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Mündliche Anfrage: Umsetzung der Mietpreisbremse in Niedersachsen?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Christian Dürr, Gabriela König und Christian Grascha (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Christian Dürr, Gabriela König und Christian Grascha (FDP) hatten gefragt:

Die Mietpreisbremse wird nicht automatisch bundesweit gelten, sondern nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Durch das neue Gesetz werden die Bundesländer ermächtigt, Gebiete auszuweisen, in denen die Mietpreisbremse für die Dauer von höchstens fünf Jahren gelten soll.

Danach kann sie verlängert werden. Laut Bundesministerium wissen die Länder am besten, wo das notwendig ist. Es ist also den Ländern - und deren jeweiligen Regierungen - überlassen, ob sie die Mietpreisbremse umsetzen oder nicht.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Plant die Landesregierung, die Mietpreisbremse umzusetzen, und, wenn ja, ab wann?

2. Sofern sie die Mietpreisbremse anwenden will: In welchen Gebieten Niedersachsens plant sie dies?

3. Welche Kriterien will sie für die Anwendung der Mietpreisbremse zugrunde legen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben auf Bundesebene vereinbart, den Ländern für die Dauer von fünf Jahren die Möglichkeit einzuräumen, in Gebieten mit nachgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten bei Wiedervermietung von Wohnraum die Mieterhöhungsmöglichkeiten auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beschränken, damit Wohnraum insbesondere in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten bezahlbar bleibt. Erstvermietungen in Neubauten sowie Anschlussvermietungen nach umfassenden Modernisierungen sollen davon ausgeschlossen sein. Die mögliche Wiedervermietungsmiete muss mindestens der bisherigen Miethöhe entsprechen können. Die Ausweisung dieser Gebiete durch die Länder soll an die Erarbeitung eines Maßnahmenplans zur Behebung des Wohnungsmangels in den Gebieten gekoppelt werden.

Zur Umsetzung dieses Koalitionsvorhabens hat die Bundesregierung am 1. Oktober 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) beschlossen. Der Entwurf soll zwei Problemen begegnen:

1. stark steigenden Mieten in prosperierenden Städten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen, die teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen,

2. der Abwälzung der Kosten der von den Vermieterinnen und Vermietern eingeschalteten Maklerinnen und Makler auf die Wohnungssuchenden.

Es ist zu erwarten, dass der Gesetzentwurf im Rahmen der Bundesratsbeteiligung der Länder noch verschiedene Änderungen erfahren wird. Die Länder werden voraussichtlich in der 43. Kalenderwoche in den zuständigen Fachausschüssen des Bundesrates über den Gesetzentwurf und dazu gestellte Anträge beraten.

Die niedersächsische Landesregierung begrüßt die Einführung einer Mietpreisbremse bei Mieterwechseln durch den Bund. Auch der niedersächsische Koalitionsvereinbarung der Landesverbände von SPD und Bündnis 90/Die Grünen sieht grundsätzlich die Einführung einer Begrenzung von Mietsteigerungen bei Mieterwechseln vor. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene wird gemeinsam mit den Kommunen und anderen zu beteiligenden Institutionen geprüft werden, ob und ggf. in welchen Gemeinden in Niedersachsen von der bundesgesetzlich geregelten Verordnungsermächtigung zur Mietpreisbremse Gebrauch gemacht werden sollte. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Verordnung ist zunächst einmal eine gesicherte Datengrundlage. Niedersachsen hat eine besondere Situation durch die sehr unterschiedlichen Wohnungsmarktlagen. Es muss gerichtsfest festgelegt werden, was Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Angesichts des Stadiums des Gesetzgebungsverfahrens ist es für eine konkrete Aussage, ob und falls ja, für welche Gebiete die niedersächsische Landesregierung durch Rechtsverordnung die Höhe der Wiedervermietungsmiete begrenzen kann, noch zu früh.

Zu 2.:

s. Antwort zu Frage 1

Zu 3.:

s. Antwort zu Frage 1

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.10.2014

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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