterfragen und aufzuzeigen, ob und wo gegebenenfalls gesetzgeberischer Änderungsbedarf besteht. Mit der Novelle des NKHG wurden die Ergebnisse dieses Sonderausschusses (Drs. 17/5790) umgesetzt.
Neben der bereits seit 22.Juli.2015 bestehenden Pflicht, für jedes Krankenhaus eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu berufen, sieht das NKHG folgende weitere Pflichten für alle Krankenhäuser vor, die zur Stärkung der Patientensicherheit und des Patientenschutzes beitragen.
- Jedes Krankenhaus muss bis zum 01. Januar 2022 sicherstellen, dass Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker in ausreichender Zahl als Beratungspersonen für die Station eingesetzt werden und für arzneimittelbezogene Fragestellungen zur Verfügung stehen.
- In jedem Krankenhaus ist eine Arzneimittelkommission zu bilden, die eine Arzneimittelliste führt und das ärztliche und pflegerische Personal berät.
- Jedes Krankenhaus hat für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Patientenversorgung beschäftigt sind, einen Plan zur Unterstützung bei berufsbezogenen Belastungen zu erstellen. Damit soll der hohen Dauerbelastung des in der direkten Patientenversorgung tätigen Personals präventiv entgegengewirkt werden. Die hier enthaltenen Maßnahmen dienen unmittelbar der Gesunderhaltung des Personals und damit mindestens mittelbar dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Denn diese können so vor Gefahren, die sich aus der Ermüdung des Personals ergeben könnten, bewahrt werden.
- Jedes Krankenhaus hat ein anonymes Fehlermeldesystem einzuführen. Dort können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verdachtsmomente für Fehlverhalten oder Straftaten innerhalb des Krankenhausbetriebes melden, ohne dass ihre Identität bekannt wird. Geregelt wird auch, dass die Meldungen vom Krankenhaus zur ständigen Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten sind. Wenn eine Meldung auf eine besondere Gefahr der Patienten hindeutet, hat das Krankenhaus dies dem zuständigen Gesundheitsministerium unverzüglich mitzuteilen.
- Um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen, sind in jedem Krankenhaus regelmäßige Konferenzen durchzuführen, bei denen auch Todesfälle und besonders schwere Krankheitsverläufe erörtert werden sollen. Eine Häufung von ähnlich eingetretenen Todesfällen fällt so schneller auf und es kann schnell reagiert werden.
Die Durchsetzung dieser Pflichten ist Aufgabe des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Sie erreichen die zuständige Stelle über die E-Mail-Adresse: krankenhausaufsicht@ms.niedersachsen.de.
Zu diesem Zweck kann das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung nach § 21 Satz 2 NKHG die Erteilung von Auskünften und die Vorlage einzelner Unterlagen verlangen sowie Anordnungen treffen und nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften durchsetzen.