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Plenum 14. Dezember - Mündliche Anfragen - Frage 17

Frage 17: Wie lange dauert eine Approbationserteilung im Durchschnitt?


Niedersachsens Sozialministerin Dr. Carola Reimann hat namens der Landesregierung
auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) hatten gefragt:

Vor wenigen Tagen haben die KVN und der NSGB gemeinsame Forderungen an die neue Landesregierung für eine flächendeckende medizinische Versorgung im ländlichen Raum verschickt. Diese beinhalteten die kurzfristige Schaffung von mindestens 200 weiteren Medizinstudienplätzen, die umgehende Einführung einer Landarztquote und die Schaffung von weiteren Anreizen für eine Niederlassung im ländlichen Raum.

Grundvoraussetzung für eine (solche) Zulassung ist die Erteilung der Approbation, also der staatlichen Zulassung zur Berufsausübung als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Tierarzt oder Apotheker. Diese soll aber in Niedersachsen zumindest in Einzelfällen ungewöhnlich lange dauern. So wurde den Fragestellern beispielsweise berichtet, dass ein promovierter Zahnarzt, der im EU-Ausland studiert hat und in einer vom Ärztemangel betroffenen Region tätig werden wollte, nach Einreichung seiner vollständigen Unterlagen mehr als 18 Wochen auf seine Approbation warten musste.

  1. Wie lange dauert die Erteilung einer Approbation in Niedersachsen durchschnittlich?
  2. Welche Bearbeitungszeit hält die Landesregierung maximal für vertretbar?
  3. Gibt es Pläne, die Verfahren insgesamt zu entbürokratisieren und beispielsweise durch IT-basierte Lösungen zu beschleunigen?

Ministerin Carola Reimann beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Um die Integration von ausländischen Fachkräften mit einer angemessenen und sicheren Patientenversorgung in Einklang zu bringen, ist eine transparente und stringente Regelung von Berufszugang und -ausübung in Deutschland erforderlich. Die Niedersächsische Landesregierung steht für die gleichberechtigte Teilhabe von Zuwanderinnen und Zuwanderern. Hierzu zählt die Chance auf einen Arbeitsplatz, der den persönlichen Qualifikationen entspricht. Aufgrund des Bedarfs an Fachkräften in Niedersachsen kommt der Integration ausländischer Fachkräfte wie den Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzten oder Apothekerinnen und Apothekern hohe Bedeutung zu, speziell auch hinsichtlich der Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufszulassung finden sich in den einschlägigen Berufsgesetzen des Bundes.

Im Einzelnen ist die Zulassung der angesprochenen Berufe durch bundesrechtliche Regelungen, nämlich die Bundesärzteordnung und Ärztliche Approbationsordnung, das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und die Zahnärztliche Approbationsordnung, das Psychotherapeutengesetz, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Bundes-Tierärzteordnung und die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie die Bundes-Apothekerordnung und die Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker geregelt.

Die genannten Vorschriften schreiben für die Bearbeitung der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse eine Vielzahl vorzulegender Dokumente vor. So listet beispielsweise die Bundesärzteordnung (BÄO) sieben vorzulegende Unterlagen für EU-Abschlüsse und neun Unterlagen für Drittstaatenabschlüsse auf, von denen hier nur vier genannt werden sollen:

  • Eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BÄO).

  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BÄO).

    Zusätzlich für Drittstaatabschlüsse:

  • Eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a BÄO).

  • Zusätzliche Nachweise, die für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der inländischen Ausbildung erforderlich sind (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO).

    Ein zusätzlicher Einfluss auf die Bearbeitungsdauer resultiert aus der Echtheitsüberprüfung der Dokumente und der Überprüfung ihrer inhaltlichen Plausibilität und Richtigkeit, zum Beispiel die Überprüfung, ob die Fächer- und Stundenübersichten des Studiums mit dem eingereichten Curriculum übereinstimmen. Zusätzlicher Zeitaufwand ergibt sich durch die Bewertung von erworbener Berufserfahrung und die Prüfung der Gleichwertigkeit durch externe Gutachterinnen und Gutachter oder die Gutachterstelle für das Gesundheitswesen bei der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen.

Aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union enthält z.B. § 39 Abs. 5 der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) die Verpflichtung für die Berufszulassungsbehörden, zwei Bearbeitungszeiträume zu beachten: Binnen eines Monats muss der oder dem Antragstellenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie Personen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Familienangehörigen von EU-Staatsangehörigen der Empfang der Unterlagen bestätigt werden und gegebenenfalls mitgeteilt werden, welche Unterlagen nachzureichen sind. Spätestens drei Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen muss der oder dem Antragstellenden ein begründeter Bescheid erteilt werden. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung führen, ist der oder dem Antragstellenden gem. § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO spätestens vier Monate nach dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1.:

In Niedersachsen ist für die Erteilung einer Berufserlaubnis bzw. Approbation nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) und der Zahnärztlichen Approbationsordnung, dem Psychotherapeutengesetz, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Nds. Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) zuständig.

Liegen alle geforderten Nachweise für diese Berufsgruppen in der erforderlichen Form vor, also als amtliche Übersetzung und beglaubigte Kopien, dauert das Verfahren zur Erteilung der Berufserlaubnis in der Regel zwischen zwei und acht Wochen. Ein Verfahren zur Approbation kann mehrere Monate dauern. Zur Überbrückung erteilt NiZzA in solchen Fällen auf Antrag eine befristete Berufserlaubnis.

Für die Verfahren nach der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker gilt, dass bei einer abgeschlossenen Ausbildung, die innerhalb der EU absolviert wurde, innerhalb von ca. drei Wochen die Approbation erteilt wird, wenn die Fachsprachenprüfung erfolgreich abgelegt worden ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Bei der Ausbildung in einem Drittstaat wird die Approbationsurkunde im Anschluss an eine erfolgreiche Kenntnisprüfung direkt ausgehändigt.

Für die Verfahren bei Tierärzten/innen ist zu unterscheiden zwischen der Approbationserteilung für Studierende, die ihr Studium in Hannover abschließen (1), Antragstellenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG (2) sowie Antragstellenden, die nicht dieser Richtlinie unterfallen (3), wobei als Bearbeitungsdauer im Rahmen der Beantwortung dieser Mündlichen Anfrage die Zeitspanne zwischen registrierter Vorlage eines vollständigen Antrages bis zum Versand der Approbationsurkunde per Einschreiben verstanden wird.

Für entsprechende Anträge nach (1) beträgt die Bearbeitungsdauer, in Abhängigkeit eventueller verwaltungsinterner Möglichkeitsbeschränkungen (z.B. Volumen des Antragsanfalls, Urlaub, Krankheit) durchschnittlich drei Zeitwochen.

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV), basierend auf § 5 Abs. 1 Nr. 2. b) BTÄO, gibt im § 63 Abs. 5 TAppV eine Bearbeitungsdauer für Anträge nach (2) von maximal drei Monaten vor, nach vollständiger Vorlage der in § 63 Abs. 1 bis 4 TAppV benannten Unterlagen. Mit Verweis auf die schon zu Anträgen nach (1) gemachten zusätzlichen Angaben wird dieser Zeitrahmen in der Regel nicht ausgereizt. In diesen Fällen beträgt die Bearbeitungsdauer durchschnittlich vier Zeitwochen.

Aufgrund des erhöhten Prüfungsaufwandes beträgt in Fällen der Anträge nach (3) die Bearbeitungsdauer durchschnittlich acht Zeitwochen. Dieser gegenüber den anderen Fällen erhöhte Zeitaufwand ergibt sich bei vollständiger Vorlage der Dokumente durch entsprechende Überprüfungen und weitere interne Nachforschungen, z.B. über die Kultusministerkonferenz (Projektdatenbank anabin.de), einzuholende Bewertungen zu vorgelegten Zeugnissen.

Zu 2.:

Die Landesregierung hält Bearbeitungszeiten für vertretbar, die den in der Vorbemerkung und in der Antwort zu Frage 1 genannten Zeiträumen entsprechen. Die Landesregierung hält es aus Gründen des Patientenschutzes für geboten, dass eine sorgfältige Prüfung der jeweils zu prüfenden Ausbildungsnachweise vorgenommen wird, um sicherzustellen, dass Berufszulassungen an berechtigte Personen erteilt werden (Approbationen und Berufserlaubnisse) und Missbräuche zu verhindern.

Zu 3.:

Die für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständigen Stellen, d.h. die Tierärztekammer Niedersachsen, Apothekenkammer Niedersachsen und der Nds. Zweckverband zur Approbationserteilung, sind eigene Rechtspersonen, die sich selbst verwalten und organisieren und insoweit der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Im Rahmen der von der Rechtsaufsicht auch umfassten Beratung nimmt die Landesregierung ihre Möglichkeiten wahr, auf eine zeitgemäße Verwendung IT-basierte Lösungen hinzuwirken und unnötige bürokratische Hürden zu vermeiden.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.12.2017

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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