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Plenum 7. April 2017 - Mündliche Anfragen - Anfrage 21

Befürwortet die Landesregierung regionale Zulassungsausschüsse für Arztsitze?

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Kai Seefried, Reinhold Hilbers, Dr. Max Matthiesen (CDU) geantwortet.

Die Abgeordneten Kai Seefried, Reinhold Hilbers, Dr. Max Matthiesen (CDU) hatten gefragt:

Seit den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts entscheiden die Zulassungsausschüsse der Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Zulassung von Arztsitzen in Niedersachsen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass auch regionale Aspekte und insbesondere die Interessen des ländlichen Raumes bei den Zulassungen berücksichtigt werden. Seitens der Krankenkassen ist die bestehende Regelung zum 31. Dezember 2017 gekündigt worden.

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Kündigung der in Niedersachsen bestehenden Regelung zur Zulassung von Arztsitzen durch die Krankenkassen im Hinblick auf regionale Aspekte und die Interessen des ländlichen Raumes?

2. Wird die Landesregierung zwischen Krankenkassen und Kassenärztlicher Vereinigung vermitteln?

3. Wie müsste nach Auffassung der Landesregierung eine Regelung für die Zulassung von Arztsitzen gestaltet sein, die regionale Aspekte und insbesondere die Interessen des ländlichen Raumes bei den Zulassungen berücksichtigt?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zulassungsausschüsse gem. § 96 SGB V sind Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärztinnen/Ärzten und Krankenkassen. Sie sind rechtlich und organisatorisch unabhängig; sie sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X. Für den Zulassungsausschuss gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie trifft ihre Entscheidungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Zulassungsausschüsse sind paritätisch besetzt mit je drei Vertreterinnen und Vertretern der Ärztinnen/Ärzte und Krankenkassen.

In seinen Entscheidungen ist ein Zulassungsausschuss an die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs sowie an die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gebunden. Er hat die Bedarfsplanung und die Regelungen für unter- und überversorgte Regionen zu beachten.

Gemäß § 11 Abs. 1 Ärzte-ZV werden die Zulassungsbezirke von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen gemeinsam gebildet und abgegrenzt; dabei sind auch Erwägungen zu Wirtschaftlichkeitsaspekten einzubeziehen. Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) sind insgesamt neun Zulassungsausschüsse eingerichtet. Der Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Zulassungsausschusses richtet sich nach der zwischen der KVN und den Kassenverbänden geschlossenen Vereinbarung über die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke für das Gebiet der KVN.

Die Landesregierung hat gemäß § 97 Abs. 5 SGB V lediglich die Rechtsaufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse. An dem Verfahren zum möglichen Zuschnitt von Zulassungsbezirken für Teile des Zuständigkeitsbereichs der KVN ist die Landesregierung nicht beteiligt und verfügt über keine Einflussmöglichkeiten.

Zu 1.:

Gem. § 96 Abs. 1 SGB V und § 11 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte.

In dem Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung muss demnach mindestens ein Zulassungsausschuss eingerichtet sein. Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) sind aktuell insgesamt neun Zulassungsausschüsse eingerichtet.

Die Verbände der Krankenkassen in Niedersachsen haben die mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen geschlossene vertragliche Regelung zum 31.12.2017 gekündigt, mit dem Ziel das Zulassungswesen in Niedersachen neu zu strukturieren und unter wirtschaftlichen und personellen Gesichtspunkten anzupassen. Hintergrund der Kündigung ist nach Auskunft der AOK Niedersachsen (AOKN), dass es bei der Besetzung der Ausschüsse von der Kassenseite in der Vergangenheit häufig nur noch sehr schwer gelungen ist, regionale Vertreterinnen und Vertreter mit entsprechenden Fachkompetenzen zu benennen.

Die Kassenseite strebt nunmehr die Reduzierung der Zahl der Ausschüsse an. Die Reduzierung der Zahl der Ausschüsse soll – nach Aussage der AOKN – zu einer wirtschaftlicheren Struktur des Zulassungswesens in Niedersachsen beitragen.

Nach § 3 der Vereinbarung über die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke für das Gebiet der KVN bleibt diese im Falle einer Kündigung bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung gültig. Die KVN und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen müssen sich demnach über eine neue Regelung verständigen. Nach Auskunft der KVN würde diese gerne an der jetzigen Struktur – mit neun Zulassungsbezirken – festhalten.

Die in der Ärzte-ZV grds. vorgesehene Möglichkeit zur Bildung mehrerer Zulassungsbezirke im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung liegt in der Entscheidung der Selbstverwaltungspartner. Die Landesregierung geht davon aus, dass die gesetzlichen Aufgaben des Zulassungsausschusses unabhängig von seiner Organisation erfüllt werden und alle entscheidungserheblichen Umstände vollständig und umfassend ermittelt und gewürdigt werden. Soweit für die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Einzelfall erforderlich, gilt dies auch für regionale Aspekte und/oder die Interessen des ländlichen Raumes.

Entsprechendes gilt auch für den sog. Berufungsausschuss, der in einem besonderen Verwaltungsverfahren zentral für Niedersachsen über Widersprüche gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse zu entscheiden hat.

Zu 2.:

Eine Vermittlung ist nicht vorgesehen; siehe Antwort zu 1.

Zu 3.:

Das Zulassungsverfahren entscheidet u.a. über die Teilnahme der einzelnen Ärztin bzw. des einzelnen Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Zulassung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 2 SGB V.

Dabei sind im Wesentlichen die Entscheidungen des Landesausschusses für Ärztinnen/Ärzte und Krankenkassen gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 16b Ärzte-ZV maßgeblich. Dort sind die Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung geregelt, die Ergebnis der Bedarfsplanung gemäß § 99 SGB V sind. Die Bedarfsplanung wiederum erfolgt nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Richtlinie gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (sog. Bedarfsplanungsrichtlinie).

Nach Auffassung der Landesregierung hat die Bedarfsplanungsrichtlinie die grundsätzlichen Reglungen zu treffen, um den regionalen Erfordernissen, insbesondere des ländlichen Raumes, im Rahmen der Bedarfsplanung und der Zulassungsverfahren gerecht zu werden. Für die Zulassungsentscheidung im Einzelfall haben die Selbstverwaltungen schon jetzt sicherzustellen, dass Informationen über spezielle regionale Besonderheiten oder Bedürfnisse an die Mitglieder in den Gremien weitergegeben werden, so dass diese angemessen berücksichtigt werden können.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist dem G-BA aufgegeben worden (vgl. § 101 Abs. 1 S. 7 SGB V), die Bedarfsplanung weiterzuentwickeln. Gem. § 101 Abs. 2 Nr. 3 SGB V sind dabei auch Kriterien wie die Sozial- und Morbiditätsstruktur – also auch die des ländlichen Raumes – einzubeziehen.

Der G-BA hat sich dafür entschieden, mittels eines Gutachtens zunächst die wissenschaftliche Basis für eine solche Neuausrichtung zu schaffen – dabei dürften u.a. Fragen der Arzt-Einwohner-Relation sowie die Möglichkeiten einer kleinräumigen Bedarfsplanung im Blickpunkt stehen. Die Auftragsvergabe ist mittlerweile erfolgt – angesichts der umfangreichen Arbeiten ist mit einer überarbeiteten Richtlinie für die Bedarfsplanung in 2018 zu rechnen. Das Ergebnis dieser Arbeiten auf Bundesebene, bei denen die Länder im Rahmen des § 92 Abs. 7e SGB V ein Mitberatungsrecht haben, ist abzuwarten.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.04.2017

Ansprechpartner/in:
Dominik Kimyon

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