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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage: "Mitbestimmung im Heimgesetz"

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (CDU) geantwortet.


Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (CDU) hatten gefragt:

Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen erfolgt durch die Heimbeiräte. Ziel ist es, Bewohnerinnen und Bewohnern möglichst umfassend Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse mitzuwirken.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Heimbeirats waren zunächst das Heimgesetz des Bundes und die dazu erlassene Heimmitwirkungsverordnung. Mit der im Jahr 2006 in Kraft getretenen ersten Stufe der Föderalismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern neu geregelt worden. Die Zuständigkeit für den Erlass heimrechtlicher Vorschriften im Bereich des Ordnungsrechts ist auf die Länder übergegangen.

Allerdings bestehen hinsichtlich einiger Punkte Unsicherheiten über die Rechte der Bewohnervertreter.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Trifft es zu, dass einige landesrechtliche Vorschriften über die Kompetenzen der Bewohnervertreter, wie beispielsweise die Regelungen zur Mitsprache bei der Eingliederungshilfe, im Widerspruch zu Bundesregelungen stehen und, wenn ja, welche?
  2. Existieren in anderen Bundesländern Widersprüche und, wenn ja, welche, und wie wird dort mit diesen Widersprüchen umgegangen?
  3. Sofern Beteiligungsrechte nach niedersächsischem Recht bestehen, es aber - beispielsweise aufgrund entgegenstehender Bundesregelungen - keine tatsächliche Beteiligung gibt: Existieren Planungen der Landesregierung Änderungen zugunsten der Bewohnervertreter herbeizuführen und, wenn nein, warum nicht?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Rechte der Bewohnervertretungen werden durch § 4 des Niedersächsischen Heimgesetzes (NHeimG) geregelt, das sowohl in Heimen für volljährige Menschen mit Behinderungen als auch in solchen für volljährige pflegebedürftige Menschen gilt. Die Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims wirken durch eine Bewohnervertretung in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Betreuung oder Freizeitgestaltung mit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NHeimG). Die Mitwirkung, die nicht als Recht auf Mitbestimmung ausgestaltet ist, erstreckt sich beispielsweise auf Entscheidungen des Heimbetreibers oder –leiters über die Aufstellung und Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner, die Änderung der Heimentgelte, umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen sowie die Beteiligung vor der Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung, SGB XI) oder Zwölftes Buch (Sozialhilfe, SGB XII).

Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 NHeimG ist die vom Bund erlassene Heimmitwirkungsverordnung in Niedersachsen weiterhin entsprechend anzuwenden.

Die Mitwirkungsregelungen nach dem NHeimG in Verbindung mit der Heimmitwirkungsverordnung betreffen das Verhältnis zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Heims und dem Heimbetreiber bzw. der Heimleitung. Regelungen zur Mitsprache bei der Eingliederungshilfe treffen sie nicht.

Mitwirkungsrechte und –pflichten im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind im SGB XII geregelt. Als Beispiele seien hier der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe i. S. d. § 1 Satz 2 SGB XII und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII genannt. Die Regelungen zur Mitwirkung bei der Eingliederungshilfe betreffen das Verhältnis zwischen der leistungsberechtigten Person und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bei der Entscheidung über Inhalt und Art des Anspruchs auf Eingliederungshilfe. Das SGB XII trifft keine Regelungen zur Mitwirkung leistungsberechtigter Personen im Verhältnis zu Heimbetreibern oder -leitungen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Nein.

Zu 2:

Erkenntnisse über Widersprüche zwischen heimrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer und den Bundesregelungen über die Eingliederungshilfe sind der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 3:

Ein Bedarf zur Änderung der Mitwirkungsrechte nach dem NHeimG wegen etwaiger Widersprüche zu Bundesregelungen ist nicht ersichtlich. Auf die Vorbemerkung sowie die Antworten zu 1 und 2 wird verwiesen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.12.2013

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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