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Pflegekammer

Niedersachsens Sozialministerin Dr. Carola Reimann hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Horst Kortlang (FDP) geantwortet

Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Horst Kortlang (FDP) hatten gefragt:

In den letzten Monaten haben die Fragesteller eine Reihe von Anschreiben, teilweise mit angehängten Unterschriftenlisten, erreicht, in denen sich Menschen gegen Ihre Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer wenden.

1. Wie viele offizielle Widersprüche gibt es bisher gegen die Zwangsmitgliedschaft?

2. Wie viele andere Widersprüche, beispielsweise in Form von Petitionen, liegen bisher vor?

3. Wie hoch wird der Zwangsbeitrag zur Pflegekammer voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren sein (bitte monatlich und jährlich angeben)?

Ministerin Dr. Carola Reimann beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

In den letzten Monaten haben die Fragesteller eine Reihe von Anschreiben, teilweise mit angehängten Unterschriftenlisten, erreicht, in denen sich Menschen gegen Ihre Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer wenden.

Das Gesetz über die Pflegekammer Niedersachsen ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) ist Kammermitglied, wer die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin oder Altenpfleger", „Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger" oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen und diesen Beruf in Niedersachsen ausübt.

Die Geschäfte der Pflegekammer werden bis zum erstmaligen Zusammentritt der Kammerversammlung von einem Errichtungsausschuss und dessen Vorstand als vorläufige Organe der Kammer geführt. Diese Organe haben die Aufgabe, innerhalb eines Jahres die erforderliche Infrastruktur für die Pflegekammer zu schaffen, die Satzungen zu beschließen, die Registrierung der Kammermitglieder vorzunehmen und die Wahl zur ersten Kammerversammlung durchzuführen.

Mit dem Ziel der Registrierung der Kammermitglieder wurden seit September 2017 rund 5.300 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angeschrieben und zur Übermittlung der Daten der bei ihnen beschäftigten Pflegefachkräfte aufgefordert. Dieser Aufforderung sind 97% der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachgekommen und haben Daten von rund 100.000 Personen übermittelt. Nach Bereinigung der Daten wurden rund 95.000 potentielle Mitglieder angeschrieben. Rund 53.400 Meldebögen wurden bislang zurückgesandt; die Rücklaufquote der Kammermitglieder beträgt somit aktuell 56%. Hiervon sind rund 47.000 Mitglieder vollständig registriert (Stand: 11. April 2018).

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in der 7. Sitzung am 8. März 2018 darüber unterrichtet, dass dort und in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses insgesamt rund 1.500 Beschwerden eingegangen sind. In einigen dieser Zuschriften wird dem Wortlaut nach der Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer „widersprochen".

Zu 1.:

Nach Mitteilung der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses sind dort mit Stand 11. April 2018 insgesamt 1.362 Schreiben eingegangen, in denen dem Wortlaut nach der Pflichtmitgliedschaft, der Beitragspflicht oder der Übermittlung der Daten durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber „widersprochen" wird. Eine gesonderte Erfassung der Einwendungen gegen die Pflichtmitgliedschaft erfolgt in der Geschäftsstelle nicht.

Soweit die Anfrage nach „offiziellen" Widersprüchen auf das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzielen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass ein formeller Widerspruch gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer nicht statthaft ist. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungsklage keiner Nachprüfung in einem Widerspruchverfahren, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Eine

entsprechende Regelung ist in § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) vorgesehen.

Zu 2.:

Mit Stand 11. April 2018 sind im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 14 generelle Beschwerdeschreiben eingegangen, in denen ein „Widerspruch" gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer erhoben wird.

Ferner liegen dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 275 an die „Verhandlungskommission Soziales SPD/CDU für einen Koalitionsvertrag" gerichtete Schreiben vor, in denen die Absenderinnen und Absender darum bitten, sich für die Abschaffung der Pflegekammer zu engagieren. Diese sind bei der Landesregierung eingegangen. Darüber hinaus hat es Schreiben mit unterschiedlichen Zielrichtungen an verschiedene Mitglieder der Landesregierung gegeben. Mehrfacherfassungen von Schreiben, die gleichzeitig an verschiedene Adressatinnen und Adressaten gerichtet wurden, können nicht vollständig ausgeschlossen werden.

In der 7. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 8. März 2018 hat der Vorsitzende darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nach der Beschlussfassung des Gesetzes im Plenum ca. 3.000 Zuschriften bei der Landtagsverwaltung eingegangen sind. Der Landesregierung liegen keine Informationen zu deren Inhalt vor.

Zu 3.:

Nach § 8 PflegeKG erhebt die Pflegekammer zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Nach § 40 Abs. 1 PflegeKG ist die Beitragsordnung vom Errichtungsausschuss zu beschließen. Dieser Beschluss wird voraussichtlich im Sommer 2018 erfolgen. Eine Aussage zur Höhe der Mitgliedsbeiträge kann somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.

Schmuckgrafik (zum Artikel: Pressemitteilungen) Bildrechte: LGLN

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.04.2018

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