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Plenum 1. März - Mündliche Anfragen - Frage 26

Wie ist der Koalitionsvertrag nach Ansicht der Landesregierung hinsichtlich der Ladenöffnung auszulegen?


Niedersachsens Sozialministerin Dr. Carola Reimann hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Jörg Bode, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Jörg Bode, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Dr. Stefan Birkner (FDP) hatten gefragt:

In der Koalitionsvereinbarung zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) Landesverband Niedersachsen und der Christlich-Demokratischen Union (CDU) in Niedersachsen für die 18. Wahlperiode haben sich die Parteien zum Ladenöffnungsgesetz auf Folgendes geeinigt:

„Wir wollen das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerrechte und des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes an die aktuelle Rechtsprechung anpassen. Ausdrückliches Ziel ist es, die Sonntagsöffnungszeiten nicht auszuweiten.

Bei der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung müssen alle Kommunen gleichbehandelt werden, insbesondere dürfen kleine Gebietskörperschaften hinsichtlich der möglichen Öffnungen nicht gegenüber großen Städten benachteiligt werden.

Flohmärkte ohne kommerziellen Charakter sollen nicht unter das Ladenöffnungsgesetz fallen.“

Hierzu führte der Vorsitzende der CDU-Fraktion in seiner Pressemitteilung vom 5. Februar 2018 aus: „Dass der Koalitionsvertrag festschreibe, dass es künftig nur noch insgesamt vier Sonntagsöffnungen pro Stadt geben solle, wie in der medialen Berichterstattung immer wieder zu lesen oder zu hören sei, lässt sich daraus nach meiner Auffassung nicht entnehmen. Das Ladenöffnungsgesetz ist ein Arbeitszeitschutzgesetz, das sowohl den Belangen der im Einzelhandel Beschäftigten als auch den Erfordernissen des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes gerecht werden muss.“

Weiter erklärte er: „Vor diesem Hintergrund ist die Aussage im Koalitionsvertrag, dass keine Ausweitung der Sonntagsöffnungszeiten erfolgen soll, auf die Öffnungsmöglichkeiten jeder Verkaufsstelle zu beziehen.“

Sowie: „Bei der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung sollen laut Koalitionsvertrag zudem alle Kommunen gleichbehandelt werden. Insbesondere kleine Gebietskörperschaften sollen hinsichtlich der möglichen Öffnungen nicht gegenüber großen Städten benachteiligt werden. Daher setzt sich die CDU-Landtagsfraktion dafür ein, dass die Verkaufsstellen in den jeweiligen Stadtteilen bzw. Ortsbereichen die Möglichkeit erhalten, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes viermal im Jahr am Sonntag zu öffnen und dies dann nur zu einem Verbrauch der Öffnungsmöglichkeiten jeder Verkaufsstelle innerhalb dieses Bereiches führt.“

  1. Soll es in Zukunft nur noch vier Sonntagsöffnungen pro Stadt geben oder sollen sich die vier Tage auf Verkaufsstellen beziehen?

  2. Auch wenn es bei vier Sonntagsöffnungen pro Stadt bleiben soll, wäre nach Ansicht der Landesregierung eine Öffnung, die auf Verkaufsstellen Bezug nimmt, rechtssicher möglich?

  3. Abgesehen von der rechtlichen Fragestellung: Welche Vor- oder Nachteile hätte die Bezugnahme auf Verkaufsstellen nach Ansicht der Landesregierung?

Ministerin Dr. Carola Reimann beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1.:

Die Koalitionsparteien haben beschlossen, bezogen auf die allgemeinen Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten in den Niedersächsischen Landtag einzubringen.

Die genaue Ausgestaltung der beabsichtigten Regelung wird derzeit noch in der Landesregierung abgestimmt. Aktuell wird ein Referentenentwurf im MS erarbeitet. Eine konkrete Beantwortung der Frage ist daher derzeit noch nicht möglich.

Zu 2.:

Mögliche Regelungsalternativen und deren jeweilige Vor- und Nachteile für die unter Nr. 1 genannte Gesetzesnovelle sind Gegenstand der aktuellen Abstimmung. Dabei wird auch diese Frage geprüft.

Zu 3.:

Das ist Gegenstand der unter 2. beschriebenen Prüfung. Grundsätzlich hätte ein Bezug auf das Gemeindegebiet den Vorteil einer größeren Werbung für die Einkaufsbereiche, während ein Abstellen auf die einzelne Verkaufsstelle eine größere Flexibilität ermöglichen würde.

Schmuckgrafik (zum Artikel: Pressemitteilungen) Bildrechte: LGLN

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2018

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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