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Förderung von Pflegeeinrichtungen

Das Pflegeversicherungsgesetz stellt die Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen in die Regelungsverantwortung der Länder. Niedersachsen ist dieser Verantwortung nachgekommen durch

  • das Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -) vom 22. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917) und
  • die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) vom 20.Juni 1996 (Nds. GVBl. S 280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2014 (Nds. GVBl. S. 310).


Förderfähig sind Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI mit Zulassung durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder Bestandsschutz nach § 73 SGB XI, sofern eine Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen ist, eine Vergütung oder ein Pflegesatz durch die Schiedsstelle festgesetzt ist oder ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet wurde.

Die Investitionskostenförderung der Pflegeeinrichtungen erfolgt nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz und seiner Durchführungsverordnung als leistungsbezogene Aufwendungsförderung. Gefördert werden Investitionsfolgeaufwendungen, die durch Leistungen der Pflegeeinrichtungen für Personen entstehen, die pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI sind.

Zuständige Förderbehörde für die örtlichen Einrichtungen der Pflege sind die jeweiligen Landkreise und kreisfreie Städte und die Region Hannover. Die sachlich und örtlich für ganz Niedersachsen zuständige Förderbehörde für Pflegeeinrichtungen, die sich in der Trägerschaft eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt befinden, ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS).

Für eine Förderung muss zunächst die Feststellung der Förderfähigkeit beantragt werden, welche bei positiver Prüfung durch einen Grundförderbescheid für i.d.R. ein Jahr erteilt wird. Für Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege, sowie Tages- und Nachtpflegen enthält der Grundförderbescheid auch die konkrete Förderhöhe pro Platz und Tag für den Förderzeitraum. Für ambulante Anbieter erfolgt die Förderung anhand der in der Durchführungsverordnung festgelegten Pauschale. Die Förderung ist frühestens in dem Monat der Antragstellung möglich. Rückwirkende Anträge sind ausgeschlossen. Der Grundförderantrag ist formlos zu stellen und durch erforderliche Nachweise zu den Investitionsaufwendungen auf Nachfrage der Förderbehörde zu ergänzen.

Die Abrechnung und Auszahlung der Förderung erfolgt in einem separaten Antragsverfahren. Sofern mit der zuständigen Förderbehörde keine kürzeren Abrechnungszeiträume vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung quartalsweise. Die Anträge auf Auszahlung sind anhand der Antragsvordrucke (siehe Downloadbereich) bis zum Ende des jeweiligen Folgequartals zu stellen. Maßgeblich ist dabei der nachgewiesene Zugang des Antrags bei der Förderbehörde. Da es sich bei der Frist zur Einreichung der Auszahlungsanträge um eine Ausschlussfrist handelt, können verspätet eingegangene Anträge nicht bewilligt werden.

Die Investitionsaufwendungen einer Pflegeeinrichtung, die durch eine Förderung nicht vollständig gedeckt sind, können den Pflegebedürftigen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 16 NPflegeG mit Zustimmung der jeweiligen Förderbehörde gesondert berechnet werden. Die gesonderte Berechnung ist ebenfalls bei der zuständigen Förderbehörde zu beantragen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Förderbehörde. Dies umfasst auch die Abrechnung von Investitionsaufwendungen für nicht in Niedersachsen wohnhafte Pflegebedürftige gegenüber den Leistungsempfängern oder den dort zuständigen Sozialhilfeträgern.

Pflegeeinrichtungen, die nicht gefördert werden, haben die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI der im Falle einer Förderung zuständigen Behörde (s.o.) anzuzeigen.“


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