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Allgemeine Information 1. Marge
Förderanträge nach dem Krankenhauszukunftsgesetz KHZG - Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a ff. KHG) – Vorgaben zur Antragsstellung für Förderungen aus der zweiten Marge.
Durch ein zweistufiges Verfahren wurden zunächst mit einer „ersten Marge“ weitgehende Möglichkeiten für eine grundlegende Implementierung informationstechnischer Ausstattung für den Auf- bzw. Ausbau digitaler Elemente z.B. in der Versorgung von Patientinnen und Patienten aber auch für die IT-Sicherheit bereitgestellt.
Mit einer „zweiten Marge“ sollen in einem weiteren Verfahrensschritt innovative Vorhaben unterstützt werden, die aufgrund ihres Charakters als „Leuchtturmprojekte“ Strahlkraft für ganz Niedersachsen entfalten und als Vorbild für entsprechend gelagerte Projekte dienen können. Diese sollen Lösungsansätze für die Bereiche der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Zusammenarbeit etwa mittels telemedizinischer Versorgungsformen, der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit digitaler medizinischer und wissenschaftlicher Daten durch einheitliche Formate oder der Erleichterung von Behandlungs- und Pflegeprozessen bieten. Langfristig soll hiermit dem Fachkräftemangel als einem der zentralen Probleme des Gesundheitswesens entgegengetreten und die knapper werdende Ressource Mensch „smarter“ eingesetzt werden. Dies begünstigt eine bessere Allokation medizinischer Leistungen und damit letztendlich die Versorgung von Patientinnen und Patienten.
Gleichzeitig soll mit der Verfolgung dieser Ziele auch die Umsetzung von Ergebnissen der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen - für eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe medizinische Versorgung“ im Bereich „Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung“ (Kap. 8) forciert werden. Insbesondere sollen mit den Mitteln der 2. Marge folgende Ziele der Landesregierung verwirklicht werden:
- Sicherung der Versorgungsstrukturen unter Nutzung telemedizinischer Verfahren
- Digitale Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen insbesondere in der Pflege durch digital unterstützte Prozesse im Krankenhaus
Das Augenmerk liegt hierbei auf den Fördertatbeständen 2, 3, 7 und 9 der Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV.
Für die 2. Marge soll der dem Land Niedersachsen zur Beantragung beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) noch zur Verfügung stehende Betrag in einer abschließenden Verteilung ohne Kontingentierung verwendet werden. Die Bedarfsanzeige muss dabei eindeutig den o.g. Fördertatbeständen zugeordnet werden können.
Eine Mehrfachförderung von bereits angemeldeten Bedarfsanzeigen ist ausgeschlossen. Diese liegt jedoch nicht vor, wenn es sich um getrennte Abschnitte eines Vorhabens handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung und Kostentrennung zwischen einem bereits gestellten und einem weiteren Antrag möglich ist.
Die Bedarfsanzeige und die Einreichung der Antragsunterlagen kann nur im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.10.2021 beim Land Niedersachsen ausschließlich über das Funktionspostfach kh-khzg@ms.niedersachsen.de erfolgen.
Das Land trifft die abschließende Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS bis zum 31.12.2021 beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
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Zusätzlich zu den Förderungen nach dem KHZG können Anträge gestellt werden auf weitere Förderungen des Landes Niedersachsen durch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Sicherstellung der sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung (RL Digitalisierung im Gesund-heitswesen - DigGes) für das Sondervermögen Digitalisierung
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/soziale_forderungen/digitalisierung_im_gesundheitswesen/richtlinie-digitalisierung-im-gesundheitswesen-197535.html
Die Richtlinie wurde für die Förderung Telemedizinischer Projekte und für Maßnahmen im Bereich Ambient Assisted Living (digitale Assistenz im Alter) erarbeitet mit dem Ziel, innovative Maßnahmen und Ansätze zur Digitalisierung im Gesundheitswesen und in der Pflege zu unterstützen. U.a. können hierdurch nichtstationäre Einrichtungen für z.B. sektoren-übergreifende Projekte gefördert werden (Digitales Entlass- und Überleitungsmanagement).
Es können Investitionen in Hard- und Software zur Erreichung der genannten Ziele sowie neue Strukturen zur digitalen Transformation gefördert und unterstützt werden. Ziel ist es dabei, nachhaltige und tragfähige Strukturen zu schaffen, die langfristig in die Regelversorgung integriert werden können.