Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Dr. Carola Reimann


Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 14.05.2019, TOP 5 und 6


– Es gilt das gesprochene Wort –


„Beim Ladenöffnungsgesetz treffen unterschiedliche Interessen aufeinander: Der Sonn- und Feiertagsschutz und das Verkaufsinteresse des Einzelhandels. Die Beschäftigten möchten Zeit mit ihren Familien verbringen, aber manchmal auch gerne etwas zusätzlich verdienen. Und für viele von uns ist das Einkaufen an Sonn- und Feiertagen ein schönes Erlebnis. Der Ausgleich dieser gegenläufigen Interessen ist für jede Landesregierung schwer.

Ich habe von Anfang an klar gemacht, dass der Schutz der Sonn- und Feiertage und damit der Ruhe und Erholung für mich an erster Stelle stehen. Die Landesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die bisherige Obergrenze von vier Öffnungen pro Ortsbereich beibehält. Zugleich ermöglichen wir aber eine flexible Anwendung an maximal sechs Sonntagen, so dass die Selbstbestimmung der Kommunen gestärkt wird.

Darüber hinaus schützen wir zukünftig mehr Sonntage. Die Öffnung wird an allen staatlichen Feiertagen, an Palmsonntag und am 27.12. – wenn dieser auf einen Sonntag fällt – verboten. Das war mir ein besonders wichtiges Anliegen. Die Regierungsfraktionen haben dieses Anliegen noch um eine Regelung zu Silvester ergänzt. Da müssen die Läden in Zukunft – genau wie jetzt schon an Heiligabend – um 14 Uhr schließen, damit alle Gelegenheit bekommen, diesen besonderen Tag zu feiern.

Wesentliches Ziel des Gesetzesentwurfs ist vor allem, rechtliche Klarheit und Planungssicherheit zu schaffen. Das OVG Lüneburg hat 2017 entschieden, dass das Gesetz nur durch eine verfassungskonforme Auslegung anwendbar blieb. Ein Gesetz, das nicht mehr den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und immer wieder Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht, ist nicht gut für Kommunen und Einzelhandel. Das Gesetz nennt nun einen „besonderen Anlass“ oder „einen sonstigen rechtfertigenden Sachgrund“ von entsprechendem Gewicht explizit als Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung. Darüber hinaus führen wir mit dem „öffentlichen Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs“ ein neues Instrument ein, das den Kommunen Handlungsspielraum für die Entwicklung benachteiligter Bereiche gibt. Insgesamt schaffen wir damit eine verlässliche Regelung. Alle wissen nun, woran sie sind. Das ist sehr viel wert!

Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in den parlamentarischen Beratungen verändert worden. Er ist nochmals klarer und verständlicher geworden. Außerdem gab es praktische Anpassungen. Der Kern hingegen ist unverändert. Ich bedanke mich bei allen für die strukturierte Beratung und freue mich, dass wir heute ein schwieriges Gesetzgebungsverfahren abschließen können und damit einen starken Sonntagsschutz und Planungssicherheit für alle Beteiligten gewährleisten.“


Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.05.2019

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln