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Landesbehindertenbeauftragte: Kassenärztliche Vereinigungen kommen ihrem Sicherstellungsauftrag zur barrierefreien vertragsärztlichen Versorgung nicht nach

Die Beauftragten von Bund und Länder für Menschen mit Behinderung fordern die Kassenärztlichen Vereinigungen, Bundesminister Jens Spahn, die Landesgesundheitsminister, die Leistungsträger und die Gesetzgeber auf die Barrierefreiheit bei Arztpraxen weiter durchzusetzen.

Petra Wontorra, Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen, beklagt: „Noch immer fehlt für Menschen mit Behinderungen der gleichwertige Zugang zur Medizin. Das hat extreme Auswirkungen auf die Gesundheit und Lebenserwartung von Menschen mit Behinderungen.“ Die Beauftragte weist darauf hin „Beim Thema Inklusion ist die UN-Behindertenrechtskonvention, die in Deutschland seit 2009 in Kraft ist, eindeutig: Laut Artikel 25 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Menschen mit Behinderungen nicht nur eine erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard so gemeindenah wie möglich zur Verfügung zu stellen wie anderen Menschen, sondern auch den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung aufzuerlegen, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen.

Sie begrüßt daher sehr, dass sich die Beauftragten von Bund und Ländern für die Belange von Menschen mit Behinderungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen, Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, die Landesgesundheitsministerinnen und -minister, die Leistungsträger und die Gesetzgeber mit einer gemeinsamen Erklärung wenden.

Dabei geht es um die seit gut sieben Monaten existierende Verpflichtung im Sozialgesetzbuch V (§ 75 Absatz 1a), dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) informieren. Dieser Verpflichtung als Teil des vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrags kommen sie bislang nicht in angemessener Weise nach. Dadurch ist das Recht auf freie Arztwahl für Menschen mit Behinderungen nach wie vor nur eingeschränkt umsetzbar.

Die Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinderungen fordern:

  1. Sie fordern die Kassenärztlichen Vereinigungen nachdrücklich auf, ihre gesetzliche Verpflichtung nach §75 Abs. 1a in Verbindung mit § 2a SGB V angemessen zu erfüllen. Hierzu fordern sie, dass ein bundeseinheitliches, modulares Beratungs- und Zertifizierungssystem für Arztpraxen entwickelt wird, das einen umfassenden Kriterienkatalog enthält, der die Bedürfnisse aller Behinderungsarten berücksichtigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ärztinnen und Ärzte nicht mit den umfangreichen Anforderungen alleine gelassen werden.
  2. Den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn und die Landesgesundheitsministerinnen und -minister fordern sie auf, diese Umsetzung zu beaufsichtigen, bei Bedarf über die Einbringung gesetzlicher Bestimmungen oder Aufsichtsmaßnahmen nachzusteuern.
  3. Sie fordern den Bundesgesundheitsminister und die Selbstverwaltung auf, in der Vergütung für ärztliche und therapeutische Leistungen eine bessere Honorierung für barrierefreie Angebote und eine Kürzung für nicht barrierefrei zugänglich Angebote vorzusehen.
  4. Die Leistungsträger werden aufgefordert – und hier besonders die Gesetzliche Krankenversicherung – ihrer seit dem Jahr 2002 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung (§ 17 SGB I) zur barrierefreien Leistungserbringung endlich umfassend nachzukommen.
  5. Sie fordern den Gesetzgeber auf, dafür zu sorgen, dass alle Arztpraxen barrierefrei zu sein haben. Eigentümer müssen gesetzlich dazu verpflichtet werden, bereits bestehende Arztpraxen (genauso wie Apotheken und alle anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens) barrierefrei umzugestalten. Für (insbesondere private) Vermieter sind hierzu Anreize zu schaffen. Um bei Neubauten von Arztpraxen und weiteren Bedarfseinrichtungen die bauliche Barrierefreiheit zu gewährleisten, ist das Konzept „Barrierefreiheit“ innerhalb der Landesbauordnungen länderübergreifend, zeitnah und verbindlich umzusetzen. Die Barrierefreiheit ist bereits für die Phasen der Baukonzipierung, Bauzeichnungsdarstellung bzw. Ausführungsplanung nachprüfbar einzubeziehen.
  6. Um die Umsetzung der bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen voranzutreiben, regen sie an, Fördermittel für den barrierefreien Umbau von Arztpraxen bereitzustellen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

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erstellt am:
07.08.2020

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