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Plenum 7. April 2017 - Mündliche Anfragen - Anfrage 65

Gibt es einen Medikamentennotstand in Niedersachsen?

Niedersachsens Sozialministerin Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr und Björn Försterling (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr und Björn Försterling (FDP) hatten gefragt:

In vielen deutschen Kliniken sollen derzeit die Medikamente knapp werden. Das legen aktuelle Umfrage-Ergebnisse der AOK Baden-Württemberg, des Bundesverbandes Deutscher Krankenhausapotheker und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft nahe. Grund für die Lieferengpässe sollen die Pharmahersteller sein, die bisher selbst entscheiden konnten, ob sie die Lieferprobleme der zuständigen Bundesoberbehörde melden oder nicht.

1. Sind solche Lieferengpässe auch in Niedersachsen bekannt und, wenn ja, wann und wo sind sie aufgetreten?

2. Sind der Landesregierung Lieferengpässe bei den öffentlichen Apotheken bekannt?

3. Wie bewertet die Landesregierung eventuell vorliegende Lieferengpässe, und sieht sie gegebenenfalls Möglichkeiten, solche Engpässe in Zukunft zu vermeiden?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Als Lieferengpass ist eine über voraussichtlich zwei Wochen hinausgehende Unterbrechung einer Auslieferung im üblichen Umfang oder eine deutlich vermehrte Nachfrage, der nicht angemessen nachgekommen werden kann, zu verstehen. Nicht jeder Lieferengpass führt zwangsläufig zu einem Versorgungsengpass.

Bei einem Versorgungsengpass ist ein Arzneimittel nicht verfügbar und es steht kein vergleichbares Arzneimittel ersatzweise zur Verfügung. Für den Fall eines Versorgungsmangels ist über § 79 Arzneimittelgesetz (AMG) die Möglichkeit von Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten gegeben.

Im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.12.2016 B7) wurde am 29.12.2016 öffentlich bekannt gemacht, dass nach Mitteilung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte in Deutschland ein Versorgungsmangel mit piperazillinhaltigen Arzneimitteln besteht. Daraufhin können die zuständigen Behörden der Länder ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG gestatten, um erforderlichenfalls auch eine Behandlung mit Arzneimitteln, die im Geltungsbereich des AMG nicht zugelassen sind, zu ermöglichen.

Zu 1.:

Im Fall von piperazillinhaltligen Arzneimitteln hat die Apothekerkammer Niedersachsen als zuständige Behörde in zwei Einzelfällen von der Möglichkeit des § 79 Abs. 5 AMG Gebrauch gemacht. Den antragstellenden Krankenhausapotheken wurde aufgrund der Bekanntmachung des Versorgungsmangels gestattet, die entsprechenden Arzneimittel für die Sicherstellung der Versorgung zu beschaffen.

Zu 2.:

An die Landesregierung sind keine Mitteilungen aus öffentlichen Apotheken über Lieferengpässe herangetragen worden. Nach Auskunft der Apothekerkammer Niedersachsen besteht keine Mitteilungspflicht der Apotheken über Lieferengpässe bei Arzneimitteln gegenüber der Apothekerkammer Niedersachsen. Demnach liegen dort auch keine Daten vor. Darüber hinaus sind an die Landesregierung keine Mitteilungen aus einzelnen öffentlichen Apotheken über Lieferengpässe herangetragen worden.

Zu 3.:

Wenn ein Versorgungsmangel mit Arzneimitteln auftritt, bleibt er in der Regel nicht auf Niedersachsen beschränkt. So sind folglich die arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften Bundesrecht. Die Landesregierung misst der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Flächenland Niedersachsen einen hohen Stellenwert bei.

07.04.17

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Ansprechpartner/in:
Dominik Kimyon

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