Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Plenum 25. Januar - Mündliche Anfragen - Frage 14

Wie werden die kommunalen Betreuungsbehörden beraten und gefördert


Niedersachsens Sozialministerin Dr. Carola Reimann hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Julia Hamburg und Anja Piel (GRÜNE) geantwortet.

Die Abgeordneten Helge Limburg, Julia Hamburg und Anja Piel (GRÜNE) hatten gefragt:

Die Landesregierung hat die Anfrage für die Fragestunde der Abgeordneten Anja Piel und Helge Limburg der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nach der Fachaufsicht über die kommunalen Betreuungsbehörden dahin gehend beantwortet, dass für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind und die Kommunen die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden im eigenen Wirkungskreis wahrnehmen und dabei allgemein der Kommunalaufsicht unterliegen (Drucksache 18/75, Frage 46). Ergänzend hierzu stellt sich aber die Frage, inwieweit das Land nicht nur die Aufsicht, sondern auch die Förderung und Beratung der kommunalen Betreuungsbehörden wahrnimmt.

  1. In welchem Umfang und durch welche konkreten Maßnahmen werden die örtlichen Betreuungsbehörden durch die zuständigen Ministerien (insbesondere das primär zuständige Sozialministerium) beraten und gefördert?
  2. Sollen in Ausfüllung des Koalitionsvertrags zwischen der SPD und der CDU auch die Beratung und Förderung der örtlichen Betreuungsbehörden in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums übergehen?
  3. Wenn ja: Ist der Übergang der Zuständigkeit deshalb nötig, weil das bisher zuständige Sozialministerium die Aufgaben der Beratung und Förderung nicht hinreichend wahrgenommen hat?

Ministerin Dr. Carola Reimann beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Betreuung ist ein wesentliches Ziel der Landesregierung. Die drei Säulen der rechtlichen Betreuung sind die Betreuungsgerichte, die Betreuungsvereine und die örtlichen Betreuungsbehörden. Die Aufgaben der örtichen Betreuungsbehörden folgen aus dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz.

Zu 1.:

Die örtlichen Betreuungsstellen sind gem. § 4 BtBG gesetzlich verpflichtet, nicht nur gegenüber dem zuständigen Betreuungsgericht sozialgutachtliche Stellungnahmen mit geeigneten Betreuervorschlägen und Betreuungsangeboten abzugeben, sondern auch für ein ausreichendes Angebot an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu sorgen. Dazu gehören zwingend deren Aus- und Fortbildung und eine fachliche Einführung in ihre Aufgaben.

Aus § 6 BtBG folgt die gesetzliche Verpflichtung, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern. Die betreffenden Aufgaben gehören zu den sog. Querschnittsaufgaben und damit nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte. Es besteht dagegen keine Verpflichtung des Landes zur Beratung und Förderung der örtlichen Betreuungsstellen.

Zu 2.:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu 3.:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Schmuckgrafik (zum Artikel: Pressemitteilungen) Bildrechte: LGLN

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.01.2018

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln