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Plenum 15. Juni - Mündliche Anfragen - Anfrage 14

„Beteiligung der Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung in der Staatskanzlei bei Gesetzentwürfen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung“

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Reinhold Hilbers, Petra Joumaah, Volker Meyer, Burkhard Jasper, Gudrun Pieper, Annette Schwarz (CDU) geantwortet.

Die Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Reinhold Hilbers, Petra Joumaah, Volker Meyer, Burkhard Jasper, Gudrun Pieper, Annette Schwarz (CDU) hatten gefragt:

Nach § 40 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien (GGO) werden Gesetzentwürfe von der Staatskanzlei vor der Freigabe zur Verbandsbeteiligung auf ihre Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung und die Vollzugseignung überprüft. Staatskanzleiintern wird diese Aufgabe von der Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung „derzeit Referat 206“ übernommen.

Sozialministerin Rundt hat in der Plenarsitzung am 17. Mai 2017 mitgeteilt, dass ihr Ministerium in der laufenden Wahlperiode bereits 16 Gesetzentwürfe eingebracht habe und sich die Landesregierung nach den Regeln der Gemeinsamen Geschäftsordnung durch die AG Rechtsvereinfachung beraten lasse.

1. Bei welchen Gesetzentwürfen der 17. Wahlperiode aus dem Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung inhaltliche Empfehlungen zu Erforderlichkeit, Norminhalten, Normgestaltung oder Vollzugseignung gegeben?

2. Bei welchen Gesetzentwürfen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung der 17. Wahlperiode hat die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung (zunächst) die Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung oder die Vollzugseignung infrage gestellt?

3. Bei welchen Gesetzentwürfen der 17. Wahlperiode aus dem Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung von einer Stellungnahme abgesehen bzw. wurde darauf verzichtet, ein Verfahren nach § 40 GGO durchzuführen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

In der laufenden Wahlperiode wurden durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) aktuell 29 Gesetzesentwürfe in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. 19 davon sind bisher beschlossen und im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Das „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII)“ wird dabei zweimal berücksichtigt, aufgrund der Änderungen in 2014 und in 2016. Zehn Gesetzesvorhaben sind demnach eingebracht, aber noch nicht abschließend beraten worden.

Von einer Ausnahme abgesehen wurden alle Gesetzesvorhaben gemäß § 40 GGO zur Normprüfung an die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung (AG Rechtsvereinfachung) übersandt. Lediglich der „Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen)“ wurde nicht an die AG Rechtsvereinfachung gesandt, da es sich um ein Zustimmungsgesetz ohne eigene Regelung handelt.

Die AG Rechtsvereinfachung hat die Gesetzesvorhaben von Anfang an auf gute und konstruktive Weise begleitet. Die Prüfung der AG Rechtsvereinfachung bezieht sich insbesondere auf die Fragen, ob überhaupt ein Regelungsbedarf besteht, ob die Regelung eindeutig und verständlich, bürgernah und praktikabel ist. Üblicherweise gibt die AG Rechtsvereinfachung im Rahmen der Normprüfung Hinweise zur Gesetzesoptimierung und wirft dabei regelmäßig auch verschiedene Fragen auf. Die Hinweise und Fragen werden mit der AG Rechtsvereinfachung konstruktiv diskutiert. Die Ergebnisse der Diskussion fließen dann in den Gesetzentwurf ein.

Jede Empfehlung der AG Rechtsvereinfachung zur Erforderlichkeit, zum Norminhalt, zur Normgestaltung oder zur Vollzugseignung einer Rechtsvorschrift beinhaltet zugleich ein Infragestellen der Erforderlichkeit, des Norminhalts, der Normgestaltung oder der Vollzugseignung der Vorschrift. Deswegen lassen sich die Fragen 1 und 2 nicht getrennt beantworten.

Zu 1.:

Im Folgenden finden sich alle von MS in der 17. Wahlperiode insgesamt in den Niedersächsischen Landtag eingebrachten Gesetzesvorhaben, bei denen es im Rahmen der Normprüfung nach § 40 GGO zu einer Stellungnahme durch die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung kam:

  • Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften,

  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde,

  • Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes,

  • Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Drs. 17/1783, 2014),

  • Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Drs. 17/6701, 2016),

  • Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege,

  • Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Heimgesetzes,

  • Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Berufsbezeichnungen, Berufsausübung und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen,

  • Gesetz über die Pflegekammer Niedersachsen,

  • Niedersächsisches Gesetz über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern (NGesDPG),

  • Entwurf eines Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) ̶ Novellierung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes,

  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts,

  • Gesetz zur Verbesserung der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen,

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

  • Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen,

  • Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes,

  • Gesetz über die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAufgKKN),

  • Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe,

  • Entwurf eines Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz,

  • Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes,

  • Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (NBauPMÜG),

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO),

    Hinweis: Die AG RV wurde vor der ersten Verbandsanhörung beteiligt und hat die Normprüfung durchgeführt. Bei dem wesentlich geänderten 2. Entwurf konnte eine erneute Normprüfung durch die AG RV aus Zeitgründen jedoch nicht noch einmal stattfinden.

  • Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG).

Zu 2.:

Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1.

Zu 3.:

Folgende in der 17. Wahlperiode in den Landtag eingebrachten Gesetzesvorhaben wurden an die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung zur Einleitung der Normprüfung nach § 40 GGO gesandt, ohne dass es zu einer abschließenden Stellungnahme kam, weil die Normprüfung aus Zeitgründen nicht stattfinden konnte:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes und weiterer Vorschriften

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)

    Hinweis: Zu einzelnen Normen wurden Änderungsvorschläge gemacht, die im weiteren Verfahren berücksichtigt wurden. Eine abschließende Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.

  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen

  • Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG)

    Lediglich der „Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen)“ wurde nicht zur Normprüfung an die AG Rechtsvereinfachung gesandt, da es sich um ein Zustimmungsgesetz ohne eigene Regelung handelt (siehe Vorbemerkung).

15.06.17

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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