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Plenum 18. Mai - Mündliche Anfragen - Frage 31

Nachfragen: Welches Ministerium soll zukünftig für den Maßregelvollzug und für die Therapieunterbringung zuständig sein?


Niedersachsens Sozialministerin Dr. Carola Reimann hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe, Dr. Marco Genthe, Sylvia Bruns, Dr. Stefan Birkner und Jan-Christoph Oetjen (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Hermann Grupe, Dr. Marco Genthe, Sylvia Bruns, Dr. Stefan Birkner und Jan-Christoph Oetjen (FDP) hatten gefragt:

Mit Antwort vom 6. April 2018 auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der FDP-Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Sylvia Bruns und Dr. Stefan Birkner (Drucksache 18/612) teilte die Landesregierung mit, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Zuständigkeitsüberprüfung erfolgt sei. Leider teilte die Landesregierung in ihrer Antwort nicht mit, zu welchen Schlussfolgerungen die Überprüfung geführt hat.

  1. Welches Ministerium soll zukünftig für den Maßregelvollzug und für die Therapieunterbringung zuständig sein?
  2. Welche Kompetenzen bzw. welches Fachwissen ist im Justizministerium vorhanden, um den Bereich des Maßregelvollzugs zu übernehmen?
  3. Teilt die Landesregierung, sofern eine Zuständigkeit des Justizministeriums geplant sein sollte, weiterhin die Auffassung, dass Maßregelvollzug nicht dem Strafvollzug, sondern der Therapie dienen sollte?

Ministerin Dr. Carola Reimann beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1.:

Für den Maßregelvollzug und für die Therapieunterbringung soll die Zuständigkeit auch weiterhin bei dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung verbleiben.

Zu 2.:

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) und das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG) formulieren das Ziel der Heilung des anlassgebenden psychischen Zustands (§§ 2 Abs. 1 Nds. MVollzG, 1 Abs. 2 AG ThUG). Diese kurative Ausrichtung zeigt sich auch darin, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt unter ärztlicher Leitung vollzogen wird (§ 5 a Satz 1 Nds. MVollzG). Einrichtungen für den Vollzug der Therapieunterbringung sind nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThUG) nur geeignet, wenn sie wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung gewährleisten können. Für die freiheitsentziehenden Maßnahmen, deren Vollzug das Justizministerium als Aufsichtsbehörde verantwortet, gelten diese Maßgaben nicht. Entsprechende Kompetenzen hält das Justizministerium nicht vor. Dies war die Grundlage dafür, die Zuständigkeit im MS zu belassen.

Zu 3.:

Entfällt

Schmuckgrafik (zum Artikel: Pressemitteilungen) Bildrechte: LGLN

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2018

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