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Anlagen- und Betriebssicherheitsverordnung
1. Generelle Aspekte
Mit der Umsetzung europäischer Binnenmarktvorschriften in deutsches Recht ergaben sich eine Reihe von Widersprüchen und Doppelregelungen. Der Bundesrat fasste daher 1997 einen Beschluss zur Neukonzeption des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen. Danach sollten alle Beschaffenheitsanforderungen für überwachungsbedürftige Anlagen in Verordnungen nach § 4 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) eingestellt werden und Betriebsanforderungen in eine Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nach § 11 GSG eingestellt und die derzeitigen Verordnungen abgelöst werden.
Die BetrSichV regelt nicht nur den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, sondern auch die Bereitstellung und Benutzung von anderen Arbeitsmitteln wie Werkzeugen, Geräten und Maschinen. Entsprechende Vorschriften waren bisher in den Unfallverhütungsvorschriften geregelt.
2. Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
Abschnitt 2 der BetrSichV enthält gemeinsame Vorschriften für alle Arbeitsmittel. Danach hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 u. 5 Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG) und § 16 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die notwendi-gen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln, insbesondere Art, Umfang und Fristen von Prüfungen.
Der Arbeitgeber darf nach § 4 BetrSichV nur geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Die Eignung eines Arbeitsmittels ergibt sich aus den Rechtsvorschriften, durch die europäische Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wer-den, z.B. der Maschinenrichtlinie, oder aus den Mindestanforderungen, die sich aus den Anhängen 1 und 2 der BetrSichV ergeben.
Die Benutzung besonders gefährlicher Arbeitsmittel, z.B. Flurförderzeuge, muss den hierfür speziell unterwiesenen Arbeitnehmern vorbehalten bleiben (§ 9 BetrSichV).
Prüfungen an Arbeitsmitteln sind z.B. erforderlich,
-
nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, wenn die Sicherheit von der Montage abhängt,
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wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen (z.B. Verschleiß an sicherheitsrelevanten Bauteilen).
Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sollten sich nach den bisher geltenden Unfallverhütungsvorschriften richten, solange noch keine entsprechenden Technischen Regeln erlassen worden sind.
Die Prüfungen sind von befähigten Personen durchzuführen, die aufgrund
- ihrer Berufsausbildung,
- ihrer Berufserfahrung und
- ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen.
3. Überwachungsbedürftige Anlagen
Bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen auch zukünftig einem Erlaubnisvorbehalt, z.B. Dampfkessel und Tankstellen. Vor der Inbetriebnahme sind überwachungsbedürftige Anlagen - ausgenommen Aufzugsanlagen - grundsätzlich einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen. Für eine Reihe von Anlagen, z.B. Druckgeräte, dürfen die Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden.
Die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen hat der Betreiber auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung selber zu ermitteln. Dabei dürfen die in der Verordnung genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Soweit die Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, benötigen die ermittelten Prüffristen der Zustimmung einer zugelassenen Überwachungsstelle. Die ermittelten Prüffristen sind der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme mitzuteilen.
Zugelassene Überwachungsstellen sind Prüfstellen, die ein Akkreditierungsverfahren bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) durchlaufen haben und von der zuständigen Landesbehörde gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benannt worden sind.
4. Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
Mit § 24 GSG wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit eingerichtet, der die Aufgabe hat in allen Fragen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und des Betriebs überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten und ein modernes Re-gelwerk zu erarbeiten. Solange diese Regeln noch nicht erarbeitet sind, gelten die alten Technischen Regeln weiter.
Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen, die von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, dürfen bis zum 31.12.2005 nur von den amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine vorgenommen werden. Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen, die nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 4 GSG entsprechen, dürfen bis zum 31.12.2007 nur von amtlich anerkannten TÜV-Sachverständigen vorgenommen werden.