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Verhältnismäßigkeitsprüfung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (kurz: Verhältnismäßigkeitsrichtlinie, ABI. EU Nr. L 173 S. 25) Die LT-Drs. 19/6900 ist als Artikelgesetz mit drei Artikeln gestaltet. Materiell-rechtliche Änderungen enthalten Artikel 1 – Änderung des HKG – und Artikel 2 – weitere Änderung des HKG. Artikel 3 enthält nur Regelungen zum Inkrafttreten. Die Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gem. § 38a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO) zu prüfen. Nach Artikel 8 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie sind Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf geeignete Weise Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken. Gem. § 38a Satz 2 GGO ist die Öffentlichkeit in diesem Sinne zu beteiligen; hierzu sind die Gesetz- und Verordnungsentwürfe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Prüfung erfolgt vor Erlass oder Änderung der entsprechenden Vorschriften daraufhin, ob sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/958) sind. Die Prüfung wurde auf Grundlage der Anwendungsbestimmungen der Ministerien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Beschluss der Landesregierung vom 27.10.2020, Nds. MBl. 2020,1446; AnwBest VerhPrüfung) durchgeführt und kommt zu dem Ergebnis, dass die geprüften Regelungen verhältnismäßig im Sinne der o.g. Richtlinien sind.

Gem. § 38a Satz 2 GGO ist die Öffentlichkeit in diesem Sinne zu beteiligen; hierzu sind die Gesetz- und Verordnungsentwürfe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Dieser Verpflichtung dient diese Veröffentlichung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe sowie des Prüfungsvermerks im Zeitraum vom 17. April bis zum 2. Mai 2025.

Die entsprechenden Dokumente finden Sie in der Infospalte auf der rechten Seite.

Eventuell eingehende Eingaben über dieses Formular werden nach Ende der Veröffentlichung gesammelt an den Niedersächsischen Landtag weitergegeben.

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