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Plenum 14. Dezember - Mündliche Anfragen - Frage 11

Frage 11: Ermöglicht Arbeitsminister Althusmann Schuften im Schlachtbetrieb statt Feiern mit der Familie zu Weihnachten?


Niedersachsens Sozialministerin Dr. Carola Reimann hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer, Eva Viehoff, Detlev Schulz-Hendel, Meta Janssen-Kucz und Dragos Pancescu (GRÜNE) geantwortet.

Die Abgeordneten Christian Meyer, Eva Viehoff, Detlev Schulz-Hendel, Meta Janssen-Kucz und Dragos Pancescu (GRÜNE) hatten gefragt:


Zwei große Schlachtbetriebe im Landkreis Cloppenburg wollen in ihren Betrieben am zweiten Weihnachtstag arbeiten lassen. Dagegen spricht sich ein Bündnis aus Gewerkschaften (NGG, DGB, CDA, KAB), dem Landesverband der Fleischbeschauer, Kirche und Politik aus und ruft für den 10. Dezember zur Demonstration gegen die Weihnachtsarbeit vor dem Werkstor eines betroffenen Unternehmens in Emstek auf. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bündnisses fordern die Betriebe auf, am zweiten Weihnachtstag die Feiertagsruhe der Beschäftigten in allen Schlachthöfen einzuhalten. Der Landesvorsitzende der Fleischbeschauer kritisiert das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, einem der beiden Betriebe bereits eine Genehmigung für die Feiertagsarbeit erteilt zu haben (PM NGG 24. November 2017); bei einer korrekten Prüfung hätte die Gewerbeaufsicht nach seiner Auffassung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Ein Pfarrer macht darauf aufmerksam, dass die meisten der bis zu 740 betroffenen Beschäftigten aus Polen und Rumänien kämen und Weihnachten zuhause in ihrem Herkunftsland im Kreise ihrer Familien feiern wollen würden (NWZ 4. Dezember 2017). Das ginge aber nicht, wenn sie am zweiten Weihnachtstag zur Schicht im Schlachthof antreten müssten. Das zuständige staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist für die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes zuständig. Die Behörde erklärte unterdessen, die erteilte Genehmigung für einen der Betriebe erfülle die Vorgaben zu den Bestimmungen der Sonn- und Feiertagsarbeit, weil „besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern“ würden (NP 4. Dezember 2017).

  1. In welcher Weise kann die Landesregierung der Begründung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes in Oldenburg folgen, die Feiertagsarbeit zu Weihnachten für einen Schlachtbetrieb im Landkreis Cloppenburg bewilligt zu haben, weil „besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern“?
  2. Welche anderen Schlachtbetriebe in Niedersachsen haben von den jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern Genehmigungen erhalten, ihre Beschäftigten ebenfalls an den Weihnachtstagen arbeiten zu lassen?
  3. In welcher Weise wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, das Arbeitszeitgesetz und das Feiertagsgesetz dahin gehend zu verändern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Feiertagen ausreichend geschützt sind und Feste wie Weihnachten künftig mit ihren Familien feiern können?

Ministerin Carola Reimann beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung [WRV]) ebenso wie die Religionsfreiheit (Artikel 4 Abs. 1, 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 139 WRV) grundgesetzlich geschützt. Gleichzeitig dient der Sonntag als arbeitsfreier Tag dem Arbeitnehmerschutz im Hinblick auf deren körperliche und seelische Gesundheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG).

Die spezialgesetzliche Ausgestaltung erfolgt im Arbeitszeitgesetz. Dieses ermöglicht unter festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen von den gesetzlichen Grundsätzen. Eine dieser Ausnahmen ist die Ermächtigung der Aufsichtsbehörde, an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Jahr die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu bewilligen zu können, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (§ 13 Absatz 3 Nr. 2b ArbZG).

Die Niedersächsische Landesregierung räumt dem Sonn- und Feiertagsschutz einen hohen Stellenwert ein. An den Weihnachtsfeiertagen ist dies von besonderer Bedeutung, um den Beschäftigten und deren Familien wo immer möglich eine selbstbestimmte und angemessene Feiertagsgestaltung zu ermöglichen.

Zu 1.:

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg hatte nach Prüfung festgestellt, dass ohne die Ausnahme ein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Diese Auslegung war nach Ansicht der Landesregierung vertretbar. Bei der Ermessensentscheidung hatte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die prognostizierte Entstehung eines unverhältnismäßigen Schadens stärker gewichtet, als das Interesse insbesondere der Beschäftigten am Schutz der Weihnachtsfeiertage.

Diese Abwägung war zwar nach Auffassung der Landesregierung nicht ermessensfehlerhaft. Die Landesregierung wertet jedoch das Interesse insbesondere der Beschäftigten am Schutz der Weihnachtsfeiertage stärker. Deshalb wurden die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter am 04.12.2017 mit Erlass aufgefordert, vor Entscheidung weiterer Anträge dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu berichten. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Auffassung der Landesregierung Grundlage weiterer Entscheidungen wird.

Inzwischen hat das betroffene Unternehmen mit Schreiben vom 11.12.2017 gegenüber dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg eine Verzichtserklärung abgegeben; diese wurde vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg bestätigt.

Zu 2.:

Keine.

Zu 3.:

Nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) sind öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten. Nach § 4 Abs. 2 NFeiertagsG sind von dem Verbot diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind. Das Arbeitszeitgesetz ist eine derartige bundesrechtliche Spezialvorschrift, die zu einer Nichtanwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage führt.

Die Landesregierung wird prüfen, ob Maßnahmen im Arbeitszeitrecht erforderlich sind, um Arbeit an Feiertagen, wie z.B. Weihnachten, zukünftig zu vermeiden.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.12.2017

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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