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Investitionskostenförderung von Pflegeeinrichtungen

Das Pflegeversicherungsgesetz stellt die Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen in die Regelungsverantwortung der Länder. Für die pflegebedürftigen Menschen in Niedersachsen konzentriert sich das Land bei der Förderung der Investitionskosten auf eine Stärkung der häuslichen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen. Ziel ist es diesen einen möglichst langen Aufenthalt in ihrem gewohnten Umfeld zu ermöglichen.

Die entsprechenden Bestimmungen zur Förderung enthalten:

Das Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -) vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157) in der zurzeit gültigen Fassung und die Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO) vom 30. März 2005 (Nds. GVBl. S. 105) in der zurzeit gültigen Fassung.

Förderfähig sind Pflegeeinrichtungen sofern eine Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen ist, eine Vergütung oder ein Pflegesatz durch die Schiedsstelle festgesetzt ist oder ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet wurde (im Sinne von § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI mit Zulassung durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder Bestandsschutz nach § 73 SGB XI).

Die Investitionskostenförderung der Pflegeeinrichtungen erfolgt nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz und seiner Durchführungsverordnung als leistungsbezogene Aufwendungsförderung. Gefördert werden Investitionsfolgeaufwendungen für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste.

Sachlich und örtlich für ganz Niedersachsen zuständige Förderbehörde für Pflegeeinrichtungen, die sich in der Trägerschaft eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt befinden, ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Ansonsten sind die Landkreise oder kreisfreien Städte Förderbehörde. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an diese Stellen.

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